L 23 B 78/06 SO ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
23
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 90 SO 5436/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 23 B 78/06 SO ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 14. März 2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (§ 174 Sozialgerichtsgesetz – SGG-), ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat es zu Recht abgelehnt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, Stromschulden des Antragstellers nach § 34 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) zu übernehmen. Nach § 86 b Abs. 2 Satz 1 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands im Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 3 SGG i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung – ZPO -). Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch auf Übernahme der rückständigen Stromkosten durch den Sozialhilfeträger nicht glaubhaft gemacht. Als Anspruchsgrundlage kommt § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB XII in Betracht. Nach dieser Vorschrift können Schulden übernommen werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Zwar stellt eine gesperrte Stromversorgung grundsätzlich eine dem Verlust der Unterkunft vergleichbare Notlage dar, zu deren Behebung nach § 34 SGB XII Leistungen gewährt werden können (vgl. zu § 15 a BSHG OVG Berlin, Beschluss vom 18. März 2003 – 6 S 21.03 – m. w. N.). Die Übernahme der Schulden ist jedoch nicht gerechtfertigt, weil die beantragte Übernahme der Schulden durch den Antragsgegner nicht geeignet erscheint, die Energieversorgung des Antragstellers auf Dauer zu sichern. Denn der Antragsteller ist trotz ausführlicher Darlegung der Rechtslage in dem Beschluss des Sozialgerichts sowie in dem Schreiben der Berichterstatterin des Senats vom 03. Mai 2006 der festen Überzeugung, dass nicht er selbst die Kosten seiner Stromversorgung aus dem Regelsatz der ihm vom Antragsgegner gewährten Hilfe zum Lebensunterhalt zu zahlen habe, sondern dass diese Kosten zusätzlich vom Antragsgegner zu übernehmen seien. Es ist daher abzusehen, dass er auch künftig keine Abschläge an den Stromversorger zahlen wird und somit eine dauerhafte Beseitigung der jetzt eingetretenen Notlage nicht erwartet werden kann. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird im Übrigen insoweit ergänzend auf die zutreffende Begründung in dem angefochtenen Beschluss verwiesen, der der Senat folgt (§ 153 Abs. 2 SGG analog). Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG. Der Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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