Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
25
1. Instanz
SG Frankfurt (Oder) (BRB)
Aktenzeichen
S 16 AS 677/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 25 B 1372/05 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 21. November 2005 wird als unzulässig verworfen. Der Antragsgegner trägt auch die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin für das Beschwerdeverfahren.
Gründe:
Mit Beschluss vom 21. November 2005 hat das Sozialgericht Frankfurt (Oder) dem Antragsgegner (Agg.) im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, der Antragstellerin (Ast.) die Zusicherung zur Übernahme der Mietkaution in Höhe von 701,28 Euro für die Mietwohnung in B, L-Straße , 3. Geschoss rechts zu erteilen und die Mietkaution in Höhe von 701,28 Euro darlehensweise zu übernehmen.
Wegen des Sachverhalts und der Gründe des Beschlusses wird auf die den Beteiligten bekannten Ausführungen des Sozialgerichts Bezug genommen.
Hiergegen hat der Agg. am 08. Dezember 2005 Beschwerde eingelegt. Er hat beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 25. November 2005 aufzuheben.
Zur Begründung hat er materiell-rechtliche Ausführungen gemacht (Schriftsatz vom 28. November 2005). Auf diese wird Bezug genommen.
Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Die Antragstellerin ist um Stellungnahme gebeten worden, ob die Kaution tatsächlich gezahlt wurde und ob sie am 26. November 2005 wie vorgesehen nach Berlin umgezogen sei. An eine Beantwortung erinnerte das Gericht die Ast. unter dem 12. Januar 2006. Zu diesem Tage bei Gericht eingehend teilte die Ast. mit, ihr sei die Kaution in vorgenannter Höhe von dem Agg. auf ihr Konto überwiesen worden. Sie sei am 25. November 2005 umgezogen und habe sich umgemeldet. Die Summe habe sie auf das Mietkautionskonto eingezahlt. Vorgelegt wurde von der Ast. ein Kontoauszug über die Überweisung von 701,28 Euro.
Mit Schriftsatz vom 19. Januar 2006, eingegangen bei Gericht am 26. Januar 2006, hat der Agg. u. a. vorgetragen, mit Bescheid vom 30. November 2005 sei der Ast. die vorbehaltliche Zahlung der Kaution mitgeteilt worden. Gleichzeitig seien die Modalitäten der Rückzahlung der Kaution festgelegt worden. Danach sei die Kaution in monatlichen Raten von 30 Euro zurückzuzahlen. Der Widerspruch der Ast. richte sich gegen die Rückzahlung an sich.
Danach ist der Agg. seiner Verpflichtung aus der vom Sozialgericht erlassenen einstweiligen Anordnung vom 21. November 2005, der Ast. ein Darlehen zu gewähren für die Leistung auf die Mietkaution nachgekommen, - möglicherweise - , was dahinstehen kann, schon vor Einlegung der Beschwerde am 08. Dezember 2005. Damit hat sich die einstweilige Anordnung durch Zeitablauf erledigt. Der Agg. hat kein schützenswertes Interesse an der Aufhebung der einstweiligen Anordnung. Ihm geht es - lediglich - darum, den ausgezahlten Betrag möglicherweise zurückzuerhalten und festgestellt zu wissen, dass er - endgültig - nicht zur Gewährung dieser Leistung - auch nicht als Darlehen - verpflichtet gewesen ist. Der Senat schließt sich der Auffassung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts (Beschluss vom 17. Juli 1997 - 2 ZEO 356/97 - FEVS 48 [1998],[129],[130]; vgl. auch OVG Berlin, Beschluss vom 15. September 1997 - 2 SN 11.97 - , NVwZ 1998, 85) an, dass das gerichtliche Eilverfahren für die Beurteilung der Frage des endgültigen Behaltendürfens nicht zur Verfügung steht. Eine einstweilige Anordnung ist stets nur ein Rechtsgrund für das vorläufige Behaltendürfen einer daraufhin erbrachten Leistung. Ob dem von der einstweiligen Anordnung Begünstigten diese Leistungen endgültig - hier ohnehin nur als Darlehen - zusteht, ist im - gegebenenfalls von dem Agg. herbeizuführenden - Hauptsacheverfahren zu klären.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG.
Gegen diese Entscheidung sieht das Gericht einen ordentlichen Rechtsbehelfe nicht vor (§ 177 SGG.
Gründe:
Mit Beschluss vom 21. November 2005 hat das Sozialgericht Frankfurt (Oder) dem Antragsgegner (Agg.) im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, der Antragstellerin (Ast.) die Zusicherung zur Übernahme der Mietkaution in Höhe von 701,28 Euro für die Mietwohnung in B, L-Straße , 3. Geschoss rechts zu erteilen und die Mietkaution in Höhe von 701,28 Euro darlehensweise zu übernehmen.
Wegen des Sachverhalts und der Gründe des Beschlusses wird auf die den Beteiligten bekannten Ausführungen des Sozialgerichts Bezug genommen.
Hiergegen hat der Agg. am 08. Dezember 2005 Beschwerde eingelegt. Er hat beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 25. November 2005 aufzuheben.
Zur Begründung hat er materiell-rechtliche Ausführungen gemacht (Schriftsatz vom 28. November 2005). Auf diese wird Bezug genommen.
Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Die Antragstellerin ist um Stellungnahme gebeten worden, ob die Kaution tatsächlich gezahlt wurde und ob sie am 26. November 2005 wie vorgesehen nach Berlin umgezogen sei. An eine Beantwortung erinnerte das Gericht die Ast. unter dem 12. Januar 2006. Zu diesem Tage bei Gericht eingehend teilte die Ast. mit, ihr sei die Kaution in vorgenannter Höhe von dem Agg. auf ihr Konto überwiesen worden. Sie sei am 25. November 2005 umgezogen und habe sich umgemeldet. Die Summe habe sie auf das Mietkautionskonto eingezahlt. Vorgelegt wurde von der Ast. ein Kontoauszug über die Überweisung von 701,28 Euro.
Mit Schriftsatz vom 19. Januar 2006, eingegangen bei Gericht am 26. Januar 2006, hat der Agg. u. a. vorgetragen, mit Bescheid vom 30. November 2005 sei der Ast. die vorbehaltliche Zahlung der Kaution mitgeteilt worden. Gleichzeitig seien die Modalitäten der Rückzahlung der Kaution festgelegt worden. Danach sei die Kaution in monatlichen Raten von 30 Euro zurückzuzahlen. Der Widerspruch der Ast. richte sich gegen die Rückzahlung an sich.
Danach ist der Agg. seiner Verpflichtung aus der vom Sozialgericht erlassenen einstweiligen Anordnung vom 21. November 2005, der Ast. ein Darlehen zu gewähren für die Leistung auf die Mietkaution nachgekommen, - möglicherweise - , was dahinstehen kann, schon vor Einlegung der Beschwerde am 08. Dezember 2005. Damit hat sich die einstweilige Anordnung durch Zeitablauf erledigt. Der Agg. hat kein schützenswertes Interesse an der Aufhebung der einstweiligen Anordnung. Ihm geht es - lediglich - darum, den ausgezahlten Betrag möglicherweise zurückzuerhalten und festgestellt zu wissen, dass er - endgültig - nicht zur Gewährung dieser Leistung - auch nicht als Darlehen - verpflichtet gewesen ist. Der Senat schließt sich der Auffassung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts (Beschluss vom 17. Juli 1997 - 2 ZEO 356/97 - FEVS 48 [1998],[129],[130]; vgl. auch OVG Berlin, Beschluss vom 15. September 1997 - 2 SN 11.97 - , NVwZ 1998, 85) an, dass das gerichtliche Eilverfahren für die Beurteilung der Frage des endgültigen Behaltendürfens nicht zur Verfügung steht. Eine einstweilige Anordnung ist stets nur ein Rechtsgrund für das vorläufige Behaltendürfen einer daraufhin erbrachten Leistung. Ob dem von der einstweiligen Anordnung Begünstigten diese Leistungen endgültig - hier ohnehin nur als Darlehen - zusteht, ist im - gegebenenfalls von dem Agg. herbeizuführenden - Hauptsacheverfahren zu klären.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG.
Gegen diese Entscheidung sieht das Gericht einen ordentlichen Rechtsbehelfe nicht vor (§ 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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BRB
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