Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
25
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 37 AS 10025/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 25 B 69/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 4. Januar 2006 gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 7. Dezember 2005 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Umstritten ist die Kostentragungspflicht des Antragsgegners dem Grunde nach. Das Sozialgericht Berlin verpflichtete im Rahmen eines einstweiligen Anordnungsverfahrens den Antragsgegner mit Beschluss vom 7. Dezember 2005, der Antragstellerin für Bewilligungsabschnitte Oktober 2005 bis Februar 2006 unter Anrechnung der bereits ausgezahlten Leistungen zu bewilligen: - für Oktober 2005 595 EUR monatlich - für November 2005 bis Januar 2006 643 EUR monatlich - für Februar 2006 604 EUR monatlich.
Tatsächlich beantragt hatte die Antragstellerin jedoch Leistungen von 850, 13 EUR für Oktober 2005 und von 897, 77 EUR für November 2005 bis Februar 2006.
Die Kosten des Verfahrens erlegte das Sozialgericht insgesamt dem Antragsgegner auf.
Dieser erließ am 27. Februar 2006 Änderungsbescheide, in denen er folgende Leistungen bewilligte: - für Oktober 2005 623, 31 EUR monatlich - für November 2005 1 117, 02 EUR monatlich - für Dezember 2005 und Januar 2006 671, 36 EUR monatlich - für Februar 2006 644, 76 EUR monatlich.
Gegen den ihm am 12. Dezember 2005 zugestellten Beschluss hat der Antragsgegner am 4. Januar 2006 Beschwerde bei dem Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg erhoben, die sich ausschließlich gegen die im angefochtenen Beschluss ausgesprochene Auferlegung der Kosten des Verfahrens auf den Antragsgegner richten sollte. Zur Begründung hat der Antragsgegner ausgeführt, dass es für einen über den bewilligten Anspruch hinausgehenden Anspruch am Anordnungsgrund und am Anordnungsanspruch gefehlt hätte, so dass diesem Sachverhalt bei der Kostenentscheidung angemessen Rechnung hätte getragen werden und die Kosten des Verfahrens entsprechend dem Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens hätten aufgeteilt werden müssen.
Der Antragsgegner beantragt sinngemäß, den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 7. Dezember 2005 dahingehend abzuändern, dass der Antragsgegner der Antragstellerin die außergerichtlichen Kosten lediglich entsprechend dem Verhältnis des jeweiligen Obsiegens und Unterliegens zu erstatten hat.
Die Antragstellerin hat sich zu dem Beschwerdevorbringen nicht geäußert, ist hierzu allerdings auch nicht ausdrücklich aufgefordert worden.
Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Aktenunterlagen des Antragsgegners aus dem Verwaltungsverfahren und die Prozessakte Bezug genommen. Die genannten Unterlagen haben dem Senat bei seiner Entscheidung vorgelegen.
II.
Die Beschwerde ist nicht statthaft.
Das Sozialgericht hat in dem angefochtenen Beschluss keine reine Kostenentscheidung – etwa nach § 193 Abs. 1 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) - getroffen, sondern in der Hauptsache über einen Antrag der Antragstellerin auf einstweilige Anordnung entschieden, so dass der Beschluss sich auch über die Kostentragung unter den Beteiligten auszusprechen hatte. Dieser Beschluss beschwert den Antragsgegner nur im Kostenpunkt, wie er selbst mit der Beschränkung seiner Beschwerde auf die Kostenauferlegung deutlich gemacht hat. Dies ergibt sich aber auch daraus, dass der Antragsgegner nach Ergehen des Beschlusses am 27. Februar 2006 Änderungsbescheide erteilt hat, in denen er sogar betragsmäßig höhere Leistungen als diejenigen, zu deren Bewilligung ihn das Sozialgericht verpflichtet hatte, bewilligt hat.
Ein Rechtsmittel, das sich nur gegen die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens richtet, ist kraft Gesetzes ausgeschlossen, und zwar selbst bei verfahrensfehlerhafter Kostenentscheidung (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Sozialrecht [SozR] 1500 § 160 Nr 54 zur Unzulässigkeit einer Revision allein wegen der Kosten). Dies folgt aus dem allgemeinen prozessrechtlichen Grundsatz, dass die Anfechtung der Entscheidung über den Kostenpunkt unzulässig ist, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird (§ 144 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Danach soll verhindert werden, dass die Rechtsmittelinstanz die Hauptsache nur wegen der Kosten nachprüfen muss, weil die Kostenentscheidung sich im allgemeinen auf die Entscheidung der Hauptsache gründet. Dieselben Grundsätze gelten auch dann, wenn mit dem Rechtsmittel – wie hier – nur formal die Hauptsache angegriffen wird (vgl. Bundesverwaltungsgericht [BVerwG], Deutsches Verwaltungsblatt [DVBl] 1999, 1670). Nur wenn nach Erledigung der Hauptsache gesondert über die Kosten entschieden wird, wird eine Überprüfung der "isolierten" Kostenentscheidung ermöglicht, jedoch nicht im Wege der Berufung oder Revision, sondern nur im Wege der Kostengrundbeschwerde (§193 Abs. 1 Satz 3 SGG).
Die Unzulässigkeit einer Anfechtung nur der Kostengrundentscheidung ordnet § 144 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ausdrücklich zwar nur für eine wegen der Kostenverteilung erhobene Berufung an. Derselbe Rechtsgedanke gilt jedoch auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (vgl. § 142 SGG, der jedoch keine abschließende Aufzählung der für Beschlüsse anwendbaren Vorschriften enthält). In entsprechender Anwendung des § 144 Abs. 4 SGG kann daher eine Entscheidung über die Kosten grundsätzlich nur zusammen mit der Hauptsache angefochten werden (vgl. auch LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15. November 2004, Az: L 4 B 23/04 KR).
Gegen diese Entscheidung sieht das Gesetz einen ordentlichen Rechtsbehelf nicht vor (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Umstritten ist die Kostentragungspflicht des Antragsgegners dem Grunde nach. Das Sozialgericht Berlin verpflichtete im Rahmen eines einstweiligen Anordnungsverfahrens den Antragsgegner mit Beschluss vom 7. Dezember 2005, der Antragstellerin für Bewilligungsabschnitte Oktober 2005 bis Februar 2006 unter Anrechnung der bereits ausgezahlten Leistungen zu bewilligen: - für Oktober 2005 595 EUR monatlich - für November 2005 bis Januar 2006 643 EUR monatlich - für Februar 2006 604 EUR monatlich.
Tatsächlich beantragt hatte die Antragstellerin jedoch Leistungen von 850, 13 EUR für Oktober 2005 und von 897, 77 EUR für November 2005 bis Februar 2006.
Die Kosten des Verfahrens erlegte das Sozialgericht insgesamt dem Antragsgegner auf.
Dieser erließ am 27. Februar 2006 Änderungsbescheide, in denen er folgende Leistungen bewilligte: - für Oktober 2005 623, 31 EUR monatlich - für November 2005 1 117, 02 EUR monatlich - für Dezember 2005 und Januar 2006 671, 36 EUR monatlich - für Februar 2006 644, 76 EUR monatlich.
Gegen den ihm am 12. Dezember 2005 zugestellten Beschluss hat der Antragsgegner am 4. Januar 2006 Beschwerde bei dem Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg erhoben, die sich ausschließlich gegen die im angefochtenen Beschluss ausgesprochene Auferlegung der Kosten des Verfahrens auf den Antragsgegner richten sollte. Zur Begründung hat der Antragsgegner ausgeführt, dass es für einen über den bewilligten Anspruch hinausgehenden Anspruch am Anordnungsgrund und am Anordnungsanspruch gefehlt hätte, so dass diesem Sachverhalt bei der Kostenentscheidung angemessen Rechnung hätte getragen werden und die Kosten des Verfahrens entsprechend dem Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens hätten aufgeteilt werden müssen.
Der Antragsgegner beantragt sinngemäß, den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 7. Dezember 2005 dahingehend abzuändern, dass der Antragsgegner der Antragstellerin die außergerichtlichen Kosten lediglich entsprechend dem Verhältnis des jeweiligen Obsiegens und Unterliegens zu erstatten hat.
Die Antragstellerin hat sich zu dem Beschwerdevorbringen nicht geäußert, ist hierzu allerdings auch nicht ausdrücklich aufgefordert worden.
Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Aktenunterlagen des Antragsgegners aus dem Verwaltungsverfahren und die Prozessakte Bezug genommen. Die genannten Unterlagen haben dem Senat bei seiner Entscheidung vorgelegen.
II.
Die Beschwerde ist nicht statthaft.
Das Sozialgericht hat in dem angefochtenen Beschluss keine reine Kostenentscheidung – etwa nach § 193 Abs. 1 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) - getroffen, sondern in der Hauptsache über einen Antrag der Antragstellerin auf einstweilige Anordnung entschieden, so dass der Beschluss sich auch über die Kostentragung unter den Beteiligten auszusprechen hatte. Dieser Beschluss beschwert den Antragsgegner nur im Kostenpunkt, wie er selbst mit der Beschränkung seiner Beschwerde auf die Kostenauferlegung deutlich gemacht hat. Dies ergibt sich aber auch daraus, dass der Antragsgegner nach Ergehen des Beschlusses am 27. Februar 2006 Änderungsbescheide erteilt hat, in denen er sogar betragsmäßig höhere Leistungen als diejenigen, zu deren Bewilligung ihn das Sozialgericht verpflichtet hatte, bewilligt hat.
Ein Rechtsmittel, das sich nur gegen die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens richtet, ist kraft Gesetzes ausgeschlossen, und zwar selbst bei verfahrensfehlerhafter Kostenentscheidung (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Sozialrecht [SozR] 1500 § 160 Nr 54 zur Unzulässigkeit einer Revision allein wegen der Kosten). Dies folgt aus dem allgemeinen prozessrechtlichen Grundsatz, dass die Anfechtung der Entscheidung über den Kostenpunkt unzulässig ist, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird (§ 144 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Danach soll verhindert werden, dass die Rechtsmittelinstanz die Hauptsache nur wegen der Kosten nachprüfen muss, weil die Kostenentscheidung sich im allgemeinen auf die Entscheidung der Hauptsache gründet. Dieselben Grundsätze gelten auch dann, wenn mit dem Rechtsmittel – wie hier – nur formal die Hauptsache angegriffen wird (vgl. Bundesverwaltungsgericht [BVerwG], Deutsches Verwaltungsblatt [DVBl] 1999, 1670). Nur wenn nach Erledigung der Hauptsache gesondert über die Kosten entschieden wird, wird eine Überprüfung der "isolierten" Kostenentscheidung ermöglicht, jedoch nicht im Wege der Berufung oder Revision, sondern nur im Wege der Kostengrundbeschwerde (§193 Abs. 1 Satz 3 SGG).
Die Unzulässigkeit einer Anfechtung nur der Kostengrundentscheidung ordnet § 144 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ausdrücklich zwar nur für eine wegen der Kostenverteilung erhobene Berufung an. Derselbe Rechtsgedanke gilt jedoch auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (vgl. § 142 SGG, der jedoch keine abschließende Aufzählung der für Beschlüsse anwendbaren Vorschriften enthält). In entsprechender Anwendung des § 144 Abs. 4 SGG kann daher eine Entscheidung über die Kosten grundsätzlich nur zusammen mit der Hauptsache angefochten werden (vgl. auch LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15. November 2004, Az: L 4 B 23/04 KR).
Gegen diese Entscheidung sieht das Gesetz einen ordentlichen Rechtsbehelf nicht vor (§ 177 SGG).
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