Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
23
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 2 SO 6021/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 23 B 7/06 SO ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 9. November 2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf eine streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 3 SGG i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung - ZPO -).
Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Er hat die im Dezember 2005 eingelegte Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin, mit dem sein Antrag, den Antragsgegner vorläufig zu verpflichten, ihm Sozialhilfeleistungen bar statt per Kostenübernahmeschein auszuzahlen, abgelehnt worden ist, bis zum heutigen Tag trotz zweier gerichtlicher Erinnerungen nicht begründet. Im Übrigen wird auf die zutreffende Begründung in dem angefochtenen Beschluss verwiesen, der der Senat folgt (§ 153 Abs. 2 SGG analog).
Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf eine streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 3 SGG i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung - ZPO -).
Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Er hat die im Dezember 2005 eingelegte Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin, mit dem sein Antrag, den Antragsgegner vorläufig zu verpflichten, ihm Sozialhilfeleistungen bar statt per Kostenübernahmeschein auszuzahlen, abgelehnt worden ist, bis zum heutigen Tag trotz zweier gerichtlicher Erinnerungen nicht begründet. Im Übrigen wird auf die zutreffende Begründung in dem angefochtenen Beschluss verwiesen, der der Senat folgt (§ 153 Abs. 2 SGG analog).
Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
Saved