Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 B 1055/05 SF
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 13. September 2005 wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die gemäß § 60 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 46 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist unzulässig. Denn ein Ablehnungsgesuch – und damit auch die Beschwerde gegen einen Beschluss, den das SG in der Annahme seiner Zuständigkeit für die Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch getroffen hat – ist im Grundsatz unzulässig, wenn eine instanzbeendende Entscheidung in der Hauptsache ergangen ist. Sinn der Ablehnung ist es, einen Richter von der künftigen Ausübung des Richteramtes im Einzelfall auszuschließen. Dieser Zweck kann nicht mehr erreicht werden, wenn über den vollständigen Klageanspruch bereits durch Urteil entschieden ist. Ein Ablehnungsgesuch gegen einen Richter, der an diesem Urteil mitgewirkt hat, geht dann ins Leere.
Zwar ist der Senat der Auffassung, dass ein Ablehnungsgesuch ausnahmsweise jedenfalls dann zulässig bleibt, wenn mit dem Verstoß gegen die mit der Anbringung des Ablehnungsgesuchs ausgelösten Wartepflicht (vgl. § 47 ZPO) ein Verfahrensfehler vorgetragen wird, der noch mit einem Rechtsmittel geltend gemacht werden könnte (vgl. Beschluss des Senats vom 2. Februar 2005, L 1 A 32/04 mwN auch zur Gegenmeinung). Eine ähnliche Konstellation war hier gegeben, denn die Klägerin hat mit ihrer Beschwerde vom 28. September 2005 sinngemäß geltend gemacht, das Gericht habe den angefochtenen Beschluss erst nach Verkündung des Urteils vom 16. September 2005 durch Zustellung bekannt gegeben und so die Klägerin verfahrensfehlerhaft gehindert, ihre aus der Stellung des Ablehnungsgesuchs folgenden Rechte vor der endgültigen Entscheidung durchzusetzen. Es kann jedoch dahin stehen, ob die Beschwerde im Zeitpunkt ihrer Einlegung unter diesem Gesichtspunkt ausnahmsweise zulässig war. Denn nunmehr steht mit rechtskräftigem Beschluss des 10. Senats des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. Februar 2006 (L 10 AS 1203/05) fest, dass das instanzbeendende Urteil des SG vom 16. September 2006 zulässigerweise nicht mehr angegriffen werden kann. Dabei hat das LSG die von der Klägerin eingelegte Berufung als unzulässig verworfen, ohne dass es auf die Frage, ob der behauptete Verfahrensverstoß vorlag, ankam. Nach endgültigem Abschluss des Verfahrens ist aber unter keinem Gesichtspunkt ein Rechtsschutzbedürfnis an der Entscheidung über die vorliegende Beschwerde erkennbar.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die gemäß § 60 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 46 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist unzulässig. Denn ein Ablehnungsgesuch – und damit auch die Beschwerde gegen einen Beschluss, den das SG in der Annahme seiner Zuständigkeit für die Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch getroffen hat – ist im Grundsatz unzulässig, wenn eine instanzbeendende Entscheidung in der Hauptsache ergangen ist. Sinn der Ablehnung ist es, einen Richter von der künftigen Ausübung des Richteramtes im Einzelfall auszuschließen. Dieser Zweck kann nicht mehr erreicht werden, wenn über den vollständigen Klageanspruch bereits durch Urteil entschieden ist. Ein Ablehnungsgesuch gegen einen Richter, der an diesem Urteil mitgewirkt hat, geht dann ins Leere.
Zwar ist der Senat der Auffassung, dass ein Ablehnungsgesuch ausnahmsweise jedenfalls dann zulässig bleibt, wenn mit dem Verstoß gegen die mit der Anbringung des Ablehnungsgesuchs ausgelösten Wartepflicht (vgl. § 47 ZPO) ein Verfahrensfehler vorgetragen wird, der noch mit einem Rechtsmittel geltend gemacht werden könnte (vgl. Beschluss des Senats vom 2. Februar 2005, L 1 A 32/04 mwN auch zur Gegenmeinung). Eine ähnliche Konstellation war hier gegeben, denn die Klägerin hat mit ihrer Beschwerde vom 28. September 2005 sinngemäß geltend gemacht, das Gericht habe den angefochtenen Beschluss erst nach Verkündung des Urteils vom 16. September 2005 durch Zustellung bekannt gegeben und so die Klägerin verfahrensfehlerhaft gehindert, ihre aus der Stellung des Ablehnungsgesuchs folgenden Rechte vor der endgültigen Entscheidung durchzusetzen. Es kann jedoch dahin stehen, ob die Beschwerde im Zeitpunkt ihrer Einlegung unter diesem Gesichtspunkt ausnahmsweise zulässig war. Denn nunmehr steht mit rechtskräftigem Beschluss des 10. Senats des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. Februar 2006 (L 10 AS 1203/05) fest, dass das instanzbeendende Urteil des SG vom 16. September 2006 zulässigerweise nicht mehr angegriffen werden kann. Dabei hat das LSG die von der Klägerin eingelegte Berufung als unzulässig verworfen, ohne dass es auf die Frage, ob der behauptete Verfahrensverstoß vorlag, ankam. Nach endgültigem Abschluss des Verfahrens ist aber unter keinem Gesichtspunkt ein Rechtsschutzbedürfnis an der Entscheidung über die vorliegende Beschwerde erkennbar.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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