Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 14 RJ 523/02
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 B 331/06 R
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die statthafte und zulässige Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Potsdam vom 8. Dezember 2005, der das SG nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist nicht begründet. Die Entscheidung des SG, auf die wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird, ist nicht zu beanstanden.
Das Gericht hat über die endgültige Kostentragungspflicht hinsichtlich der vorgeschossenen Kosten für ein nach § 109 SGG eingeholtes Sachverständigengutachten auf Antrag nach billigem Ermessen zu entscheiden. Eine Übernahme der Kosten auf die Staatskasse kann dabei regelmäßig nur dann in Betracht kommen, wenn das gemäß § 109 SGG erstattete Gutachten für die Erledigung des Rechtsstreits Bedeutung gewonnen und die Aufklärung des Sachverhalts objektiv gefördert hat. Dabei kann nicht in jedem neuen Gesichtspunkt ein Beitrag zur Sachaufklärung gesehen werden. Es muss sich vielmehr, gemessen an dem Prozessziel des Klägers um einen wesentlichen Beitrag gehandelt haben.
Unter Heranziehung dieser Grundsätze können die Kosten des Gutachtens von Dr. E W nicht der Staatskasse auferlegt werden. Durch dieses Gutachten sind nämlich, gemessen am Prozessziel Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu erhalten, keine neuen Gesichtspunkte in das Verfahren eingebracht worden, die diesem Prozessziel förderlich gewesen wären. Der Sachverständige hat keine neuropsychiatrischen Erkrankungen feststellen können. Insoweit hat er auf eine Beantwortung der im Einzelnen gestellten Beweisfragen und dabei insbesondere auf eine ausführliche Auseinandersetzung mit dem Vorgutachten von Dr. JR verzichtet. Gerade eine solche kritische Auseinandersetzung war vom Kläger mit seinem Antrag nach § 109 SGG erstrebt gewesen. Es ist aber nicht erkennbar, dass das Gutachten wenigstens in diesem Sinne die Sachaufklärung gefördert und zusätzliche Aspekte erbracht hat, die erst dem Kläger die voraussichtliche Aussichtslosigkeit seiner Klage nachvollziehbar gemacht hätten.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die statthafte und zulässige Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Potsdam vom 8. Dezember 2005, der das SG nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist nicht begründet. Die Entscheidung des SG, auf die wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird, ist nicht zu beanstanden.
Das Gericht hat über die endgültige Kostentragungspflicht hinsichtlich der vorgeschossenen Kosten für ein nach § 109 SGG eingeholtes Sachverständigengutachten auf Antrag nach billigem Ermessen zu entscheiden. Eine Übernahme der Kosten auf die Staatskasse kann dabei regelmäßig nur dann in Betracht kommen, wenn das gemäß § 109 SGG erstattete Gutachten für die Erledigung des Rechtsstreits Bedeutung gewonnen und die Aufklärung des Sachverhalts objektiv gefördert hat. Dabei kann nicht in jedem neuen Gesichtspunkt ein Beitrag zur Sachaufklärung gesehen werden. Es muss sich vielmehr, gemessen an dem Prozessziel des Klägers um einen wesentlichen Beitrag gehandelt haben.
Unter Heranziehung dieser Grundsätze können die Kosten des Gutachtens von Dr. E W nicht der Staatskasse auferlegt werden. Durch dieses Gutachten sind nämlich, gemessen am Prozessziel Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu erhalten, keine neuen Gesichtspunkte in das Verfahren eingebracht worden, die diesem Prozessziel förderlich gewesen wären. Der Sachverständige hat keine neuropsychiatrischen Erkrankungen feststellen können. Insoweit hat er auf eine Beantwortung der im Einzelnen gestellten Beweisfragen und dabei insbesondere auf eine ausführliche Auseinandersetzung mit dem Vorgutachten von Dr. JR verzichtet. Gerade eine solche kritische Auseinandersetzung war vom Kläger mit seinem Antrag nach § 109 SGG erstrebt gewesen. Es ist aber nicht erkennbar, dass das Gutachten wenigstens in diesem Sinne die Sachaufklärung gefördert und zusätzliche Aspekte erbracht hat, die erst dem Kläger die voraussichtliche Aussichtslosigkeit seiner Klage nachvollziehbar gemacht hätten.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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