Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
21
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 6 RA 7351/01 ER 06
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 21 B 891/06 R PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 30. Mai 2006 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt im Beschwerdeverfahren die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das von ihm beim Sozialgericht Berlin unter dem Aktenzeichen S 6 RA 7351/01 ER 06 anhängige einstweilige Rechtsschutzverfahren, in dem der Antragsteller am 23. April 2006 beantragt hat, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die gewährte Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bereits ab 1992 zu leisten und entsprechende Beträge nachzuzahlen.
Er hat weiter beantragt, ihm für das Verfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes zu gewähren.
Mit Beschluss vom 30. Mai 2006 hat das Sozialgericht den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe mit der Begründung abgelehnt, die beabsichtigte Rechtsverfolgung habe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht sei. Es könne nicht mit der für eine Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass der Antragsteller für die Zeit vom 1. April 1993 bis 30. Juni 1999 einen Anspruch auf Erwerbsunfähigkeits- oder Berufsunfähigkeitsrente habe. Weiter hat das Gericht auf die Entscheidungsgründe seines Urteils im diesbezüglichen Klageverfahren des Klägers vom 7. April 2006 verwiesen. Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt, die beim Senat unter dem Aktenzeichen L 21 R 630/06 anhängig ist.
Mit seiner Beschwerde gegen den Beschluss vom 6. Juni 2006, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Entscheidung vom 16. Juni 2006), begehrt der Antragsteller weiter die Gewährung von Prozesskostenhilfe und verweist darauf, dass die Antragsgegnerin ihm schon seit 1992 Rentenzahlungen rechtswidrig verweigere. Soweit darauf verwiesen werde, dass er laufend aus drei Ländern Rentenzahlungen erhalte, werde das Existenzminimum nicht berücksichtigt. Es gebe zudem ein rechtskräftiges Urteil aus der Schweiz, mit dem ihm die Rente ab 1993 eindeutig zugesprochen worden sei.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts vom 30. Mai 2006 aufzuheben und ihm für das sozialgerichtliche Verfahren in dem Rechtsstreit S 6 RA 7351/01 ER 06 Prozesskostenhilfe zu gewähren und einen Rechtsanwalt beizuordnen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten zum Beschwerdeverfahren und zum einstweiligen Rechtsschutzverfahren vor dem Sozialgericht Berlin und zum einstweiligen Rechtsschutzverfahren des Antragstellers vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg zum Aktenzeichen L 21 R 899/06 ER sowie auf die Gerichtsakte des beim Senat anhängigen Berufungsverfahren zum Aktenzeichen L 21 R 630/06 verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung gewesen sind.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Nach § 73 a Sozialgerichtsgesetz - SGG - i. V. m. § 114 Zivilprozessordnung - ZPO - erhält ein Beteiligter auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn neben anderen Voraussetzungen - die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinsichtlich des Verfahrensausgangs - hier des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens zum Aktenzeichen S 6 RA 7351/01 ER 06 - ist eine Prognoseentscheidung erforderlich.
Das Hauptsacheverfahren hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Antrag auf einstweilige Anordnung beim Sozialgericht Berlin mit dem Begehren, die Antragsgegnerin zur Zahlung der gewährten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 1992 einstweilen zu verpflichten, ist unzulässig und kann daher keinen Erfolg haben.
Gemäß § 86 b Abs. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszuges und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht (§ 86 b Abs. 2 Satz 3 SGG). Der beim Sozialgericht Berlin gestellte Antrag ist deshalb unzulässig, weil das Gericht nicht das Gericht der Hauptsache für den Antrag ist. Beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg ist bereits das Berufungs-verfahren gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin, mit dem das Sozialgericht das Begehren des Klägers in der Hauptsache teilweise abgewiesen hat, unter dem Aktenzeichen L 21 R 630/06 anhängig. Damit ist das Landessozialgericht das Gericht der Hauptsache für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bzgl. des im Hauptsacheverfahren anhängigen Streitgegenstandes. Der Antragsteller hat auch bereits einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg gestellt, der unter dem Aktenzeichen L 21 R 899/06 ER beim Senat anhängig ist. Mit diesem Antrag begehrt er ebenfalls die Verpflichtung der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zur Leistung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 1992, sodass auch eine Verweisung des beim Sozialgericht gestellten Antrages auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes an das Landessozialgericht nicht in Frage kommt.
Der Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar, § 177 SGG.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt im Beschwerdeverfahren die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das von ihm beim Sozialgericht Berlin unter dem Aktenzeichen S 6 RA 7351/01 ER 06 anhängige einstweilige Rechtsschutzverfahren, in dem der Antragsteller am 23. April 2006 beantragt hat, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die gewährte Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bereits ab 1992 zu leisten und entsprechende Beträge nachzuzahlen.
Er hat weiter beantragt, ihm für das Verfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes zu gewähren.
Mit Beschluss vom 30. Mai 2006 hat das Sozialgericht den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe mit der Begründung abgelehnt, die beabsichtigte Rechtsverfolgung habe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht sei. Es könne nicht mit der für eine Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass der Antragsteller für die Zeit vom 1. April 1993 bis 30. Juni 1999 einen Anspruch auf Erwerbsunfähigkeits- oder Berufsunfähigkeitsrente habe. Weiter hat das Gericht auf die Entscheidungsgründe seines Urteils im diesbezüglichen Klageverfahren des Klägers vom 7. April 2006 verwiesen. Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt, die beim Senat unter dem Aktenzeichen L 21 R 630/06 anhängig ist.
Mit seiner Beschwerde gegen den Beschluss vom 6. Juni 2006, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Entscheidung vom 16. Juni 2006), begehrt der Antragsteller weiter die Gewährung von Prozesskostenhilfe und verweist darauf, dass die Antragsgegnerin ihm schon seit 1992 Rentenzahlungen rechtswidrig verweigere. Soweit darauf verwiesen werde, dass er laufend aus drei Ländern Rentenzahlungen erhalte, werde das Existenzminimum nicht berücksichtigt. Es gebe zudem ein rechtskräftiges Urteil aus der Schweiz, mit dem ihm die Rente ab 1993 eindeutig zugesprochen worden sei.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts vom 30. Mai 2006 aufzuheben und ihm für das sozialgerichtliche Verfahren in dem Rechtsstreit S 6 RA 7351/01 ER 06 Prozesskostenhilfe zu gewähren und einen Rechtsanwalt beizuordnen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten zum Beschwerdeverfahren und zum einstweiligen Rechtsschutzverfahren vor dem Sozialgericht Berlin und zum einstweiligen Rechtsschutzverfahren des Antragstellers vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg zum Aktenzeichen L 21 R 899/06 ER sowie auf die Gerichtsakte des beim Senat anhängigen Berufungsverfahren zum Aktenzeichen L 21 R 630/06 verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung gewesen sind.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Nach § 73 a Sozialgerichtsgesetz - SGG - i. V. m. § 114 Zivilprozessordnung - ZPO - erhält ein Beteiligter auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn neben anderen Voraussetzungen - die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinsichtlich des Verfahrensausgangs - hier des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens zum Aktenzeichen S 6 RA 7351/01 ER 06 - ist eine Prognoseentscheidung erforderlich.
Das Hauptsacheverfahren hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Antrag auf einstweilige Anordnung beim Sozialgericht Berlin mit dem Begehren, die Antragsgegnerin zur Zahlung der gewährten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 1992 einstweilen zu verpflichten, ist unzulässig und kann daher keinen Erfolg haben.
Gemäß § 86 b Abs. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszuges und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht (§ 86 b Abs. 2 Satz 3 SGG). Der beim Sozialgericht Berlin gestellte Antrag ist deshalb unzulässig, weil das Gericht nicht das Gericht der Hauptsache für den Antrag ist. Beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg ist bereits das Berufungs-verfahren gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin, mit dem das Sozialgericht das Begehren des Klägers in der Hauptsache teilweise abgewiesen hat, unter dem Aktenzeichen L 21 R 630/06 anhängig. Damit ist das Landessozialgericht das Gericht der Hauptsache für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bzgl. des im Hauptsacheverfahren anhängigen Streitgegenstandes. Der Antragsteller hat auch bereits einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg gestellt, der unter dem Aktenzeichen L 21 R 899/06 ER beim Senat anhängig ist. Mit diesem Antrag begehrt er ebenfalls die Verpflichtung der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zur Leistung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 1992, sodass auch eine Verweisung des beim Sozialgericht gestellten Antrages auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes an das Landessozialgericht nicht in Frage kommt.
Der Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar, § 177 SGG.
Rechtskraft
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BRB
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