Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 86 KR 599/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 B 1111/05 KR PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Beschwerde ist zulässig aber unbegründet. Das Sozialgericht hat es im angefochtenen Beschluss vom 22. August 2005 auch zu Recht abgelehnt, der Antragstellerin Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Zwar darf Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit §§ 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) nur verweigert werden, wenn das Begehren völlig aussichtslos ist oder die Erfolgschance nur eine Entfernte ist. Der Sachantrag hier war und ist aber völlig aussichtslos. Auf die Begründung des heutigen Beschlusses des Senats wird verwiesen.
Gegen diesen Beschluss findet die Beschwerde zum Bundessozialgericht nicht statt (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde ist zulässig aber unbegründet. Das Sozialgericht hat es im angefochtenen Beschluss vom 22. August 2005 auch zu Recht abgelehnt, der Antragstellerin Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Zwar darf Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit §§ 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) nur verweigert werden, wenn das Begehren völlig aussichtslos ist oder die Erfolgschance nur eine Entfernte ist. Der Sachantrag hier war und ist aber völlig aussichtslos. Auf die Begründung des heutigen Beschlusses des Senats wird verwiesen.
Gegen diesen Beschluss findet die Beschwerde zum Bundessozialgericht nicht statt (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
NRW
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