Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
21
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 14 RA 954/99
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 21 R 130/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt neben den Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung gesonderte Leistungen aus einer Zusatzversorgung.
Der 1938 geborene Kläger entrichtete im Beitrittsgebiet von März 1971 bis 30. Juni 1990 Beiträge zur freiwilligen zusätzlichen Rentenversicherung - FZR -. Für die Zeit ab 01. Januar 1978 bis Juni 1990 wurden Anwartschaften aus einem Zusatzversorgungssystem in der ehemaligen DDR nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG - in die gesetzliche Rentenversicherung Zusatzversorgungsträger überführt.
Mit Bescheid vom 17. Dezember 1997 stellte die Beklagte als Rentenversicherungsträger die in einem Versicherungsverlauf enthaltenen Daten für die Berechnung einer Rente, die länger als 6 Kalenderjahre zurücklagen, fest. Mit seinem hiergegen erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, dass das 600 Mark monatlich übersteigende Arbeitseinkommen in dem Zeitraum vom 25. März 1964 bis 28. Februar 1971 keine Berücksichtigung gefunden habe. Für den Zeitraum 1986 bis 17. März 1990 sei nicht zu erkennen, ob der volle Betrag für die FZR-Rente berücksichtigt werde. Seine FZR-Einzahlungen würden vermindert und damit seine Rentenhöhe willkürlich gekürzt. Zudem begehrte der Kläger eine andere Berechnung seiner Ausbildungszeiten.
Nachdem der Zusatzversorgungsträger weitere Daten berücksichtigt hatte, wurde der Versicherungsverlauf des Klägers von der Beklagten neu festgestellt. Die Beklagte wies im weiteren Verfahren den Kläger darauf hin, dass für sein Begehren auf Anerkennung höherer, über der Beitragsbemessungsgrenze liegende Arbeitsverdienste keine rechtliche Grundlage bestehe. Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Februar 1999 wies die Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, für die Zeit vom 25. März 1964 bis 28. Februar 1971 könne nur das tatsächlich erzielte Einkommen bis zur allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt werden. Für Entgelte, die die Beitragsbemessungsgrenze überschritten, seien Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht abgeführt worden. Nach § 260 Satz 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - SGB VI - würden für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet die im Bundesgebiet geltenden Beitragsbemessungsgrenzen gelten. Daher komme eine Anerkennung von Entgelten über die Beitragsbemessungsgrenze hinaus auch im Beitrittsgebiet nicht in Betracht.
Mit seiner am 03. März 1999 vor dem Sozialgericht Berlin erhobenen Klage hat der Kläger zunächst sein Begehren weiterverfolgt. Nachdem die Beklagte ihm mit Bescheid vom 20. Juli 2000 ab 01. Oktober 2000 eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit gewährt und bei der Festsetzung des Wertes des Rechts der Rente die Hier streitigen Feststellungen der vorherigen Bescheide übernommen hatte, hat der Kläger sein Begehren gegen die Begrenzung seiner tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte bei der Feststellung des Wertes der Rente gerichtet und zur Begründung auf sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren verwiesen.
Der Kläger hat vor dem Sozialgericht beantragt,
die Beklagte unter Abänderung ihrer Bescheide vom 17. Dezember 1997 und 27. November 1998, beide in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10. Februar 1999 sowie des Bescheides vom 20. Juli 2000 zu verurteilen, ihm neben den Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung gesonderte Leistungen aus seiner Zusatzversorgung zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat zur Begründung auf die Ausführungen mit dem Widerspruchsbescheid verwiesen.
Mit Urteil vom 28. November 2005 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, ein Anspruch auf Gewährung einer Zusatzversorgung bestehe nicht mehr. Die so genannte Systementscheidung finde ihren Ursprung bereits in der vertraglichen Regelung zwischen der DDR und der alten Bundesrepublik Deutschland und führe nicht zu einer Verletzung des Art. 14 Grundgesetz - GG - oder des Art. 3 GG. Dies habe das Bundesverfassungsgericht - BVerfG - bereits ausdrücklich entschieden. Der Gesetzgeber habe die in der DDR erworbenen Ansprüche und Anwartschaften durch eine einheitliche, ausschließlich aus der gesetzlichen Rentenversicherung stammende Versorgungsleistung unter Verzicht auf Zusatzleistungen ersetzen können.
Gegen das ihm am 19. Januar 2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am 26. Januar 2006 Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren weiter verfolgt. Der Kläger trägt vor, er wende sich nicht gegen die Anwendung der Beitragsbemessungsgrenze und auch nicht gegen die Berücksichtigung der Zeit vom 25. März 1964 bis 28. Februar 1971 in der von der Beklagten vorgenommen Weise. Allerdings habe er für die FZR und für die Ansprüche aus der Zusatzversorgung beträchtliche Summen gezahlt und der Rechtsnachfolger sei verpflichtet, die sich daraus ergebenen Verpflichtungen zu erfüllen. Die Rechtsprechung sage nicht ausdrücklich, dass die zusätzlichen Altersversorgungen in die gesetzliche Rente eingerechnet werden müssten. Eine solche Verfahrensweise verstieße gegen Art. 3 GG. Seine in der DDR erworbenen Anwartschaften aus der Zusatzversorgung der technischen Intelligenz würden nicht entsprechend berücksichtigt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 28. November 2005 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 20. Juli 2000 zu verurteilen, ihm neben der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit gesonderte Leistungen aus seiner Zusatzversorgung zu zahlen.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten (Aktenzeichen ) und auf die Gerichtsakte verwiesen, die vorgelegen haben.
II.
Der Senat konnte den Rechtsstreit durch Beschluss durch den Berichterstatter entscheiden, weil die Beteiligten sich mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben (§§ 153 Abs. 4, 155 Abs. 3, Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Die statthafte, form- und fristgerecht erhobene Berufung ist insgesamt zulässig; sie ist nicht begründet.
Gegenstand des Rechtsstreits ist das auf die Gewährung einer Zusatzleistung neben der von der Beklagten gewährten Rente gerichtete Begehren des Klägers aus einer vorgetragenen Beitragsleistung zu einem Zusatzversorgungssystem in der ehemaligen DDR. Der Kläger wendet sich zulässigerweise gegen den Bescheid der Beklagten vom 20. Juli 2000, der nach § 96 SGG die zuvor erteilten Bescheide zur Feststellung und Bewertung von Versicherungszeiten nach § 149 SGB VI ersetzt hat.
Die Klage ist unbegründet.
Die Beklagte hat zutreffend den Wert der monatlichen Altersrente des Klägers unter Berücksichtigung der ermittelten Entgeltpunkte berechnet. Sie hat entsprechend den Vorschriften des SGB VI die Entgeltpunkte in der Weise ermittelt, dass sie den in der ehemaligen DDR vom Kläger erzielten Verdienst der ihr vom Zusatzversorgungsträger mitgeteilt worden war, mit den jeweiligen Werten der Anlage 10 zum SGB VI hoch gewertet und durch das Durchschnittsentgelt für dasselbe Kalenderjahr geteilt hat. Dabei hat die Beklagte ab 01. Januar 1978 bis 30. Juni 1990 bei der Ermittlung der Entgeltpunkte den ihr von der BfA/Zusatzversorgungsträger mitgeteilten Verdienst nach dem AAÜG zugrunde gelegt, für die übrigen Zeiten sowohl den in der Sozialversicherung der ehemaligen DDR-Versichertenverdienst als auch denjenigen, für den Beiträge zur FZR gezahlt worden sind, berücksichtigt.
Nach § 256 a Abs. 1 SGB VI werden für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet Entgeltpunkte ermittelt, in dem der mit den Werten der Anlage 10 vervielfältigte Verdienst (Beitragsbemessungsgrundlage) durch das Durchschnittsentgelt für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird. Als Verdienst zählen die tatsächlich erzielten Arbeitsverdienste und die tatsächlich erzielten Einkünfte, für die jeweils Pflichtbeiträge gezahlt worden sind sowie der Verdienst, für den Beiträge zur FZR gezahlt worden sind (§ 256 a Abs. 2 SGB VI). Sind Zeiten in einem Zusatzversorgungssystem der ehemaligen DDR zurückgelegt oder - wie hier - von dem Zusatzversorgungsträger festgestellt worden, so sind anstelle der Verdienste nach § 256 a Abs. 2 SGB VI die sich nach den Vorschriften des AAÜG ergebenden Verdienste zugrunde zu legen. Dies ergibt sich aus der Vorschrift des § 259 b Abs. 1 SGB VI.
Damit hat die Beklagte bei der Berechnung der Rente den vom Kläger erzielten Arbeitsverdienst, der nach den Vorschriften des SGB VI zu berücksichtigen war, bei der Ermittlung der Entgeltpunkte zugrunde gelegt. Der Kläger hat auch nicht vorgetragen, dass er tatsächlich höhere Verdienste als die Beklagte bei der Berechnung der Rente zugrunde gelegt hat, erzielt hat.
Dass bei der Hochwertung der tatsächlichen Arbeitsverdienste über die Vervielfältigung mit den Werten der Anlage 10 für die Jahre ab 1964 bis Juni 1990 Werte nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze nach § 260 SGB VI Berücksichtigung gefunden haben, ist nicht zu beanstanden. Der Arbeitsverdienst des Klägers erreicht die jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen (West) lediglich dadurch, dass in einem rechnerischen Zwischenschritt (vgl. BSG, Urteil vom 29. Juni 2000, B 4 RA 42/99 R, veröffentlicht in juris) dieser Verdienst fiktiv erst nach Multiplikation mit dem Umrechnungsfaktor der Anlage 10 zum SGB VI auf das Lohnniveau hochgerechnet worden, die Beitragsbemessungsgrenze jedoch nicht in die Tabellenwerte der Anlage 10 zum SGB VI eingearbeitet worden ist. Dass die Beitragsbemessungsgrenze auch maßgeblich sein soll, hat der Gesetzgeber in § 260 Satz 2 SGB VI geregelt. Dass dies verfassungsgemäß ist, hat das Verfassungsgericht mit Urteil vom 28. April 1999, 1 BvL 32/95, 1 BvR 2105/95, BVerfGE 100, 1 bis 59) bereits entschieden.
Der Kläger hat weiter auch keinen Anspruch darauf, dass aus den von ihm entrichteten Beiträgen zur FZR eine gesonderte Versorgungsleistung ausgewiesen und gezahlt wird. Eine gesetzliche Grundlage gibt es hierfür nicht; der Gesetzgeber war auch nicht von Verfassungs wegen gehalten, eine solche Regelung zu schaffen. Mit den §§ 256 a, 259 b SGB VI hat der Gesetzgeber entschieden, die in der ehemaligen DDR erworbenen Ansprüche und Anwartschaften, bezogen auf eine Altersversorgung, durch eine einheitliche, ausschließlich aus der gesetzlichen Rentenversicherung stammende Versorgungsleistung unter Verzicht auf Zusatzleistungen zu ersetzen. Dies begegnet ebenfalls keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wie das bereits das Bundesverfassungsgericht entschieden hat (BVerfG, Urteil vom 28. April 1999, 1 BvL 32/05, 1 BvR 9105/05, a.a.O.). Die Überleitung der in der ehemaligen DDR erworbenen Ansprüche und Anwartschaften aus der Sozialversicherung, der FZR und aus Zusatzversorgungssystemen in eine einheitliche Rentenleistung nach dem SGB VI ist verfassungsgemäß. Eine verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Ungleichbehandlung liegt auch nicht darin, dass durch die Anwendung des § 259 b SGB VI bei dem Kläger die tatsächlich erzielten Verdienste nach dem AAÜG und nicht daneben nochmals die über die FZR versicherten Verdienste berücksichtigt werden. Der Kläger verkennt, dass auch andere Zugangsrentner aus dem Beitrittsgebiet lediglich über die Regelungen des SGB VI in Abhängigkeit von der Zahlung von Beiträgen zur FZR höhere als die in der Sozialversicherung versicherten Verdienste berücksichtigt bekommen. Auch dies ist bei dem Kläger der Fall. Er wird also gleichbehandelt. Bei der Anwendung der Beitragsbemessungsgrenze im System der gesetzlichen Rentenversicherung ist eine Unterscheidung danach, ob und in welcher Höhe in der ehemaligen DDR Verdienste versichert waren, ohne Bedeutung, ein rechtliches Differenzierungsverbot ist somit nicht erkennbar (BSG, Urteil vom 29. Juni 2000, B 4 RA 42/99 R, a. a. O.). Auch bei dem Kläger werden für die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte alle in der DDR versicherten Verdienste bis zur allgemeinen Bemessungsgrenze der DDR und bis zur Bemessungsgrenze der FZR und die Verdienste nach dem AAÜG bis zur allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze nach dem SGB VI berücksichtigt. Diese allgemeine Beitragsbemessungsgrenze gilt für alle Versicherten gleichermaßen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der in § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG genannten Gründe vorliegt.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt neben den Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung gesonderte Leistungen aus einer Zusatzversorgung.
Der 1938 geborene Kläger entrichtete im Beitrittsgebiet von März 1971 bis 30. Juni 1990 Beiträge zur freiwilligen zusätzlichen Rentenversicherung - FZR -. Für die Zeit ab 01. Januar 1978 bis Juni 1990 wurden Anwartschaften aus einem Zusatzversorgungssystem in der ehemaligen DDR nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG - in die gesetzliche Rentenversicherung Zusatzversorgungsträger überführt.
Mit Bescheid vom 17. Dezember 1997 stellte die Beklagte als Rentenversicherungsträger die in einem Versicherungsverlauf enthaltenen Daten für die Berechnung einer Rente, die länger als 6 Kalenderjahre zurücklagen, fest. Mit seinem hiergegen erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, dass das 600 Mark monatlich übersteigende Arbeitseinkommen in dem Zeitraum vom 25. März 1964 bis 28. Februar 1971 keine Berücksichtigung gefunden habe. Für den Zeitraum 1986 bis 17. März 1990 sei nicht zu erkennen, ob der volle Betrag für die FZR-Rente berücksichtigt werde. Seine FZR-Einzahlungen würden vermindert und damit seine Rentenhöhe willkürlich gekürzt. Zudem begehrte der Kläger eine andere Berechnung seiner Ausbildungszeiten.
Nachdem der Zusatzversorgungsträger weitere Daten berücksichtigt hatte, wurde der Versicherungsverlauf des Klägers von der Beklagten neu festgestellt. Die Beklagte wies im weiteren Verfahren den Kläger darauf hin, dass für sein Begehren auf Anerkennung höherer, über der Beitragsbemessungsgrenze liegende Arbeitsverdienste keine rechtliche Grundlage bestehe. Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Februar 1999 wies die Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, für die Zeit vom 25. März 1964 bis 28. Februar 1971 könne nur das tatsächlich erzielte Einkommen bis zur allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt werden. Für Entgelte, die die Beitragsbemessungsgrenze überschritten, seien Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht abgeführt worden. Nach § 260 Satz 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - SGB VI - würden für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet die im Bundesgebiet geltenden Beitragsbemessungsgrenzen gelten. Daher komme eine Anerkennung von Entgelten über die Beitragsbemessungsgrenze hinaus auch im Beitrittsgebiet nicht in Betracht.
Mit seiner am 03. März 1999 vor dem Sozialgericht Berlin erhobenen Klage hat der Kläger zunächst sein Begehren weiterverfolgt. Nachdem die Beklagte ihm mit Bescheid vom 20. Juli 2000 ab 01. Oktober 2000 eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit gewährt und bei der Festsetzung des Wertes des Rechts der Rente die Hier streitigen Feststellungen der vorherigen Bescheide übernommen hatte, hat der Kläger sein Begehren gegen die Begrenzung seiner tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte bei der Feststellung des Wertes der Rente gerichtet und zur Begründung auf sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren verwiesen.
Der Kläger hat vor dem Sozialgericht beantragt,
die Beklagte unter Abänderung ihrer Bescheide vom 17. Dezember 1997 und 27. November 1998, beide in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10. Februar 1999 sowie des Bescheides vom 20. Juli 2000 zu verurteilen, ihm neben den Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung gesonderte Leistungen aus seiner Zusatzversorgung zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat zur Begründung auf die Ausführungen mit dem Widerspruchsbescheid verwiesen.
Mit Urteil vom 28. November 2005 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, ein Anspruch auf Gewährung einer Zusatzversorgung bestehe nicht mehr. Die so genannte Systementscheidung finde ihren Ursprung bereits in der vertraglichen Regelung zwischen der DDR und der alten Bundesrepublik Deutschland und führe nicht zu einer Verletzung des Art. 14 Grundgesetz - GG - oder des Art. 3 GG. Dies habe das Bundesverfassungsgericht - BVerfG - bereits ausdrücklich entschieden. Der Gesetzgeber habe die in der DDR erworbenen Ansprüche und Anwartschaften durch eine einheitliche, ausschließlich aus der gesetzlichen Rentenversicherung stammende Versorgungsleistung unter Verzicht auf Zusatzleistungen ersetzen können.
Gegen das ihm am 19. Januar 2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am 26. Januar 2006 Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren weiter verfolgt. Der Kläger trägt vor, er wende sich nicht gegen die Anwendung der Beitragsbemessungsgrenze und auch nicht gegen die Berücksichtigung der Zeit vom 25. März 1964 bis 28. Februar 1971 in der von der Beklagten vorgenommen Weise. Allerdings habe er für die FZR und für die Ansprüche aus der Zusatzversorgung beträchtliche Summen gezahlt und der Rechtsnachfolger sei verpflichtet, die sich daraus ergebenen Verpflichtungen zu erfüllen. Die Rechtsprechung sage nicht ausdrücklich, dass die zusätzlichen Altersversorgungen in die gesetzliche Rente eingerechnet werden müssten. Eine solche Verfahrensweise verstieße gegen Art. 3 GG. Seine in der DDR erworbenen Anwartschaften aus der Zusatzversorgung der technischen Intelligenz würden nicht entsprechend berücksichtigt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 28. November 2005 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 20. Juli 2000 zu verurteilen, ihm neben der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit gesonderte Leistungen aus seiner Zusatzversorgung zu zahlen.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten (Aktenzeichen ) und auf die Gerichtsakte verwiesen, die vorgelegen haben.
II.
Der Senat konnte den Rechtsstreit durch Beschluss durch den Berichterstatter entscheiden, weil die Beteiligten sich mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben (§§ 153 Abs. 4, 155 Abs. 3, Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Die statthafte, form- und fristgerecht erhobene Berufung ist insgesamt zulässig; sie ist nicht begründet.
Gegenstand des Rechtsstreits ist das auf die Gewährung einer Zusatzleistung neben der von der Beklagten gewährten Rente gerichtete Begehren des Klägers aus einer vorgetragenen Beitragsleistung zu einem Zusatzversorgungssystem in der ehemaligen DDR. Der Kläger wendet sich zulässigerweise gegen den Bescheid der Beklagten vom 20. Juli 2000, der nach § 96 SGG die zuvor erteilten Bescheide zur Feststellung und Bewertung von Versicherungszeiten nach § 149 SGB VI ersetzt hat.
Die Klage ist unbegründet.
Die Beklagte hat zutreffend den Wert der monatlichen Altersrente des Klägers unter Berücksichtigung der ermittelten Entgeltpunkte berechnet. Sie hat entsprechend den Vorschriften des SGB VI die Entgeltpunkte in der Weise ermittelt, dass sie den in der ehemaligen DDR vom Kläger erzielten Verdienst der ihr vom Zusatzversorgungsträger mitgeteilt worden war, mit den jeweiligen Werten der Anlage 10 zum SGB VI hoch gewertet und durch das Durchschnittsentgelt für dasselbe Kalenderjahr geteilt hat. Dabei hat die Beklagte ab 01. Januar 1978 bis 30. Juni 1990 bei der Ermittlung der Entgeltpunkte den ihr von der BfA/Zusatzversorgungsträger mitgeteilten Verdienst nach dem AAÜG zugrunde gelegt, für die übrigen Zeiten sowohl den in der Sozialversicherung der ehemaligen DDR-Versichertenverdienst als auch denjenigen, für den Beiträge zur FZR gezahlt worden sind, berücksichtigt.
Nach § 256 a Abs. 1 SGB VI werden für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet Entgeltpunkte ermittelt, in dem der mit den Werten der Anlage 10 vervielfältigte Verdienst (Beitragsbemessungsgrundlage) durch das Durchschnittsentgelt für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird. Als Verdienst zählen die tatsächlich erzielten Arbeitsverdienste und die tatsächlich erzielten Einkünfte, für die jeweils Pflichtbeiträge gezahlt worden sind sowie der Verdienst, für den Beiträge zur FZR gezahlt worden sind (§ 256 a Abs. 2 SGB VI). Sind Zeiten in einem Zusatzversorgungssystem der ehemaligen DDR zurückgelegt oder - wie hier - von dem Zusatzversorgungsträger festgestellt worden, so sind anstelle der Verdienste nach § 256 a Abs. 2 SGB VI die sich nach den Vorschriften des AAÜG ergebenden Verdienste zugrunde zu legen. Dies ergibt sich aus der Vorschrift des § 259 b Abs. 1 SGB VI.
Damit hat die Beklagte bei der Berechnung der Rente den vom Kläger erzielten Arbeitsverdienst, der nach den Vorschriften des SGB VI zu berücksichtigen war, bei der Ermittlung der Entgeltpunkte zugrunde gelegt. Der Kläger hat auch nicht vorgetragen, dass er tatsächlich höhere Verdienste als die Beklagte bei der Berechnung der Rente zugrunde gelegt hat, erzielt hat.
Dass bei der Hochwertung der tatsächlichen Arbeitsverdienste über die Vervielfältigung mit den Werten der Anlage 10 für die Jahre ab 1964 bis Juni 1990 Werte nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze nach § 260 SGB VI Berücksichtigung gefunden haben, ist nicht zu beanstanden. Der Arbeitsverdienst des Klägers erreicht die jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen (West) lediglich dadurch, dass in einem rechnerischen Zwischenschritt (vgl. BSG, Urteil vom 29. Juni 2000, B 4 RA 42/99 R, veröffentlicht in juris) dieser Verdienst fiktiv erst nach Multiplikation mit dem Umrechnungsfaktor der Anlage 10 zum SGB VI auf das Lohnniveau hochgerechnet worden, die Beitragsbemessungsgrenze jedoch nicht in die Tabellenwerte der Anlage 10 zum SGB VI eingearbeitet worden ist. Dass die Beitragsbemessungsgrenze auch maßgeblich sein soll, hat der Gesetzgeber in § 260 Satz 2 SGB VI geregelt. Dass dies verfassungsgemäß ist, hat das Verfassungsgericht mit Urteil vom 28. April 1999, 1 BvL 32/95, 1 BvR 2105/95, BVerfGE 100, 1 bis 59) bereits entschieden.
Der Kläger hat weiter auch keinen Anspruch darauf, dass aus den von ihm entrichteten Beiträgen zur FZR eine gesonderte Versorgungsleistung ausgewiesen und gezahlt wird. Eine gesetzliche Grundlage gibt es hierfür nicht; der Gesetzgeber war auch nicht von Verfassungs wegen gehalten, eine solche Regelung zu schaffen. Mit den §§ 256 a, 259 b SGB VI hat der Gesetzgeber entschieden, die in der ehemaligen DDR erworbenen Ansprüche und Anwartschaften, bezogen auf eine Altersversorgung, durch eine einheitliche, ausschließlich aus der gesetzlichen Rentenversicherung stammende Versorgungsleistung unter Verzicht auf Zusatzleistungen zu ersetzen. Dies begegnet ebenfalls keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wie das bereits das Bundesverfassungsgericht entschieden hat (BVerfG, Urteil vom 28. April 1999, 1 BvL 32/05, 1 BvR 9105/05, a.a.O.). Die Überleitung der in der ehemaligen DDR erworbenen Ansprüche und Anwartschaften aus der Sozialversicherung, der FZR und aus Zusatzversorgungssystemen in eine einheitliche Rentenleistung nach dem SGB VI ist verfassungsgemäß. Eine verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Ungleichbehandlung liegt auch nicht darin, dass durch die Anwendung des § 259 b SGB VI bei dem Kläger die tatsächlich erzielten Verdienste nach dem AAÜG und nicht daneben nochmals die über die FZR versicherten Verdienste berücksichtigt werden. Der Kläger verkennt, dass auch andere Zugangsrentner aus dem Beitrittsgebiet lediglich über die Regelungen des SGB VI in Abhängigkeit von der Zahlung von Beiträgen zur FZR höhere als die in der Sozialversicherung versicherten Verdienste berücksichtigt bekommen. Auch dies ist bei dem Kläger der Fall. Er wird also gleichbehandelt. Bei der Anwendung der Beitragsbemessungsgrenze im System der gesetzlichen Rentenversicherung ist eine Unterscheidung danach, ob und in welcher Höhe in der ehemaligen DDR Verdienste versichert waren, ohne Bedeutung, ein rechtliches Differenzierungsverbot ist somit nicht erkennbar (BSG, Urteil vom 29. Juni 2000, B 4 RA 42/99 R, a. a. O.). Auch bei dem Kläger werden für die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte alle in der DDR versicherten Verdienste bis zur allgemeinen Bemessungsgrenze der DDR und bis zur Bemessungsgrenze der FZR und die Verdienste nach dem AAÜG bis zur allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze nach dem SGB VI berücksichtigt. Diese allgemeine Beitragsbemessungsgrenze gilt für alle Versicherten gleichermaßen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der in § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG genannten Gründe vorliegt.
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