Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
23
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 50 SO 515/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 23 B 79/06 SO ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 17. März 2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung höherer Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - SGB XII -. Sie bezog bis einschließlich Februar 2006 Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII in Höhe von 457,07 EUR monatlich. Dabei wurde als Bedarf der Regelbedarf nach § 28 Abs. 1 SGB XII in Höhe von 345,00 EUR, Kosten der Unterkunft nach § 29 Abs. 1 SGB XII in Höhe von 579,71 EUR berücksichtigt. Daneben wurde ein Mehrbedarf nach § 30 SGB XII in Höhe von 58,65 EUR angerechnet und von einem Gesamtbedarf der Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 933,36 EUR ausgegangen. Die Antragstellerin bezieht eine Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von 244,15 EUR und erzielt Einkommen aus einer Aushilfsfahrertätigkeit in einem Taxibetrieb. Einkünfte wurden bzgl. eines Freibetrages und eines Pauschalbetrages für Arbeitsmittel vom Bedarf abgezogen. Mit Bescheid vom 23. Januar 2006 teilte der Antragsgegner der Antragstellerin mit, dass die Hilfe zum Lebensunterhalt mit Wirkung ab 1. März 2006 eingestellt werde, da ab diesem Zeitpunkt die Abteilung für Grundsicherungsleistungen zuständig sei. Grundsicherungsleistungen wurden der Antragstellerin ab 1. März 2006 nicht gewährt. Am 24. Februar 2006 hat die Antragstellerin beim Sozialgericht Berlin beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, Leistungen nach dem SGB XII für die Zeit ab dem 1. März 2006 zu bewilligen. Sie hat geltend gemacht, sie sei geringfügig beschäftigt mit einem durchschnittlichen monatlichen Verdienst von ca. 340,00 EUR. Darüber hinaus beziehe sie eine Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von 244,00 EUR monatlich. Ohne Unterstützung sei sie nicht in der Lage, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Sie hat u. a. einen Bescheid des Antragsgegners, Bereich Grundsicherung, vom 7. Februar 2006, womit ein Antrag auf Gewährung von Grundsicherungsleistungen abgelehnt worden war, zur Gerichtsakte gereicht und weiter ausgeführt, über einen neu gestellten Antrag auf Gewährung von Leistungen zur Grundsicherung habe der Antragsgegner noch nicht entschieden. Bis zur Bewilligung der Leistungen stehe ihr Hilfe zum Lebensunterhalt zu. Der Antragsgegner hat im sozialgerichtlichen Verfahren geltend gemacht, dass ab 1. März 2006 Grundsicherungsleistungen gewährt würden. Mit Beschluss vom 17. März 2006 hat das Sozialgericht den Antrag mit der Begründung abgelehnt, ein Anordnungsgrund liege nicht vor, nachdem der Antragsgegner mit Antragserwiderung seine Bereitschaft erklärt habe, laufende Leistungen zur Grundsicherung nach dem 4. Kapitel des SGB XII zu gewähren und die Antragstellerin insoweit umgehend zu bescheiden.
Mit der hiergegen eingelegten Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Entscheidung vom 18. April 2006), hat die Antragstellerin zunächst weiter die Verpflichtung des Antragsgegners zur Leistung von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel des SGB XII für die Zeit bis zur Entscheidung über ihren Grundsicherungsantrag begehrt. Nachdem der Antragsgegner zunächst mit Bescheid vom 20. April 2006 der Antragstellerin Leistungen der Grundsicherung für die Zeit ab 1. März 2006 (zunächst bis 30. Juni 2006) in Höhe von monatlich 232,76 EUR gewährt hatte und mit Änderungsbescheid vom 24. April 2006 Grundsicherungsleistungen ab 1. April 2006 (zunächst bis 30. Juni 2006) in Höhe von 407,72 EUR monatlich gewährt hat, begehrt die Antragstellerin noch höhere Leistungen zur Grundsicherung. Sie habe zwar am 9. Mai 2006 eine Zahlung vom Grundsicherungsamt in Höhe von insgesamt 1.048,20 EUR erhalten. Dieser Betrag reiche jedoch nicht zur Deckung ihrer Lebenskosten für drei Monate. Sie habe einen Bedarf zur Deckung des Lebensunterhalts in Höhe von 933, 36 EUR monatlich (Bl. 60 - 62 der Gerichtsakte). Der Antragsgegner kürze zu Unrecht die ihr zustehenden Kosten der Unterkunft, so dass die Zahlungen nicht zur vollständigen Deckung ihrer Wohnungskosten ausreichten. Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 17. März 2006 aufzuheben und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr ab 1. März 2006 monatlich weitere 250,00 EUR Kosten der Unterkunft zu gewähren. Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er hält die sozialgerichtliche Entscheidung für zutreffend. Der Antragstellerin seien Leistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII bewilligt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Verwaltungsakte des Antragsgegners (Band II) verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung gewesen sind.
II.
Die Beschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist unbegründet. Nach § 86 b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG - sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 3 SGG i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung - ZPO -). Maßgebend ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung. Danach hat die Antragstellerin einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Voraussetzung dafür ist, dass es einen Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Interessen aber auch der öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Personen nicht zumutbar ist, eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzuwarten (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, SGG, 8. Auflage, § 86 b RN 28). Dies liegt nicht (mehr) vor. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass sie den von ihr geltend gemachten Bedarf nicht mit den vom Antragsgegner gewährten Leistungen decken kann. Der von ihr vor Anrechnung ihrer Einkünfte errechnete Bedarf in Höhe von 933,36 EUR monatlich entspricht dem Bedarf, der der Leistungsgewährung bis Februar 2006 von dem Antragsgegner zugrunde gelegt wurde. Selbst diesen von ihr berechneten Bedarf kann sie nunmehr, nachdem der Antragsgegner ihr mit Änderungsbescheid vom 24. April 2006 zunächst bis 30. Juni 2006 monatliche Leistungen in Höhe von 407,72 EUR gewährt mit ihrem Einkommen decken. Die Antragstellerin bezieht eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit in Höhe von 244,15 EUR monatlich und hat in der Antragsschrift vom 24. Februar 2006 angegeben, dass sie im Rahmen ihrer geringfügigen Beschäftigung einen durchschnittlichen monatlichen Verdienst von ca. 340,00 EUR erzielt. Dieses Einkommen resultiert aus ihrer Tätigkeit als Taxifahrerin und ist schwankend. Wie den Lohnabrechnungen für die Monate Oktober 2005 bis Januar 2006 zu entnehmen ist, ist die Einschätzung der Antragstellerin über ihre Einkommensaussichten durchaus realistisch (Einkünfte zwischen 327,24 EUR und 344,22 EUR) und kann deshalb zugrunde gelegt werden. Dass die Verdienstabrechnungen für Februar 2006 bis April 2006 - ab Beantragung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung – niedriger ausfallen, kann außer Betracht bleiben, da für die Antragstellerin jedenfalls die Möglichkeit besteht, sich durch Fortsetzung der Tätigkeit insoweit selbst zu helfen. Damit stehen ihr 991,87 EUR monatlich zur Verfügung, die ihren geltend gemachten Bedarf abdecken. Es kann deshalb dahinstehen, ob der Antragstellerin der aufgrund der Einbeziehung von Tilgungsleistungen für die Eigentumswohnung erhöhte geltend gemachte Bedarf rechtlich zusteht, was unter Berücksichtigung des § 29 SGB XII durchaus zweifelhaft sein dürfte (vgl. Grube in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, § 29 RN 25). Die Antragstellerin ist gehalten, zunächst den geltend gemachten Anspruch auf Gewährung höherer Leistungen für Kosten der Unterkunft im laufenden Widerspruchsverfahren gegen die Bescheide vom 20. April 2006 und 28. April 2006 zu klären oder die vom Antragsgegner angebotene darlehensweise Gewährung (Schreiben des Antragsgegners vom 13. Juni 2006) zu prüfen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung höherer Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - SGB XII -. Sie bezog bis einschließlich Februar 2006 Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII in Höhe von 457,07 EUR monatlich. Dabei wurde als Bedarf der Regelbedarf nach § 28 Abs. 1 SGB XII in Höhe von 345,00 EUR, Kosten der Unterkunft nach § 29 Abs. 1 SGB XII in Höhe von 579,71 EUR berücksichtigt. Daneben wurde ein Mehrbedarf nach § 30 SGB XII in Höhe von 58,65 EUR angerechnet und von einem Gesamtbedarf der Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 933,36 EUR ausgegangen. Die Antragstellerin bezieht eine Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von 244,15 EUR und erzielt Einkommen aus einer Aushilfsfahrertätigkeit in einem Taxibetrieb. Einkünfte wurden bzgl. eines Freibetrages und eines Pauschalbetrages für Arbeitsmittel vom Bedarf abgezogen. Mit Bescheid vom 23. Januar 2006 teilte der Antragsgegner der Antragstellerin mit, dass die Hilfe zum Lebensunterhalt mit Wirkung ab 1. März 2006 eingestellt werde, da ab diesem Zeitpunkt die Abteilung für Grundsicherungsleistungen zuständig sei. Grundsicherungsleistungen wurden der Antragstellerin ab 1. März 2006 nicht gewährt. Am 24. Februar 2006 hat die Antragstellerin beim Sozialgericht Berlin beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, Leistungen nach dem SGB XII für die Zeit ab dem 1. März 2006 zu bewilligen. Sie hat geltend gemacht, sie sei geringfügig beschäftigt mit einem durchschnittlichen monatlichen Verdienst von ca. 340,00 EUR. Darüber hinaus beziehe sie eine Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von 244,00 EUR monatlich. Ohne Unterstützung sei sie nicht in der Lage, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Sie hat u. a. einen Bescheid des Antragsgegners, Bereich Grundsicherung, vom 7. Februar 2006, womit ein Antrag auf Gewährung von Grundsicherungsleistungen abgelehnt worden war, zur Gerichtsakte gereicht und weiter ausgeführt, über einen neu gestellten Antrag auf Gewährung von Leistungen zur Grundsicherung habe der Antragsgegner noch nicht entschieden. Bis zur Bewilligung der Leistungen stehe ihr Hilfe zum Lebensunterhalt zu. Der Antragsgegner hat im sozialgerichtlichen Verfahren geltend gemacht, dass ab 1. März 2006 Grundsicherungsleistungen gewährt würden. Mit Beschluss vom 17. März 2006 hat das Sozialgericht den Antrag mit der Begründung abgelehnt, ein Anordnungsgrund liege nicht vor, nachdem der Antragsgegner mit Antragserwiderung seine Bereitschaft erklärt habe, laufende Leistungen zur Grundsicherung nach dem 4. Kapitel des SGB XII zu gewähren und die Antragstellerin insoweit umgehend zu bescheiden.
Mit der hiergegen eingelegten Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Entscheidung vom 18. April 2006), hat die Antragstellerin zunächst weiter die Verpflichtung des Antragsgegners zur Leistung von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel des SGB XII für die Zeit bis zur Entscheidung über ihren Grundsicherungsantrag begehrt. Nachdem der Antragsgegner zunächst mit Bescheid vom 20. April 2006 der Antragstellerin Leistungen der Grundsicherung für die Zeit ab 1. März 2006 (zunächst bis 30. Juni 2006) in Höhe von monatlich 232,76 EUR gewährt hatte und mit Änderungsbescheid vom 24. April 2006 Grundsicherungsleistungen ab 1. April 2006 (zunächst bis 30. Juni 2006) in Höhe von 407,72 EUR monatlich gewährt hat, begehrt die Antragstellerin noch höhere Leistungen zur Grundsicherung. Sie habe zwar am 9. Mai 2006 eine Zahlung vom Grundsicherungsamt in Höhe von insgesamt 1.048,20 EUR erhalten. Dieser Betrag reiche jedoch nicht zur Deckung ihrer Lebenskosten für drei Monate. Sie habe einen Bedarf zur Deckung des Lebensunterhalts in Höhe von 933, 36 EUR monatlich (Bl. 60 - 62 der Gerichtsakte). Der Antragsgegner kürze zu Unrecht die ihr zustehenden Kosten der Unterkunft, so dass die Zahlungen nicht zur vollständigen Deckung ihrer Wohnungskosten ausreichten. Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 17. März 2006 aufzuheben und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr ab 1. März 2006 monatlich weitere 250,00 EUR Kosten der Unterkunft zu gewähren. Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er hält die sozialgerichtliche Entscheidung für zutreffend. Der Antragstellerin seien Leistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII bewilligt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Verwaltungsakte des Antragsgegners (Band II) verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung gewesen sind.
II.
Die Beschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist unbegründet. Nach § 86 b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG - sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 3 SGG i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung - ZPO -). Maßgebend ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung. Danach hat die Antragstellerin einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Voraussetzung dafür ist, dass es einen Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Interessen aber auch der öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Personen nicht zumutbar ist, eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzuwarten (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, SGG, 8. Auflage, § 86 b RN 28). Dies liegt nicht (mehr) vor. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass sie den von ihr geltend gemachten Bedarf nicht mit den vom Antragsgegner gewährten Leistungen decken kann. Der von ihr vor Anrechnung ihrer Einkünfte errechnete Bedarf in Höhe von 933,36 EUR monatlich entspricht dem Bedarf, der der Leistungsgewährung bis Februar 2006 von dem Antragsgegner zugrunde gelegt wurde. Selbst diesen von ihr berechneten Bedarf kann sie nunmehr, nachdem der Antragsgegner ihr mit Änderungsbescheid vom 24. April 2006 zunächst bis 30. Juni 2006 monatliche Leistungen in Höhe von 407,72 EUR gewährt mit ihrem Einkommen decken. Die Antragstellerin bezieht eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit in Höhe von 244,15 EUR monatlich und hat in der Antragsschrift vom 24. Februar 2006 angegeben, dass sie im Rahmen ihrer geringfügigen Beschäftigung einen durchschnittlichen monatlichen Verdienst von ca. 340,00 EUR erzielt. Dieses Einkommen resultiert aus ihrer Tätigkeit als Taxifahrerin und ist schwankend. Wie den Lohnabrechnungen für die Monate Oktober 2005 bis Januar 2006 zu entnehmen ist, ist die Einschätzung der Antragstellerin über ihre Einkommensaussichten durchaus realistisch (Einkünfte zwischen 327,24 EUR und 344,22 EUR) und kann deshalb zugrunde gelegt werden. Dass die Verdienstabrechnungen für Februar 2006 bis April 2006 - ab Beantragung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung – niedriger ausfallen, kann außer Betracht bleiben, da für die Antragstellerin jedenfalls die Möglichkeit besteht, sich durch Fortsetzung der Tätigkeit insoweit selbst zu helfen. Damit stehen ihr 991,87 EUR monatlich zur Verfügung, die ihren geltend gemachten Bedarf abdecken. Es kann deshalb dahinstehen, ob der Antragstellerin der aufgrund der Einbeziehung von Tilgungsleistungen für die Eigentumswohnung erhöhte geltend gemachte Bedarf rechtlich zusteht, was unter Berücksichtigung des § 29 SGB XII durchaus zweifelhaft sein dürfte (vgl. Grube in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, § 29 RN 25). Die Antragstellerin ist gehalten, zunächst den geltend gemachten Anspruch auf Gewährung höherer Leistungen für Kosten der Unterkunft im laufenden Widerspruchsverfahren gegen die Bescheide vom 20. April 2006 und 28. April 2006 zu klären oder die vom Antragsgegner angebotene darlehensweise Gewährung (Schreiben des Antragsgegners vom 13. Juni 2006) zu prüfen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG.
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