L 1 SF 60/06

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 SF 60/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Das Gesuch des Klägers, die Richterin wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird zurückgewiesen.

Gründe:

Gemäß § 60 SGG i.V.m. § 42 Abs. 1 und 2 Zivilprozessordnung (ZPO) findet die Ablehnung einer Richterin wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen ihre Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist der Fall, wenn ein am Verfahren Beteiligter von seinem Standpunkt aus bei objektiver und vernünftiger Betrachtung davon ausgehen darf, dass die Richterin nicht unvoreingenommen entscheiden werde. Die nur subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, ist dagegen nicht Maßstab der Prüfung.

Ein solcher Grund liegt hier nicht vor:

Es ist nicht ansatzweise erkennbar, wie aus dem – bisherigen – Prozessverlauf bei vernünftiger Betrachtung auf eine unsachliche, voreingenommene Bearbeitungsweise der abgelehnten Richterin geschlossen werden können soll.

Es ist falsch, dass die Kammervorsitzende dem Antragsteller beharrlich –also bewusst- die beantragte Akteneinsicht in die Verwaltungsakte der Beklagten vorenthalten wollte. Wie sich aus der dienstlichen Erklärung der Richterin ergibt, hat sie am 7. März 2006 unter anderem (erneut) von der Beklagte die Verwaltungsakte erfordert ("VA erf."), weil sie irrtümlich übersehen hatte, dass diese bereits eingegangen war. Es besteht kein Anlass, an der Richtigkeit dieser Aussage zu zweifeln.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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