Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
27
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 14 RA 438/02
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 27 RA 376/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 29. September 2004 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten auch die Zeit vom 15. Juni 1971 bis zum 31. Dezember 1976 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVtI), Anlage 1 Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) sowie die während dieser Zeit tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Der 1932 geborene Kläger ist Ingenieur (Urkunde der Ingenieurschule für Maschinenbau W vom 04. März 1967). Vom 01. Januar 1981 bis zum 30. Juni 1990 hat der Kläger Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung der DDR (FZR) gezahlt. Seit dem 01. März 1997 bezieht der Kläger von der Bundesknappschaft Regelaltersrente (vgl. Rentenbescheid der Bundesknappschaft Bochum vom 03. März 1997).
Der Kläger war nach einer Beschäftigung im Untertagebergbau in K ab dem 02. Mai 1958 bis zum 31. August 1959 im VEB S W, in der Zeit danach bis zum 31. Dezember 1960 im VEB S B, vom 02. Januar 1961 bis zum 14. Juni 1971 als Technologe (Abteilungsleiter) im VEB L in P tätig; in der Zeit vom 15. Juni 1971 bis zum 31. Dezember 1976 war der Kläger Leiter der Instandhaltung im VEB C P. Vom 01. Januar 1977 bis zum 31. Dezember 1982 war er dann im VEB Z P als Leiter der Hauptmechanik beschäftigt, vom 01. Januar 1983 bis zum 30. April 1985 als Leiter Rationalisierung im VEB Z P und dann vom 01. Mai 1985 bis zum 31. März 1991 wiederum im VEB Z P als Leiter Baumechanik.
Auf seinem Antrag vom 13. September 2000 hin stellte die Beklagte mit Bescheid vom 12. Dezember 2001 als nachgewiesene Zeiten zur AVtI fest: 02. Mai 1958 bis 29. August 1959, 01. September 1959 bis 31. Dezember 1960, 02. Januar 1961 bis 14. Juni 1971 und 01. Januar 1977 bis 30. Juni 1990. Hinsichtlich der Zeit vom 15. Juni 1971 bis 31. Dezember 1976 wurde ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung von Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz nicht vorlägen; die Beschäftigung sei nicht im Geltungsbereich des Zusatzversorgungssystems volkseigener Produktionsbetrieb ausgeübt worden.
Den hiergegen gerichteten Widerspruch (vom 27. Dezember 2001), mit dem der Kläger geltend machte, auch in der Zeit vom 15. Juni 1971 bis zum 31. Dezember 1976 in einem volkseigenen oder gleichgestellten Betrieb tätig gewesen zu sein, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22. April 2002 zurück und führte zur Begründung aus, dass die Beschäftigung vom 15. Juni 1971 bis 31. Dezember 1976 im VEB C P zwar der technischen Qualifikation für eine Einbeziehung in die AVtI entsprochen habe, diese Beschäftigung aber nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder einem gleichgestellten Betrieb, wie es die Versorgungsordnung bzw. die hierzu ergangene Zweite Durchführungsbestimmung (2. DB) vom 24. Mai 1951 (GBl. I Seite 487) erforderte.
Mit seiner dagegen am 22. Mai 2002 beim Sozialgericht (SG) Potsdam erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt und zur Begründung zunächst vorgetragen, dass Voraussetzung für die Einbeziehung in die AVtI lediglich die Beschäftigung in einem volkseigenen Betrieb, der nicht Produktionsbetrieb gewesen sein müsste, sei. Später hat er zur Begründung vorgetragen, dass es sich bei dem VEB C P auch um einen Produktionsbetrieb gehandelt habe, denn es seien chemische Erzeugnisse (chemische Flüssigkeiten wie z. B. Salzsäure, Phosphorsäure, Schwefelsäure, Akkusäure etc.) angeliefert, mittels Halbautomaten in Klein- und Kleinstmengen umgefüllt und in Mengen von zehn bis 1000 Litern an andere Betriebe verkauft worden. Der VEB C sei somit ein weiterführender Betrieb der chemischen Industrie gewesen, der auch einen eigenen Rationalisierungsmittelbau von Produktionsmitteln gehabt habe; so seien kleine und große Lagerregale aus Stahlprofil, Tankpaletten sowie Zusatzgeräte für Gabelstapler produziert worden.
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 12. Dezember 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. April 2002 zu verpflichten, die Zeit vom 15. Juni 1971 bis 31. Dezember 1976 als Zeit der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz (Anlage 1 Nr. 1 AAÜG) sowie die während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte, die auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) für ihre Entscheidung Bezug genommen hat, hat erstinstanzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das SG hat einen Registerauszug über den Nachfolgebetrieb des VEB C P, die P C mbH (Registernummer des Handelsregisters des Amtsgerichts Potsdam HRB), beigezogen.
Durch Urteil des SG Potsdam vom 29. September 2004 ist die Klage abgewiesen worden. Zur Begründung hat die Kammer in den Entscheidungsgründen ihres Urteils ausgeführt, dass die von dem Kläger ausgeübte Tätigkeit beim VEB C weder in einem volkseigenen Produktionsbetrieb noch in einem diesem gleichgestellten Betrieb ausgeübt worden ist. Nicht einmal nach dem Vorbringen des Klägers sei zu erkennen, dass der VEB C wie nach der Rechtsprechung des BSG für eine Einbeziehung erforderlich überwiegend der materiellen Produktion von Sachgütern gedient habe. Weder das Umfüllen und Verkaufen von chemischen Flüssigkeiten noch der eigene Rationalisierungsbau zählten zur materiellen Produktion von Sachgütern, die für die Versorgung der Bevölkerung zur Verfügung gestellt worden seien. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass, hätte die Beschäftigung des Klägers beim VEB C nach dem streitigen Zeitraum angedauert, dieses Unternehmen bereits zum Stichtag des 30. Juni 1990 in eine GmbH und damit in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt worden sei, so dass auch kein volkseigener Betrieb mehr vorgelegen habe.
Gegen das dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 26. November 2004 zugestellte Urteil hat dieser am 21. Dezember 2004 beim Landessozialgericht für das Land Brandenburg Berufung eingelegt und die Auffassung vertreten, dass es irrelevant sei, was aus dem Ex Betrieb des Klägers (VEB C), in dem dieser am 30. Juni 1990 gar nicht mehr beschäftigt gewesen sei, ein Vierteljahrhundert nach dem Ende seiner Beschäftigung dort geworden sei. Darüber hinaus habe es sich bei dem VEB C P, wie erstinstanzlich bereits vorgetragen, um einen volkseigenen Produktionsbetrieb gehandelt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 29. Dezember 2004 aufzuheben sowie die Beklagte unter Abänderung ihres Bescheides vom 12. Dezember 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. April 2002 zu verurteilen, die Zeit vom 15. Juni 1971 bis zum 31. Dezember 1976 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG (technische Intelligenz) und die in diesem Zeitraum vom Kläger tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hat vorgetragen, dass Hauptzweck des VEB C P nicht die industrielle Produktion von Sachgütern gewesen sei; die Aufgabe des Betriebes sei der Handel mit Erzeugnissen aller Art, insbesondere mit organischen und anorganischen Chemikalien sowie chemisch-technischen Erzeugnissen, gewesen, was sich aus dem Handelsregisterauszug des Rechtsnachfolgers des VEB C P ergebe. Die Beklagte gehe davon aus, dass der VEB C P ähnliche Arbeitsaufgaben verrichtet habe. Betriebsbestimmend sei somit nicht die serienmäßige Massenproduktion von Gütern, sondern Handelstätigkeiten gewesen, so dass es sich bei dem VEB C P um einen Handels- und Dienstleistungsbetrieb gehandelt habe. Damit im Einklang stehe auch die Zuordnung dieses Betriebes in den Wirtschaftsbereich "Handel" nach der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR. Hierzu hat die Beklagte eine Kopie eines Auszuges aus dem statistischen Betriebsregister 1989 mit Kopien aus der Systematik der Volkswirtschaftszweige der Deutschen Demokratischen Republik (Ausgabe 1985) übersandt.
Zur Betriebstätigkeit und dem Unternehmenszweck des VEB C P im streitbefangenen Zeitraum ist als Zeuge der ehemalige Direktor für Technik des VEB C, Herr BF, vernommen worden. Wegen des Inhalts seiner Aussage wird auf die Anlage 1 zur Sitzungsniederschrift vom 18. Oktober 2005 verwiesen.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten (Az.: ) sowie der Kopien aus den Registerakten des Amtsgerichts Potsdam, HRB , Abschrift aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft des Rates der Stadt Potsdam, Handelsregisterabteilung C, HRC sowie , sowie des Registerauszuges aus dem Handelsregister des Amtsgerichts Potsdam, Registernummer HRB (zur P K GmbH, dem Nachfolgebetrieb des VEB Z P), die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur AVtI im streitgegenständlichen Zeitraum (15. Juni 1971 bis 31. Dezember 1976) sowie auf Feststellung der in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte (§ 8 Abs. 1 und 2 AAÜG). Das Sozialgericht Potsdam hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Dabei kann dahinstehen, ob die Vorschriften des AAÜG überhaupt auf den Kläger Anwendung finden (1.). Denn selbst wenn man "unterstellt", das AAÜG sei auf den Kläger anwendbar, steht diesem ein Anspruch auf Feststellung von Tatbeständen gleichgestellter Pflichtbeitragszeiten nach § 5 AAÜG im streitgegenständlichen Zeitraum nicht zu (2.).
1. Gemäß § 1 Abs. 1 AAÜG gilt das Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Versorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind (Satz 1). Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften beim Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten (Satz 2). § 1 Abs. 1 AAÜG in direkter Anwendung greift zugunsten des Klägers nicht ein, weil der Kläger zu keinem Zeitpunkt bis zum 30. Juni 1990 in der DDR durch einen staatlichen Akt oder eine einzelvertragliche Zusage in ein Versorgungssystem (hier der AVtI) einbezogen war. Nach Bundesrecht, wie es im Einigungsvertrag ausformuliert worden ist, war bzw. ist eine wirksam erfolgte Einbeziehung jedoch unverzichtbare Voraussetzung für das Entstehen eines Versorgungsanspruchs oder einer Versorgungsanwartschaft (vgl. ständige Rechtsprechung des BSG, siehe stellvertretend Urteil vom 27. Juli 2004, B 4 RA 9/04 R). Dem Anwendungsbereich des AAÜG konnte der Kläger nur unterfallen, wenn er eine fiktive Versorgungsanwartschaft im Sinne der vom BSG vorgenommenen erweiternden Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG gehabt hätte. Für die Anwendbarkeit des AAÜG kommt es nach ständiger Rechtsprechung des 4. Senats des BSG auf die am 30. Juni 1990 gegebene Sachlage mit Blick auf die bundesrechtliche Rechtslage am 01. August 1991, dem In Kraft Treten des AAÜG, an (vgl. z. B. Urteil des BSG vom 10. Februar 2005, B 4 RA 48/04 R). Bei dieser Bewertung ist auf die Regelungen der Versorgungssysteme abzustellen, wie sie sich aus den Texten der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (Verordnung AVtI) vom 17. August 1950 (GBl. Seite 844) und der Zweiten Durchführungsbestimmung zur AVtI (2. DB) vom 24. Mai 1951 (GBl. Seite 487) ergebe. Nach § 1 der Verordnung AVtI in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 der 2. DB hing ein solcher Anspruch von drei (persönlichen, sachlichen und betrieblichen) Voraussetzungen ab. Generell war dieses System eingerichtet für - Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen und - die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben, und zwar - in einem volkseigenen oder diesem gleichgestellten Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens. Am 30. Juni 1990 erfüllte der Kläger zwar die persönliche Voraussetzung für eine Einbeziehung in die AVtItech, da er berechtigt war, den Titel eines Diplom-Ingenieurs zu führen; soweit das SG die sachlichen und betrieblichen Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die AVtI verneint hat, hat es aber zu Unrecht darauf abgestellt, dass der VEB C P zum Zeitpunkt der Schließung der Versorgungssysteme am 30. Juni 1990 in eine GmbH umgewandelt worden sei. Zu diesem Stichtag war der Kläger nämlich nicht mehr im VEB C P beschäftigt, sondern im VEB Z P. Bei diesem Betrieb handelt es sich um eine am 01. April 1990 wirksam gewordene Ausgründung aus dem VEB (B) B P, der seine Rechtsfähigkeit am 08. Januar 1991 verloren hat und dessen Rechtsnachfolger die P K GmbH gewesen ist (vgl. Registerauszug aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft, Bezirk Potsdam Registernummer ; vgl. auch Handelsregister des Amtsgerichts Potsdam unter der Registernummer HRB zum am 08. Januar 1991 eingetragenen Unternehmen der P K GmbH, die am 04. Juli 1990, also nach dem 30. Juni 1990, gegründet worden war). Zu dem Zweck und der wirtschaftlichen Tätigkeit dieses Unternehmens hat das Sozialgericht aber keinerlei Feststellungen getroffen, so dass die Frage der Anwendbarkeit des AAÜG insoweit offen geblieben ist.
Die Beklagte hat in dem angegriffenen Feststellungsbescheid vom 12. Dezember 2001 auch keine positive Statusentscheidung zur Anwendbarkeit des AAÜG getroffen, die hätte bindend werden können. Denn mit der Verlautbarung der tatbestandlichen Datenfeststellungen hat die Beklagte lediglich die ihr nach § 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG in dieser Vorschrift übertragene besondere Befugnis ausgeübt, bestimmte, möglicherweise in der Rentenversicherung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) erhebliche Tatbestände hier Zeiten der Zugehörigkeit zur AVtI sowie die entsprechenden Arbeitsentgelte vorab festzustellen. Die Beklagte hat damit allein versorgungsspezifische Vorfragen geklärt. In der bloßen Anwendung der Vorschriften des AAÜG in dem Bescheid liegt nicht die bindende Feststellung, zum 01. August 1991 habe der Kläger eine wirkliche oder fiktive Versorgungsanwartschaft gehabt (vgl. hierzu BSGE 90, 102, 105 ff. und SozR 3 8570 § 1 Nr. 2 Seite 10 f.).
2. Ob die Vorschriften des AAÜG überhaupt auf den Kläger Anwendung finden, kann allerdings dahingestellt bleiben. Denn selbst bei Anwendbarkeit des AAÜG steht dem Kläger ein Anspruch auf Feststellung der Zeit vom 15. Juni 1971 bis 31. Dezember 1976 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVtI sowie auf Feststellung der in dieser Zeit erzielten tatsächlichen Arbeitsentgelte nicht zu. Denn der VEB C P war kein volkseigener "Produktions" Betrieb der "Industrie" oder des "Bauwesens". Es fehlt insoweit an der "betrieblichen" Voraussetzung für einen fiktiven bundesrechtlichen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage (vgl. zu dieser betrieblichen Voraussetzung Urteile des BSG vom 09. April 2002, SozR 3 8570 § 1 Nrn. 2, 6). Die Zuordnung zu einer bestimmten Branche (Wirtschaftsbereich) bestimmt sich dabei allein nach dem Betriebs- bzw. Hauptzweck. Der betroffene VEB muss organisatorisch dem industriellen Produktionssektor der DDR Planwirtschaft zugeordnet werden können und darüber hinaus auf die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion (fordistisches Produktionsmodell, Massenproduktion) von Sachgütern ausgerichtet gewesen sein (vgl. Urteile des BSG vom 09. April 2002, B 4 RA 41/01 R, SozR 3 8570 § 1 Nrn. 2, 6; Urteil vom 08. Juni 2004, B 4 RA 57/03 R, SozR 4 8570 § 1 Nr. 3). Diese Voraussetzungen sind im Fall des VEB C P auch für den hier in Frage stehenden Zeitraum nicht erfüllt.
Hauptzweck des VEB C P war, wie sich bereits im Firmennamen des Beschäftigungsbetriebes des Klägers widerspiegelt, der Chemiegroßhandel und nicht die Produktion von Sachgütern oder die Errichtung von baulichen Anlagen. Indiz für die Zuordnung der Haupttätigkeit des Beschäftigungsbetriebes des Klägers zum Wirtschaftsbereich des Handels und nicht dem der (industriellen) Produktion ist sowohl die von der Beklagten ins Feld geführte Zuordnung des Beschäftigungsbetriebes des Klägers zum Bereich des Handels nach der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR, sondern auch, wie das Sozialgericht in seinem Urteil zu Recht festgestellt hat, die Bezeichnung des Unternehmenszwecks im Nachfolgeunternehmen des VEB C P, nämlich der P C mbH, die mit Gesellschaftsvertrag vom 28. Juni 1990 gegründet worden war. Danach ist Gegenstand des Unternehmens der Handel mit Erzeugnissen aller Art, insbesondere mit organischen und anorganischen Chemikalien einschließlich Säuren und Laugen sowie chemisch-technischen Erzeugnissen, gewesen, wobei die Handelstätigkeit auch den Import und Export solcher Waren und die Erbringung von Serviceleistungen umfasste. Dieser Unternehmenszweck galt, auch für die Zeit vor der Gründung der P C mbH; so ist im Gründungsbericht der Gesellschaft vom 29. Januar 1990 (Bl. 32 der Kopien aus den Registerakten des Amtsgerichts Potsdam, HRB ) von der "bisherigen Handelstätigkeit" des umgewandelten VEB C P die Rede.
Auch die Entwicklung dieses Unternehmens zeigt, dass die Handelstätigkeit dem C P auch im streitbefangenen Zeitraum das Gepräge gegeben hat. Die erste Eintragung ins Register der volkseigenen Wirtschaft des Rates der Stadt Potsdam (HRC ) vom 02. Februar 1953 zeigt, dass das Unternehmen als Handelsunternehmen "Deutsche Handelszentrale Gummi, Asbest und Kunststoffe, Niederlassung P" existierte. Auf Anordnung des Ministers für chemische Industrie der Regierung der DDR vom 10. Juli 1957 wurden die übergeordneten Verwaltungsorgane, die Zentrale Leitung der Deutschen Handelszentrale Chemie und die Zentrale Leitung der Deutschen Handelszentrale Gummi, Asbest und Kunststoffe mit Wirkung vom 30. Juni 1957 aufgelöst, wobei Rechtsnachfolger der beiden aufgelösten zentralen Leitungen das Ministerium für chemische Industrie wurde (§ 1 der Verfügung über Maßnahmen zur Verbesserung und Vereinfachung des Handels mit Erzeugnissen der chemischen Industrie vom 10. Juli 1957, abgedruckt in den Registerakten des VEB C P und Registereintrag unter "Nr. 4" des Registers der volkseigenen Wirtschaft des Rates der Stadt P HRC ). Die Niederlassungen der beiden Handelszentralen wurden mit Wirkung vom 01. Juli 1957 dem Ministerium für chemische Industrie direkt unterstellt. In § 2 der Verfügung über Maßnahmen zur Verbesserung und Vereinfachung des Handels mit Erzeugnissen der chemischen Industrie vom 10. Juli 1957 heißt es darüber hinaus, dass die "Niederlassungen" als Großhandelsbetriebe juristische Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 der Verordnung vom 20. März 1952 über Maßnahmen zur Einführung des Prinzips der wirtschaftlichen Rechnungsführung in den Betrieben der volkseigenen Wirtschaft (GBl. Seite 255) seien; die Großhandelsbetriebe erhielten nach § 3 neue Namen, darunter unter § 3 Nr. 19 die "Deutsche Handelszentrale Gummi, Asbest und Kunststoffe, P", die am 11. September 1957 mit diesem Namen in das Register der volkseigenen Wirtschaft des Rates der Stadt P, Abteilung C, eingetragen worden ist.
Als übergeordnetes Verwaltungsorgan löste das "Staatliche Chemie Kontor B" gemäß der Anordnung über die Bildung und Tätigkeit des Staatlichen Chemie Kontors vom 24. Mai 1958 (GBl. I Seite 583 ff.) das Ministerium für Chemie als zentrales Lenkungs , Absatz- und Versorgungsorgan für chemische Erzeugnisse ab. Das "Staatliche Chemie-Kontor" war nach der Verordnung über die Organisation der Bilanzierung und Verteilung der Produktionsmittel vom 13. Februar 1958 (GBl. I Seite 129 f.) das "zentrale Absatz- und Versorgungsorgan" für die Versorgung der Volkswirtschaft der DDR "mit Düngemitteln, Gummi und Asbest" (Nr. IV.2. "Aufgaben zur operativen Durchführung der Materialversorgung" in der Verordnung über die Organisation der Bilanzierung und Verteilung der Produktionsmittel vom 13. Februar 1958). Mit Wirkung vom 31. Dezember 1965 wurde die "Deutsche Handelszentrale Gummi, Asbest und Kunststoffe P" als selbständiger Betrieb aufgelöst und der VEB C P mit Wirkung vom 01. Januar 1966 gegründet; der VEB C P war auch Rechtsnachfolger der ebenfalls aufgelösten Deutschen Handelszentrale Chemie B sowie der Deutschen Handelszentrale Chemie C (vgl. Anweisung über die Zusammenlegung von Betrieben im Bereich des Staatlichen Chemie Kontors vom 30. November 1965 [in den Registerakten des VEB C P]). Eine Änderung des Unternehmenszwecks fand durch die Zusammenlegung der Betriebe nicht statt. Mit Wirkung vom 01. Januar 1971 sind dann der VEB C Pund der VEB C M zusammengelegt worden, wobei der neu gebildete Betrieb den Namen "VEB C P" erhielt und Rechtsnachfolger der zusammengelegten Betriebe gewesen ist; unmittelbar übergeordnetes Organ blieb das Staatliche Chemie Kontor B (vgl. Schreiben des Direktors des VEB C P vom 14. Dezember 1970 und Anweisung des Staatlichen Chemie Kontors B vom 30. Oktober 1970 [ebenfalls in den Registerakten des VEB C P]). Mit Gesellschaftsvertrag vom 28. Juni 1990 wurde dann der VEB C P umgewandelt in die P C mbH. In der Gewerbeanmeldung vom 17. Juni 1991 ist als Unternehmenstätigkeit für die Zeit ab 28. Juni 1990 der "Handel mit Erzeugnissen aller Art, insbesondere chemisch-technischen Erzeugnissen, Lacken und Anstrichstoffen und Bereifungen" genannt.
Genau diese Unternehmenstätigkeit hat auch der Zeuge B F für den hier in Frage stehenden Zeitraum vom 15. Juni 1971 bis 31. Dezember 1976 bestätigt. Der Zeuge, der von 1967 bis 1990 im VEB C P beschäftigt gewesen ist, seit 1972 als Direktor für Technik im Unternehmen, hat in seiner Aussage vom 18. Oktober 2005 (vgl. Anlage 1 zur Sitzungsniederschrift vom selben Tage) bekundet, dass es sich bei dem VEB C P um einen Produktionsmittelgroßhandelsbetrieb gehandelt habe, der organisatorisch in drei größere Geschäftsbereiche aufgeteilt war, nämlich den Bereich Handels- und Lagerwirtschaft, den Bereich Technik und den Bereich der Verwaltung. Der größte Geschäftsbereich sei dabei der Bereich Handels- und Lagerwirtschaft gewesen, in dem über die Hälfte der insgesamt 1 200 Beschäftigten tätig gewesen ist. In den Geschäftsbereichen Technik und Verwaltung waren jeweils 200 bis 250 Personen beschäftigt. Der Kläger selbst gehörte im streitbefangenen Zeitraum als Leiter der Instandhaltung und Rationalisierungsmittelbau dem Geschäftsbereich Technik an, und zwar als Abteilungsleiter. Bei dem Geschäftsbereich Technik handelte es sich um einen Nebenbetrieb zum Haupt-Geschäftsbereich Handels- und Lagerwirtschaft. Denn wie der Zeuge B F bekundet hat, waren in diesem Geschäftsbereich die Aufgaben der Technologie, der Forschung und Entwicklung, der Rationalisierungsmittelbau konzentriert, wobei im Rationalisierungsmittelbau Anlagen und Geräte gefertigt worden sind zur (eigen-)betrieblichen Nutzung, so z. B. Verschnürautomaten zum Fertigmachen von Versandpaketen.
Abgesehen davon, dass die Unternehmensbereiche, in denen überhaupt von einer Sachgüterproduktion die Rede sein konnte, also der Rationalisierungsmittelbau und die vom Fachbereich Technik mit einer Stammbesetzung von zirka 15 Betriebsangehörigen entfaltete "Bautätigkeit" des VEB C P, die sich, wie der Zeuge F bekundet hat, im fraglichen Zeitraum im Wesentlichen im Bau von Lagerhallen für Produkte des VEB C P erschöpfte, dem VEB C P nicht das Gepräge gegeben haben, handelte es sich auch nicht um die nach der Rechtsprechung des BSG für die Einbeziehung in die AVtI erforderlich "fordistische Massenproduktion". Sowohl die Errichtung der von dem Zeugen F angegebenen Lagerhallen mit einer Grundfläche von zirka 3 000 m² als auch der Rationalisierungsmittelbau lassen sich zwar, wenn auch nicht als Massen-, so doch als Produktion von Sachgütern charakterisieren; sie wurden aber nicht für einen anonymen Markt außerhalb des Betriebes gefertigt, sondern dienten allein innerbetrieblichen Erfordernissen zur Durchführung der Handels- und Lagertätigkeit. Dies gilt auch für die Produktion von Akkumulatoren, die, wie der Zeuge F ebenfalls bekundet hat, im Wesentlichen nur für den eigenen Bedarf des VEB C P zum Einbau in die in den Betrieben des VEB C P verwendeten Gabelstaplern eingebaut worden sind. Soweit sich also von einer Sachgüterproduktion im Rahmen der Tätigkeit des VEB C P sprechen lässt, hat es sich lediglich um Hilfstätigkeiten zur Erfüllung des Hauptzwecks, dem Großhandel mit chemischen Erzeugnissen, gehandelt. Dies rechtfertigt eine Einbeziehung in die AVtI, unabhängig von der Tätigkeit des Klägers selbst, nicht.
Beim VEB C P handelt es sich im Übrigen auch nicht um einen im Sinne des § 1 Abs. 2 der 2. DB gleichzustellenden Betrieb, insbesondere nicht um einen Versorgungsbetrieb (Gas, Wasser, Energie) im Sinne der 2. DB.
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreites.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten auch die Zeit vom 15. Juni 1971 bis zum 31. Dezember 1976 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVtI), Anlage 1 Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) sowie die während dieser Zeit tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Der 1932 geborene Kläger ist Ingenieur (Urkunde der Ingenieurschule für Maschinenbau W vom 04. März 1967). Vom 01. Januar 1981 bis zum 30. Juni 1990 hat der Kläger Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung der DDR (FZR) gezahlt. Seit dem 01. März 1997 bezieht der Kläger von der Bundesknappschaft Regelaltersrente (vgl. Rentenbescheid der Bundesknappschaft Bochum vom 03. März 1997).
Der Kläger war nach einer Beschäftigung im Untertagebergbau in K ab dem 02. Mai 1958 bis zum 31. August 1959 im VEB S W, in der Zeit danach bis zum 31. Dezember 1960 im VEB S B, vom 02. Januar 1961 bis zum 14. Juni 1971 als Technologe (Abteilungsleiter) im VEB L in P tätig; in der Zeit vom 15. Juni 1971 bis zum 31. Dezember 1976 war der Kläger Leiter der Instandhaltung im VEB C P. Vom 01. Januar 1977 bis zum 31. Dezember 1982 war er dann im VEB Z P als Leiter der Hauptmechanik beschäftigt, vom 01. Januar 1983 bis zum 30. April 1985 als Leiter Rationalisierung im VEB Z P und dann vom 01. Mai 1985 bis zum 31. März 1991 wiederum im VEB Z P als Leiter Baumechanik.
Auf seinem Antrag vom 13. September 2000 hin stellte die Beklagte mit Bescheid vom 12. Dezember 2001 als nachgewiesene Zeiten zur AVtI fest: 02. Mai 1958 bis 29. August 1959, 01. September 1959 bis 31. Dezember 1960, 02. Januar 1961 bis 14. Juni 1971 und 01. Januar 1977 bis 30. Juni 1990. Hinsichtlich der Zeit vom 15. Juni 1971 bis 31. Dezember 1976 wurde ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung von Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz nicht vorlägen; die Beschäftigung sei nicht im Geltungsbereich des Zusatzversorgungssystems volkseigener Produktionsbetrieb ausgeübt worden.
Den hiergegen gerichteten Widerspruch (vom 27. Dezember 2001), mit dem der Kläger geltend machte, auch in der Zeit vom 15. Juni 1971 bis zum 31. Dezember 1976 in einem volkseigenen oder gleichgestellten Betrieb tätig gewesen zu sein, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22. April 2002 zurück und führte zur Begründung aus, dass die Beschäftigung vom 15. Juni 1971 bis 31. Dezember 1976 im VEB C P zwar der technischen Qualifikation für eine Einbeziehung in die AVtI entsprochen habe, diese Beschäftigung aber nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder einem gleichgestellten Betrieb, wie es die Versorgungsordnung bzw. die hierzu ergangene Zweite Durchführungsbestimmung (2. DB) vom 24. Mai 1951 (GBl. I Seite 487) erforderte.
Mit seiner dagegen am 22. Mai 2002 beim Sozialgericht (SG) Potsdam erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt und zur Begründung zunächst vorgetragen, dass Voraussetzung für die Einbeziehung in die AVtI lediglich die Beschäftigung in einem volkseigenen Betrieb, der nicht Produktionsbetrieb gewesen sein müsste, sei. Später hat er zur Begründung vorgetragen, dass es sich bei dem VEB C P auch um einen Produktionsbetrieb gehandelt habe, denn es seien chemische Erzeugnisse (chemische Flüssigkeiten wie z. B. Salzsäure, Phosphorsäure, Schwefelsäure, Akkusäure etc.) angeliefert, mittels Halbautomaten in Klein- und Kleinstmengen umgefüllt und in Mengen von zehn bis 1000 Litern an andere Betriebe verkauft worden. Der VEB C sei somit ein weiterführender Betrieb der chemischen Industrie gewesen, der auch einen eigenen Rationalisierungsmittelbau von Produktionsmitteln gehabt habe; so seien kleine und große Lagerregale aus Stahlprofil, Tankpaletten sowie Zusatzgeräte für Gabelstapler produziert worden.
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 12. Dezember 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. April 2002 zu verpflichten, die Zeit vom 15. Juni 1971 bis 31. Dezember 1976 als Zeit der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz (Anlage 1 Nr. 1 AAÜG) sowie die während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte, die auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) für ihre Entscheidung Bezug genommen hat, hat erstinstanzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das SG hat einen Registerauszug über den Nachfolgebetrieb des VEB C P, die P C mbH (Registernummer des Handelsregisters des Amtsgerichts Potsdam HRB), beigezogen.
Durch Urteil des SG Potsdam vom 29. September 2004 ist die Klage abgewiesen worden. Zur Begründung hat die Kammer in den Entscheidungsgründen ihres Urteils ausgeführt, dass die von dem Kläger ausgeübte Tätigkeit beim VEB C weder in einem volkseigenen Produktionsbetrieb noch in einem diesem gleichgestellten Betrieb ausgeübt worden ist. Nicht einmal nach dem Vorbringen des Klägers sei zu erkennen, dass der VEB C wie nach der Rechtsprechung des BSG für eine Einbeziehung erforderlich überwiegend der materiellen Produktion von Sachgütern gedient habe. Weder das Umfüllen und Verkaufen von chemischen Flüssigkeiten noch der eigene Rationalisierungsbau zählten zur materiellen Produktion von Sachgütern, die für die Versorgung der Bevölkerung zur Verfügung gestellt worden seien. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass, hätte die Beschäftigung des Klägers beim VEB C nach dem streitigen Zeitraum angedauert, dieses Unternehmen bereits zum Stichtag des 30. Juni 1990 in eine GmbH und damit in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt worden sei, so dass auch kein volkseigener Betrieb mehr vorgelegen habe.
Gegen das dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 26. November 2004 zugestellte Urteil hat dieser am 21. Dezember 2004 beim Landessozialgericht für das Land Brandenburg Berufung eingelegt und die Auffassung vertreten, dass es irrelevant sei, was aus dem Ex Betrieb des Klägers (VEB C), in dem dieser am 30. Juni 1990 gar nicht mehr beschäftigt gewesen sei, ein Vierteljahrhundert nach dem Ende seiner Beschäftigung dort geworden sei. Darüber hinaus habe es sich bei dem VEB C P, wie erstinstanzlich bereits vorgetragen, um einen volkseigenen Produktionsbetrieb gehandelt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 29. Dezember 2004 aufzuheben sowie die Beklagte unter Abänderung ihres Bescheides vom 12. Dezember 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. April 2002 zu verurteilen, die Zeit vom 15. Juni 1971 bis zum 31. Dezember 1976 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG (technische Intelligenz) und die in diesem Zeitraum vom Kläger tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hat vorgetragen, dass Hauptzweck des VEB C P nicht die industrielle Produktion von Sachgütern gewesen sei; die Aufgabe des Betriebes sei der Handel mit Erzeugnissen aller Art, insbesondere mit organischen und anorganischen Chemikalien sowie chemisch-technischen Erzeugnissen, gewesen, was sich aus dem Handelsregisterauszug des Rechtsnachfolgers des VEB C P ergebe. Die Beklagte gehe davon aus, dass der VEB C P ähnliche Arbeitsaufgaben verrichtet habe. Betriebsbestimmend sei somit nicht die serienmäßige Massenproduktion von Gütern, sondern Handelstätigkeiten gewesen, so dass es sich bei dem VEB C P um einen Handels- und Dienstleistungsbetrieb gehandelt habe. Damit im Einklang stehe auch die Zuordnung dieses Betriebes in den Wirtschaftsbereich "Handel" nach der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR. Hierzu hat die Beklagte eine Kopie eines Auszuges aus dem statistischen Betriebsregister 1989 mit Kopien aus der Systematik der Volkswirtschaftszweige der Deutschen Demokratischen Republik (Ausgabe 1985) übersandt.
Zur Betriebstätigkeit und dem Unternehmenszweck des VEB C P im streitbefangenen Zeitraum ist als Zeuge der ehemalige Direktor für Technik des VEB C, Herr BF, vernommen worden. Wegen des Inhalts seiner Aussage wird auf die Anlage 1 zur Sitzungsniederschrift vom 18. Oktober 2005 verwiesen.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten (Az.: ) sowie der Kopien aus den Registerakten des Amtsgerichts Potsdam, HRB , Abschrift aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft des Rates der Stadt Potsdam, Handelsregisterabteilung C, HRC sowie , sowie des Registerauszuges aus dem Handelsregister des Amtsgerichts Potsdam, Registernummer HRB (zur P K GmbH, dem Nachfolgebetrieb des VEB Z P), die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur AVtI im streitgegenständlichen Zeitraum (15. Juni 1971 bis 31. Dezember 1976) sowie auf Feststellung der in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte (§ 8 Abs. 1 und 2 AAÜG). Das Sozialgericht Potsdam hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Dabei kann dahinstehen, ob die Vorschriften des AAÜG überhaupt auf den Kläger Anwendung finden (1.). Denn selbst wenn man "unterstellt", das AAÜG sei auf den Kläger anwendbar, steht diesem ein Anspruch auf Feststellung von Tatbeständen gleichgestellter Pflichtbeitragszeiten nach § 5 AAÜG im streitgegenständlichen Zeitraum nicht zu (2.).
1. Gemäß § 1 Abs. 1 AAÜG gilt das Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Versorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind (Satz 1). Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften beim Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten (Satz 2). § 1 Abs. 1 AAÜG in direkter Anwendung greift zugunsten des Klägers nicht ein, weil der Kläger zu keinem Zeitpunkt bis zum 30. Juni 1990 in der DDR durch einen staatlichen Akt oder eine einzelvertragliche Zusage in ein Versorgungssystem (hier der AVtI) einbezogen war. Nach Bundesrecht, wie es im Einigungsvertrag ausformuliert worden ist, war bzw. ist eine wirksam erfolgte Einbeziehung jedoch unverzichtbare Voraussetzung für das Entstehen eines Versorgungsanspruchs oder einer Versorgungsanwartschaft (vgl. ständige Rechtsprechung des BSG, siehe stellvertretend Urteil vom 27. Juli 2004, B 4 RA 9/04 R). Dem Anwendungsbereich des AAÜG konnte der Kläger nur unterfallen, wenn er eine fiktive Versorgungsanwartschaft im Sinne der vom BSG vorgenommenen erweiternden Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG gehabt hätte. Für die Anwendbarkeit des AAÜG kommt es nach ständiger Rechtsprechung des 4. Senats des BSG auf die am 30. Juni 1990 gegebene Sachlage mit Blick auf die bundesrechtliche Rechtslage am 01. August 1991, dem In Kraft Treten des AAÜG, an (vgl. z. B. Urteil des BSG vom 10. Februar 2005, B 4 RA 48/04 R). Bei dieser Bewertung ist auf die Regelungen der Versorgungssysteme abzustellen, wie sie sich aus den Texten der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (Verordnung AVtI) vom 17. August 1950 (GBl. Seite 844) und der Zweiten Durchführungsbestimmung zur AVtI (2. DB) vom 24. Mai 1951 (GBl. Seite 487) ergebe. Nach § 1 der Verordnung AVtI in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 der 2. DB hing ein solcher Anspruch von drei (persönlichen, sachlichen und betrieblichen) Voraussetzungen ab. Generell war dieses System eingerichtet für - Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen und - die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben, und zwar - in einem volkseigenen oder diesem gleichgestellten Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens. Am 30. Juni 1990 erfüllte der Kläger zwar die persönliche Voraussetzung für eine Einbeziehung in die AVtItech, da er berechtigt war, den Titel eines Diplom-Ingenieurs zu führen; soweit das SG die sachlichen und betrieblichen Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die AVtI verneint hat, hat es aber zu Unrecht darauf abgestellt, dass der VEB C P zum Zeitpunkt der Schließung der Versorgungssysteme am 30. Juni 1990 in eine GmbH umgewandelt worden sei. Zu diesem Stichtag war der Kläger nämlich nicht mehr im VEB C P beschäftigt, sondern im VEB Z P. Bei diesem Betrieb handelt es sich um eine am 01. April 1990 wirksam gewordene Ausgründung aus dem VEB (B) B P, der seine Rechtsfähigkeit am 08. Januar 1991 verloren hat und dessen Rechtsnachfolger die P K GmbH gewesen ist (vgl. Registerauszug aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft, Bezirk Potsdam Registernummer ; vgl. auch Handelsregister des Amtsgerichts Potsdam unter der Registernummer HRB zum am 08. Januar 1991 eingetragenen Unternehmen der P K GmbH, die am 04. Juli 1990, also nach dem 30. Juni 1990, gegründet worden war). Zu dem Zweck und der wirtschaftlichen Tätigkeit dieses Unternehmens hat das Sozialgericht aber keinerlei Feststellungen getroffen, so dass die Frage der Anwendbarkeit des AAÜG insoweit offen geblieben ist.
Die Beklagte hat in dem angegriffenen Feststellungsbescheid vom 12. Dezember 2001 auch keine positive Statusentscheidung zur Anwendbarkeit des AAÜG getroffen, die hätte bindend werden können. Denn mit der Verlautbarung der tatbestandlichen Datenfeststellungen hat die Beklagte lediglich die ihr nach § 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG in dieser Vorschrift übertragene besondere Befugnis ausgeübt, bestimmte, möglicherweise in der Rentenversicherung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) erhebliche Tatbestände hier Zeiten der Zugehörigkeit zur AVtI sowie die entsprechenden Arbeitsentgelte vorab festzustellen. Die Beklagte hat damit allein versorgungsspezifische Vorfragen geklärt. In der bloßen Anwendung der Vorschriften des AAÜG in dem Bescheid liegt nicht die bindende Feststellung, zum 01. August 1991 habe der Kläger eine wirkliche oder fiktive Versorgungsanwartschaft gehabt (vgl. hierzu BSGE 90, 102, 105 ff. und SozR 3 8570 § 1 Nr. 2 Seite 10 f.).
2. Ob die Vorschriften des AAÜG überhaupt auf den Kläger Anwendung finden, kann allerdings dahingestellt bleiben. Denn selbst bei Anwendbarkeit des AAÜG steht dem Kläger ein Anspruch auf Feststellung der Zeit vom 15. Juni 1971 bis 31. Dezember 1976 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVtI sowie auf Feststellung der in dieser Zeit erzielten tatsächlichen Arbeitsentgelte nicht zu. Denn der VEB C P war kein volkseigener "Produktions" Betrieb der "Industrie" oder des "Bauwesens". Es fehlt insoweit an der "betrieblichen" Voraussetzung für einen fiktiven bundesrechtlichen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage (vgl. zu dieser betrieblichen Voraussetzung Urteile des BSG vom 09. April 2002, SozR 3 8570 § 1 Nrn. 2, 6). Die Zuordnung zu einer bestimmten Branche (Wirtschaftsbereich) bestimmt sich dabei allein nach dem Betriebs- bzw. Hauptzweck. Der betroffene VEB muss organisatorisch dem industriellen Produktionssektor der DDR Planwirtschaft zugeordnet werden können und darüber hinaus auf die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion (fordistisches Produktionsmodell, Massenproduktion) von Sachgütern ausgerichtet gewesen sein (vgl. Urteile des BSG vom 09. April 2002, B 4 RA 41/01 R, SozR 3 8570 § 1 Nrn. 2, 6; Urteil vom 08. Juni 2004, B 4 RA 57/03 R, SozR 4 8570 § 1 Nr. 3). Diese Voraussetzungen sind im Fall des VEB C P auch für den hier in Frage stehenden Zeitraum nicht erfüllt.
Hauptzweck des VEB C P war, wie sich bereits im Firmennamen des Beschäftigungsbetriebes des Klägers widerspiegelt, der Chemiegroßhandel und nicht die Produktion von Sachgütern oder die Errichtung von baulichen Anlagen. Indiz für die Zuordnung der Haupttätigkeit des Beschäftigungsbetriebes des Klägers zum Wirtschaftsbereich des Handels und nicht dem der (industriellen) Produktion ist sowohl die von der Beklagten ins Feld geführte Zuordnung des Beschäftigungsbetriebes des Klägers zum Bereich des Handels nach der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR, sondern auch, wie das Sozialgericht in seinem Urteil zu Recht festgestellt hat, die Bezeichnung des Unternehmenszwecks im Nachfolgeunternehmen des VEB C P, nämlich der P C mbH, die mit Gesellschaftsvertrag vom 28. Juni 1990 gegründet worden war. Danach ist Gegenstand des Unternehmens der Handel mit Erzeugnissen aller Art, insbesondere mit organischen und anorganischen Chemikalien einschließlich Säuren und Laugen sowie chemisch-technischen Erzeugnissen, gewesen, wobei die Handelstätigkeit auch den Import und Export solcher Waren und die Erbringung von Serviceleistungen umfasste. Dieser Unternehmenszweck galt, auch für die Zeit vor der Gründung der P C mbH; so ist im Gründungsbericht der Gesellschaft vom 29. Januar 1990 (Bl. 32 der Kopien aus den Registerakten des Amtsgerichts Potsdam, HRB ) von der "bisherigen Handelstätigkeit" des umgewandelten VEB C P die Rede.
Auch die Entwicklung dieses Unternehmens zeigt, dass die Handelstätigkeit dem C P auch im streitbefangenen Zeitraum das Gepräge gegeben hat. Die erste Eintragung ins Register der volkseigenen Wirtschaft des Rates der Stadt Potsdam (HRC ) vom 02. Februar 1953 zeigt, dass das Unternehmen als Handelsunternehmen "Deutsche Handelszentrale Gummi, Asbest und Kunststoffe, Niederlassung P" existierte. Auf Anordnung des Ministers für chemische Industrie der Regierung der DDR vom 10. Juli 1957 wurden die übergeordneten Verwaltungsorgane, die Zentrale Leitung der Deutschen Handelszentrale Chemie und die Zentrale Leitung der Deutschen Handelszentrale Gummi, Asbest und Kunststoffe mit Wirkung vom 30. Juni 1957 aufgelöst, wobei Rechtsnachfolger der beiden aufgelösten zentralen Leitungen das Ministerium für chemische Industrie wurde (§ 1 der Verfügung über Maßnahmen zur Verbesserung und Vereinfachung des Handels mit Erzeugnissen der chemischen Industrie vom 10. Juli 1957, abgedruckt in den Registerakten des VEB C P und Registereintrag unter "Nr. 4" des Registers der volkseigenen Wirtschaft des Rates der Stadt P HRC ). Die Niederlassungen der beiden Handelszentralen wurden mit Wirkung vom 01. Juli 1957 dem Ministerium für chemische Industrie direkt unterstellt. In § 2 der Verfügung über Maßnahmen zur Verbesserung und Vereinfachung des Handels mit Erzeugnissen der chemischen Industrie vom 10. Juli 1957 heißt es darüber hinaus, dass die "Niederlassungen" als Großhandelsbetriebe juristische Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 der Verordnung vom 20. März 1952 über Maßnahmen zur Einführung des Prinzips der wirtschaftlichen Rechnungsführung in den Betrieben der volkseigenen Wirtschaft (GBl. Seite 255) seien; die Großhandelsbetriebe erhielten nach § 3 neue Namen, darunter unter § 3 Nr. 19 die "Deutsche Handelszentrale Gummi, Asbest und Kunststoffe, P", die am 11. September 1957 mit diesem Namen in das Register der volkseigenen Wirtschaft des Rates der Stadt P, Abteilung C, eingetragen worden ist.
Als übergeordnetes Verwaltungsorgan löste das "Staatliche Chemie Kontor B" gemäß der Anordnung über die Bildung und Tätigkeit des Staatlichen Chemie Kontors vom 24. Mai 1958 (GBl. I Seite 583 ff.) das Ministerium für Chemie als zentrales Lenkungs , Absatz- und Versorgungsorgan für chemische Erzeugnisse ab. Das "Staatliche Chemie-Kontor" war nach der Verordnung über die Organisation der Bilanzierung und Verteilung der Produktionsmittel vom 13. Februar 1958 (GBl. I Seite 129 f.) das "zentrale Absatz- und Versorgungsorgan" für die Versorgung der Volkswirtschaft der DDR "mit Düngemitteln, Gummi und Asbest" (Nr. IV.2. "Aufgaben zur operativen Durchführung der Materialversorgung" in der Verordnung über die Organisation der Bilanzierung und Verteilung der Produktionsmittel vom 13. Februar 1958). Mit Wirkung vom 31. Dezember 1965 wurde die "Deutsche Handelszentrale Gummi, Asbest und Kunststoffe P" als selbständiger Betrieb aufgelöst und der VEB C P mit Wirkung vom 01. Januar 1966 gegründet; der VEB C P war auch Rechtsnachfolger der ebenfalls aufgelösten Deutschen Handelszentrale Chemie B sowie der Deutschen Handelszentrale Chemie C (vgl. Anweisung über die Zusammenlegung von Betrieben im Bereich des Staatlichen Chemie Kontors vom 30. November 1965 [in den Registerakten des VEB C P]). Eine Änderung des Unternehmenszwecks fand durch die Zusammenlegung der Betriebe nicht statt. Mit Wirkung vom 01. Januar 1971 sind dann der VEB C Pund der VEB C M zusammengelegt worden, wobei der neu gebildete Betrieb den Namen "VEB C P" erhielt und Rechtsnachfolger der zusammengelegten Betriebe gewesen ist; unmittelbar übergeordnetes Organ blieb das Staatliche Chemie Kontor B (vgl. Schreiben des Direktors des VEB C P vom 14. Dezember 1970 und Anweisung des Staatlichen Chemie Kontors B vom 30. Oktober 1970 [ebenfalls in den Registerakten des VEB C P]). Mit Gesellschaftsvertrag vom 28. Juni 1990 wurde dann der VEB C P umgewandelt in die P C mbH. In der Gewerbeanmeldung vom 17. Juni 1991 ist als Unternehmenstätigkeit für die Zeit ab 28. Juni 1990 der "Handel mit Erzeugnissen aller Art, insbesondere chemisch-technischen Erzeugnissen, Lacken und Anstrichstoffen und Bereifungen" genannt.
Genau diese Unternehmenstätigkeit hat auch der Zeuge B F für den hier in Frage stehenden Zeitraum vom 15. Juni 1971 bis 31. Dezember 1976 bestätigt. Der Zeuge, der von 1967 bis 1990 im VEB C P beschäftigt gewesen ist, seit 1972 als Direktor für Technik im Unternehmen, hat in seiner Aussage vom 18. Oktober 2005 (vgl. Anlage 1 zur Sitzungsniederschrift vom selben Tage) bekundet, dass es sich bei dem VEB C P um einen Produktionsmittelgroßhandelsbetrieb gehandelt habe, der organisatorisch in drei größere Geschäftsbereiche aufgeteilt war, nämlich den Bereich Handels- und Lagerwirtschaft, den Bereich Technik und den Bereich der Verwaltung. Der größte Geschäftsbereich sei dabei der Bereich Handels- und Lagerwirtschaft gewesen, in dem über die Hälfte der insgesamt 1 200 Beschäftigten tätig gewesen ist. In den Geschäftsbereichen Technik und Verwaltung waren jeweils 200 bis 250 Personen beschäftigt. Der Kläger selbst gehörte im streitbefangenen Zeitraum als Leiter der Instandhaltung und Rationalisierungsmittelbau dem Geschäftsbereich Technik an, und zwar als Abteilungsleiter. Bei dem Geschäftsbereich Technik handelte es sich um einen Nebenbetrieb zum Haupt-Geschäftsbereich Handels- und Lagerwirtschaft. Denn wie der Zeuge B F bekundet hat, waren in diesem Geschäftsbereich die Aufgaben der Technologie, der Forschung und Entwicklung, der Rationalisierungsmittelbau konzentriert, wobei im Rationalisierungsmittelbau Anlagen und Geräte gefertigt worden sind zur (eigen-)betrieblichen Nutzung, so z. B. Verschnürautomaten zum Fertigmachen von Versandpaketen.
Abgesehen davon, dass die Unternehmensbereiche, in denen überhaupt von einer Sachgüterproduktion die Rede sein konnte, also der Rationalisierungsmittelbau und die vom Fachbereich Technik mit einer Stammbesetzung von zirka 15 Betriebsangehörigen entfaltete "Bautätigkeit" des VEB C P, die sich, wie der Zeuge F bekundet hat, im fraglichen Zeitraum im Wesentlichen im Bau von Lagerhallen für Produkte des VEB C P erschöpfte, dem VEB C P nicht das Gepräge gegeben haben, handelte es sich auch nicht um die nach der Rechtsprechung des BSG für die Einbeziehung in die AVtI erforderlich "fordistische Massenproduktion". Sowohl die Errichtung der von dem Zeugen F angegebenen Lagerhallen mit einer Grundfläche von zirka 3 000 m² als auch der Rationalisierungsmittelbau lassen sich zwar, wenn auch nicht als Massen-, so doch als Produktion von Sachgütern charakterisieren; sie wurden aber nicht für einen anonymen Markt außerhalb des Betriebes gefertigt, sondern dienten allein innerbetrieblichen Erfordernissen zur Durchführung der Handels- und Lagertätigkeit. Dies gilt auch für die Produktion von Akkumulatoren, die, wie der Zeuge F ebenfalls bekundet hat, im Wesentlichen nur für den eigenen Bedarf des VEB C P zum Einbau in die in den Betrieben des VEB C P verwendeten Gabelstaplern eingebaut worden sind. Soweit sich also von einer Sachgüterproduktion im Rahmen der Tätigkeit des VEB C P sprechen lässt, hat es sich lediglich um Hilfstätigkeiten zur Erfüllung des Hauptzwecks, dem Großhandel mit chemischen Erzeugnissen, gehandelt. Dies rechtfertigt eine Einbeziehung in die AVtI, unabhängig von der Tätigkeit des Klägers selbst, nicht.
Beim VEB C P handelt es sich im Übrigen auch nicht um einen im Sinne des § 1 Abs. 2 der 2. DB gleichzustellenden Betrieb, insbesondere nicht um einen Versorgungsbetrieb (Gas, Wasser, Energie) im Sinne der 2. DB.
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreites.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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