Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 14 RJ 761/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 R 2048/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten eine höhere Rentenleistung.
Die am 27. September 1940 geborene Klägerin hat im Beitrittsgebiet vom 1. Juli 1990 an eine Invalidenrente erhalten, die zum 1. Januar 1992 in die Rentenversicherung überführt und als Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bis zum Erreichen des 65. Lebensjahres fortgezahlt worden ist. Sie war vom 27. Januar 1987 an mit dem am 26. September 1926 geborenen M J S verheiratet, der seit dem 1. März 1990 Rentenleistungen von der Beigeladenen bezieht. Die Ehe wurde mit Urteil des Amtsgerichts Nauen vom 19. November 1996 geschieden. Mit Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 9. Januar 1996 ist das Urteil des Amtsgerichts Nauen hinsichtlich des Ausspruchs zum Versorgungsausgleich abgeändert worden. Von dem Versicherungskonto der Klägerin bei der Beklagten wurden Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 34,30 DM, bezogen auf den 30. Juni 1995 auf das Versicherungskonto des geschiedenen Ehemannes bei der Beigeladenen übertragen.
In Ausführung der Entscheidung des Oberlandesgerichts zum Versorgungsausgleich hat die Beklagte nach Rechtskraft des Scheidungsurteils am 8. Juli 1997 die übertragene Rentenanwartschaft auf Entgeltpunkte (Ost) umgerechnet; es ergaben sich dabei 0,9676 Entgeltpunkte (Ost). Sie stellte mit Bescheid vom 9. Dezember 1997 die Höhe der Erwerbs-unfähigkeitsrente dementsprechend beginnend ab dem 1. Januar 1998 neu fest. Für die Ermittlung des Monatsbetrages der Rente lagen seither 29,9056 persönliche Entgeltpunkte (Ost) zugrunde (statt zuvor 30,8732 Punkte). Der hiergegen gerichtete Widerspruch blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 15. April 1998), die hiergegen zum Sozialgericht (SG) Potsdam erhobene Klage (Az. S 4 RJ 347/98) hat die Klägerin im Hinblick darauf, dass diese nicht fristgemäß erhoben war, zurückgenommen.
Im Laufe der Jahre 2002 und 2003 machte die Klägerin gegenüber der Beklagten mehrfach geltend, die an sie geleisteten Rentenzahlungen seien zu niedrig. Dies beruhe unter anderem darauf, dass kein Versorgungsausgleich an sie gezahlt werde (Schreiben vom 14. Juli 2003). Mit Bescheid vom 10. Mai 2004 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf teilweise Rücknahme der Bescheide vom 3. Dezember 1991 und vom 9. Dezember 1997 ab. Wegen der beanstandeten Regelungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs verwies sie auf die Rechtskraft der Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg. Den dagegen gerichteten Widerspruch der Klägerin, den diese damit begründete, bei der Entscheidung über den Versorgungsausgleich müsse ein Fehler unterlaufen sein, da ihr Mann während der Ehezeit über ein weitaus höheres Einkommen als sie verfügt habe, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27. Juli 2004 zurück.
Die hiergegen zum SG Potsdam gerichtete Klage blieb ohne Erfolg (Urteil vom 9. November 2005). Zur Begründung hat das SG ausgeführt, ein Anspruch der Klägerin auf teilweise Rücknahme des Bescheides vom 9. Dezember 1997 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. April 1998 bestehe nicht. Weder habe die Beklagte bei Erlass der genannten Bescheide das Recht unrichtig angewandt noch sei von einem Sachverhalt ausgegangen worden, der sich als unrichtig erweise. Die Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts bezüglich des Versorgungsausgleichs sei für die Beklagte bindend. Dies sei der Klägerin bereits im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 16. Februar 2005 im Einzelnen dargelegt worden. Eine Korrektur des Versorgungsausgleichs im Verwaltungsverfahren und sozialgerichtlichen Verfahren sei nicht möglich. Unter Hinweis auf die Regelungen zum Versorgungsausgleich in § 1587 und § 1587 a, b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) hat das Sozialgericht ausgeführt, dass ohnehin nicht erkennbar sei, dass der Versorgungsausgleich unrichtig durchgeführt worden sei.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die nach wie vor geltend macht, es könne nicht sein, dass der Versorgungsausgleich zu Lasten des Ehegatten durchgeführt werde, der während der Ehezeit die geringeren Einnahmen gehabt habe.
Die Klägerin beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 9. November 2005 und den Bescheid der Beklagten vom 10. Mai 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Juli 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Bescheid vom 9. Dezember 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. April 1998 zurückzunehmen und ihr vom 1. Januar 1998 bis zum 30. September 2005 höhere Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte ist der Berufung entgegengetreten. Sie hält die angefochtenen Entscheidungen für zutreffend.
Die Beigeladene hat sich zur Sache im Berufungsverfahren nicht geäußert.
Das Gericht hat den Sachverhalt mit den Hauptbeteiligten am 5. Mai 2006 erörtert. Es hat die Beteiligten zur Entscheidung über die Berufung mit Beschluss (§ 153 Abs. 4 Sozialgerichts-gesetz [SGG]) angehört. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Verwaltungsakten der Beklagten (Versicherungsnummer: 04 270940 S 538, 3 Bände) sowie die Akten des Sozialgerichts Potsdam (S 4 RJ 347/98 und S 14 RJ 761/04) lagen bei der Entscheidung vor und waren Gegenstand der Beratung.
II.
Der Senat entscheidet gemäß § 153 Abs. 4 SGG nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
Die streitige Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ist mit Bescheid vom 9. Dezember 1997 unter Berücksichtigung der Auswirkungen der oberlandesgerichtlichen Entscheidung zum Versorgungsausgleich für die Zeit vom 1. Januar 1998 an neu festgestellt worden. Dieser Rentenbescheid ist zwischen den Beteiligten bindend, d. h. unanfechtbar geworden. Nach § 44 Abs. 1 und 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, stets mit Wirkung für die Zukunft und grundsätzlich für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Die Voraussetzungen für die von der Klägerin begehrte Rücknahme zu ihren Gunsten liegen jedoch nicht vor, wie das SG zutreffend entschieden hat.
Es ist nicht erkennbar, dass die Beklagte bei Durchführung des durch das Brandenburgische Oberlandesgericht angeordneten Versorgungsausgleichs das Recht falsch angewandt hat, wie die Klägerin meint. Die Übertragung der Anwartschaften in dem Bescheid vom 9. Dezember 1997 beruht auf einer bestandskräftigen Entscheidung des Oberlandesgerichts. Diese Entscheidung eines ordentlichen Gerichts entfaltet Bindungswirkung sowohl für die Klägerin und ihren geschiedenen Ehemann als auch die Beklagte. Die Regelungen des Versorgungsausgleichs, auf denen die Übertragung der Anwartschaften zu Lasten der Klägerin beruht, unterfallen dem Zivilrecht; verfahrensrechtlich sind sie der ordentlichen (und dort der freiwilligen) Gerichtsbarkeit zuzuordnen. Die Abänderbarkeit von Entscheidungen über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich kann nur in (ebenfalls vor den ordentlichen Gerichten zu führenden) Verfahren nach § 10a des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) und ergänzend nach §§ 578 f Zivilprozessordnung (ZPO) erfolgen, was der Klägerin auch bekannt ist. Solche Verfahren vor den ordentlichen Gerichten sind vorliegend offensichtlich nicht Erfolg versprechend, da ein Änderungsgrund für den Versorgungsausgleich nicht erkennbar ist, worauf nicht zuletzt das Sozialgericht ausführlich hingewiesen hat. Wie das Bundesverfassungsgericht entschieden hat (BVerfGE 53, 257 (296)), war der Gesetzgeber zur Einführung des Versorgungsausgleichs legitimiert. Der Ausgleich von Versorgungsanwartschaften wird dabei ohne Rücksicht auf Verschuldensgesichtspunkte durchgeführt. Die Ansicht der Klägerin, der Versorgungsausgleich habe Bestrafungscharakter, entbehrt jeder Grundlage. Sie hat die durch das Oberlandesgericht Brandenburg auf dieser gesetzlichen Grundlage bestandskräftig angeordnete Übertragung nach alledem auch im Verhältnis zur Beklagten hinzunehmen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht ersichtlich.
Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten eine höhere Rentenleistung.
Die am 27. September 1940 geborene Klägerin hat im Beitrittsgebiet vom 1. Juli 1990 an eine Invalidenrente erhalten, die zum 1. Januar 1992 in die Rentenversicherung überführt und als Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bis zum Erreichen des 65. Lebensjahres fortgezahlt worden ist. Sie war vom 27. Januar 1987 an mit dem am 26. September 1926 geborenen M J S verheiratet, der seit dem 1. März 1990 Rentenleistungen von der Beigeladenen bezieht. Die Ehe wurde mit Urteil des Amtsgerichts Nauen vom 19. November 1996 geschieden. Mit Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 9. Januar 1996 ist das Urteil des Amtsgerichts Nauen hinsichtlich des Ausspruchs zum Versorgungsausgleich abgeändert worden. Von dem Versicherungskonto der Klägerin bei der Beklagten wurden Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 34,30 DM, bezogen auf den 30. Juni 1995 auf das Versicherungskonto des geschiedenen Ehemannes bei der Beigeladenen übertragen.
In Ausführung der Entscheidung des Oberlandesgerichts zum Versorgungsausgleich hat die Beklagte nach Rechtskraft des Scheidungsurteils am 8. Juli 1997 die übertragene Rentenanwartschaft auf Entgeltpunkte (Ost) umgerechnet; es ergaben sich dabei 0,9676 Entgeltpunkte (Ost). Sie stellte mit Bescheid vom 9. Dezember 1997 die Höhe der Erwerbs-unfähigkeitsrente dementsprechend beginnend ab dem 1. Januar 1998 neu fest. Für die Ermittlung des Monatsbetrages der Rente lagen seither 29,9056 persönliche Entgeltpunkte (Ost) zugrunde (statt zuvor 30,8732 Punkte). Der hiergegen gerichtete Widerspruch blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 15. April 1998), die hiergegen zum Sozialgericht (SG) Potsdam erhobene Klage (Az. S 4 RJ 347/98) hat die Klägerin im Hinblick darauf, dass diese nicht fristgemäß erhoben war, zurückgenommen.
Im Laufe der Jahre 2002 und 2003 machte die Klägerin gegenüber der Beklagten mehrfach geltend, die an sie geleisteten Rentenzahlungen seien zu niedrig. Dies beruhe unter anderem darauf, dass kein Versorgungsausgleich an sie gezahlt werde (Schreiben vom 14. Juli 2003). Mit Bescheid vom 10. Mai 2004 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf teilweise Rücknahme der Bescheide vom 3. Dezember 1991 und vom 9. Dezember 1997 ab. Wegen der beanstandeten Regelungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs verwies sie auf die Rechtskraft der Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg. Den dagegen gerichteten Widerspruch der Klägerin, den diese damit begründete, bei der Entscheidung über den Versorgungsausgleich müsse ein Fehler unterlaufen sein, da ihr Mann während der Ehezeit über ein weitaus höheres Einkommen als sie verfügt habe, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27. Juli 2004 zurück.
Die hiergegen zum SG Potsdam gerichtete Klage blieb ohne Erfolg (Urteil vom 9. November 2005). Zur Begründung hat das SG ausgeführt, ein Anspruch der Klägerin auf teilweise Rücknahme des Bescheides vom 9. Dezember 1997 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. April 1998 bestehe nicht. Weder habe die Beklagte bei Erlass der genannten Bescheide das Recht unrichtig angewandt noch sei von einem Sachverhalt ausgegangen worden, der sich als unrichtig erweise. Die Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts bezüglich des Versorgungsausgleichs sei für die Beklagte bindend. Dies sei der Klägerin bereits im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 16. Februar 2005 im Einzelnen dargelegt worden. Eine Korrektur des Versorgungsausgleichs im Verwaltungsverfahren und sozialgerichtlichen Verfahren sei nicht möglich. Unter Hinweis auf die Regelungen zum Versorgungsausgleich in § 1587 und § 1587 a, b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) hat das Sozialgericht ausgeführt, dass ohnehin nicht erkennbar sei, dass der Versorgungsausgleich unrichtig durchgeführt worden sei.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die nach wie vor geltend macht, es könne nicht sein, dass der Versorgungsausgleich zu Lasten des Ehegatten durchgeführt werde, der während der Ehezeit die geringeren Einnahmen gehabt habe.
Die Klägerin beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 9. November 2005 und den Bescheid der Beklagten vom 10. Mai 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Juli 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Bescheid vom 9. Dezember 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. April 1998 zurückzunehmen und ihr vom 1. Januar 1998 bis zum 30. September 2005 höhere Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte ist der Berufung entgegengetreten. Sie hält die angefochtenen Entscheidungen für zutreffend.
Die Beigeladene hat sich zur Sache im Berufungsverfahren nicht geäußert.
Das Gericht hat den Sachverhalt mit den Hauptbeteiligten am 5. Mai 2006 erörtert. Es hat die Beteiligten zur Entscheidung über die Berufung mit Beschluss (§ 153 Abs. 4 Sozialgerichts-gesetz [SGG]) angehört. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Verwaltungsakten der Beklagten (Versicherungsnummer: 04 270940 S 538, 3 Bände) sowie die Akten des Sozialgerichts Potsdam (S 4 RJ 347/98 und S 14 RJ 761/04) lagen bei der Entscheidung vor und waren Gegenstand der Beratung.
II.
Der Senat entscheidet gemäß § 153 Abs. 4 SGG nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
Die streitige Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ist mit Bescheid vom 9. Dezember 1997 unter Berücksichtigung der Auswirkungen der oberlandesgerichtlichen Entscheidung zum Versorgungsausgleich für die Zeit vom 1. Januar 1998 an neu festgestellt worden. Dieser Rentenbescheid ist zwischen den Beteiligten bindend, d. h. unanfechtbar geworden. Nach § 44 Abs. 1 und 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, stets mit Wirkung für die Zukunft und grundsätzlich für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Die Voraussetzungen für die von der Klägerin begehrte Rücknahme zu ihren Gunsten liegen jedoch nicht vor, wie das SG zutreffend entschieden hat.
Es ist nicht erkennbar, dass die Beklagte bei Durchführung des durch das Brandenburgische Oberlandesgericht angeordneten Versorgungsausgleichs das Recht falsch angewandt hat, wie die Klägerin meint. Die Übertragung der Anwartschaften in dem Bescheid vom 9. Dezember 1997 beruht auf einer bestandskräftigen Entscheidung des Oberlandesgerichts. Diese Entscheidung eines ordentlichen Gerichts entfaltet Bindungswirkung sowohl für die Klägerin und ihren geschiedenen Ehemann als auch die Beklagte. Die Regelungen des Versorgungsausgleichs, auf denen die Übertragung der Anwartschaften zu Lasten der Klägerin beruht, unterfallen dem Zivilrecht; verfahrensrechtlich sind sie der ordentlichen (und dort der freiwilligen) Gerichtsbarkeit zuzuordnen. Die Abänderbarkeit von Entscheidungen über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich kann nur in (ebenfalls vor den ordentlichen Gerichten zu führenden) Verfahren nach § 10a des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) und ergänzend nach §§ 578 f Zivilprozessordnung (ZPO) erfolgen, was der Klägerin auch bekannt ist. Solche Verfahren vor den ordentlichen Gerichten sind vorliegend offensichtlich nicht Erfolg versprechend, da ein Änderungsgrund für den Versorgungsausgleich nicht erkennbar ist, worauf nicht zuletzt das Sozialgericht ausführlich hingewiesen hat. Wie das Bundesverfassungsgericht entschieden hat (BVerfGE 53, 257 (296)), war der Gesetzgeber zur Einführung des Versorgungsausgleichs legitimiert. Der Ausgleich von Versorgungsanwartschaften wird dabei ohne Rücksicht auf Verschuldensgesichtspunkte durchgeführt. Die Ansicht der Klägerin, der Versorgungsausgleich habe Bestrafungscharakter, entbehrt jeder Grundlage. Sie hat die durch das Oberlandesgericht Brandenburg auf dieser gesetzlichen Grundlage bestandskräftig angeordnete Übertragung nach alledem auch im Verhältnis zur Beklagten hinzunehmen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht ersichtlich.
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