Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
23
1. Instanz
SG Neuruppin (BRB)
Aktenzeichen
S 14 SO 20/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 23 B 1034/05 SO ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 21. Juni 2005 wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat der Antragstellerin die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Sozialgericht Neuruppin hat den Antragsgegner zu Recht im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Grunde nach die Kosten für die stationäre Betreuung der Antragstellerin in der Wohnstätte für geistig behinderte Menschen der Lebenshilfe ab dem 23. Dezember 2004 für 13 Monate zu übernehmen.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 3 SGG i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung [ZPO]).
Die Antragstellerin hat einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für ihre stationäre Betreuung in der Wohnstätte der Lebenshilfe hinreichend glaubhaft gemacht. Dieser Anspruch folgt aus § 53 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 54 Abs. 1 Satz 1 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) i. V. m. § 55 Abs. 2 Nr. 6 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX).
Die Antragstellerin gehört zum Personenkreis des § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII. Der Senat folgt insoweit den Gründen der angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidung und sieht von einer weiteren Darstellung der Gründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG analog).
Nach der Stellungnahme zum individuellen Hilfebedarf der Antragstellerin durch die vom Antragsgegner beauftragte Gutachterin Dipl. Soz. Arb./Soz. Päd. H K vom 17. Dezember 2005 hat die Antragstellerin einen stationären Betreuungsbedarf in dem für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erforderlichen Umfang glaubhaft gemacht. Die Gutachterin, die die Antragstellerin am 12. Dezember 2005 zur Erfassung des individuellen Hilfebedarfs interviewt hat, hat in ihrer Stellungnahme ausgeführt, dass die stationäre Betreuung in der aktuellen Situation als angemessene Leistung erscheine. Der Hilfebedarf, wie er jetzt ermittelt worden sei, beruhe auch auf der Tatsache, dass sich die Antragstellerin auf die Unterstützungsangebote eingestellt habe, sich auf sie verlasse und sie im Zusammenleben mit anderen Menschen mit geistiger Behinderung tatsächlich auch benötige. Alternativen könne sie sich vermutlich nicht (vor allem jetzt nicht mehr) vorstellen. Damit hat die Gutachterin hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass jedenfalls zum Zeitpunkt der Begutachtung eine stationäre Betreuung der Antragstellerin erforderlich war. Diese Einschätzung wird durch die folgenden Feststellungen im Rahmen des von der Gutachterin angewandten Evaluierungssystems nach Metzler bestätigt. Danach hat die Antragstellerin keinen Überblick über ihren Einkaufsbedarf. In Geschäften fühlt sie sich nach ihren eigenen Angaben vom übergroßen Angebot verunsichert und überfordert und möchte deshalb generell nicht selbst einkaufen gehen. Die Zubereitung von Zwischenmahlzeiten und Verrichtungen im Haushalt sind ihr nur eingeschränkt möglich. So benötigt sie zum Bedienen der Geschirrspülmaschine Anleitung und den Umgang mit Lebensmitteln scheut sie, weil er ihr wegen der Lähmung des linken Armes Probleme bereitet (Öffnen von Packungen, Schneiden von Brot etc.). Auch bei der Zubereitung von Hauptmahlzeiten sind stellvertretende Hilfeleistungen erforderlich. Zum Aufräumen, zur Wäschepflege und für die Ordnung im eigenen Bereich benötigt die Antragstellerin stetige Begleitung und Hilfestellung. Wegen ihres Armes benötigt sie insbesondere Hilfe beim Umgang mit dem Wassereimer, bei höher gelegenen Flächen, beim Beziehen der Betten, Fensterputzen etc. Zum Umgang mit Geld ist die Antragstellerin nicht in der Lage. Das ihr zugeteilte Geld wird für sie stellvertretend verwaltet und abgerechnet. Die Antragstellerin möchte nicht mehr Verantwortung übernehmen, weil sie die Sorge, ob das Geld reiche, verunsichert. Insoweit deckt sich die Einschätzung mit den Ausführungen der Dr. W im fachärztlichen Gutachten vom 30. August 1993. In diesem heißt es, der Umgang mit Geld sei der Antragstellerin nicht geläufig. Sie sei nicht in der Lage, die Dinge des täglichen Lebens zu überschauen und auch allein zu regeln. So habe sie keinerlei Mengenvorstellungen, im Umgang mit Geld bestünden Schwierigkeiten. Sie erkenne zwar die Geldmenge, könne aber die Bedeutung des Wertes nicht zuordnen und sei auch nicht in der Lage, sich das Geld entsprechend einzuteilen. Nach den damaligen Einschätzungen der Fachärztin für Neurologie/Psychiatrie Dr. W war der Antragstellerin ein Leben in einer eigenen Wohnung ohne Betreuung und ohne ständige Aufsicht und Anleitung nicht möglich.
In der Stellungnahme vom 17. Dezember 2005 heißt es weiter, die Antragstellerin benötige wegen der Lähmung des linken Arms Unterstützung beim Schneiden und Zerkleinern der Speisen. Sie benötige ferner gelegentlich Erinnerung an ihre Diätvorschriften wegen Diabetes und Gicht. Auch in der Körperpflege benötige die Antragstellerin Hilfestellungen bei der Reinigung der Prothese, beim Waschen des Rückens, der Pediküre und Maniküre sowie beim Umgang mit Vorlagen, die sie wegen einer altersbedingten Blasenschwäche tragen müsse. Auch das Duschen und Haarewaschen seien nur mit stellvertretender Hilfeleistung möglich. Beim An- und Ausziehen sei sie weitgehend selbständig, benötige nur wegen des Armes gelegentlich Hilfestellungen beim Herunterziehen der Pullover oder bei Verschlüssen. Sie benötige ferner Beratung, weil sie die Tendenz habe, sich bei schlechtem Wetter nicht warm genug anzuziehen. Erhebliche Einschränkungen zeigt die Gutachterin auch im Bereich der Kommunikation und Orientierung auf. Danach sei die Antragstellerin zwar in der Lage, sich verbal zu verständigen, sie sei allerdings in ihrer Gedächtnisleistung eingeschränkt, so dass sie sich beim Erzählen oft nicht erinnern könne. Sie könne "etwas" lesen und schreiben. Die Antragstellerin könne zwar die Uhr lesen, aber nicht eigenständig Termine planen oder einhalten. Sie verwechsle die Wochentage und nutze den vorgegebenen Tagesablauf der Einrichtung als Rahmen zu ihrer Orientierung. Die räumliche Orientierung in vertrauter Umgebung sei eingeschränkt. Die Antragstellerin erhalte in der Einrichtung stetige Anleitung und Übung. Als Erfolg sei zu werten, dass sie ihr Zimmer, den Gemeinschaftsraum und den Ausgang zielgerichtet ansteuern könne. Eine räumliche Orientierung in fremder Umgebung sei nicht möglich. Hier sei die Antragstellerin auf Begleitung angewiesen.
Mit diesen Befunden der gutachterlichen Stellungnahme ist ausreichend deutlich und hinreichend glaubhaft gemacht, dass die Antragstellerin zu einem Leben in eigener Wohnung mit nur gelegentlichen ambulanten Hilfestellungen nicht in der Lage ist. Davon, dass, wie der Antragsgegner vorträgt, die Antragstellerin in der Einrichtung gleichsam hospitalisiert worden sei und dass die Übernahme von Aufgaben des täglichen Lebens durch eine umfassende Betreuung zu einer Verunselbständigung der Antragstellerin geführt habe, kann nach den Feststellungen der Gutachterin keine Rede sein. Vielmehr hat gerade der aktenkundige desolate Zustand der Antragstellerin und ihrer Wohnung im Dezember 2004 gezeigt, dass die Antragstellerin zum Zeitpunkt ihres Einzugs in die Einrichtung der Lebenshilfe schon seit längerer Zeit überhaupt nicht mehr in der Lage war, ihre Wäsche zu wechseln, sich zu waschen, ihr Hygienebedürfnis zu befriedigen und ihre Wohnung in einem bewohnbaren Zustand zu halten.
Die Auffassung in der Stellungnahme vom 17. Dezember 2005, dass zum Zeitpunkt der Aufnahme der Antragstellerin eine ambulante Betreuung möglich gewesen wäre, entbehrt jeglicher nachvollziehbarer Begründung und Tatsachenfeststellungen. Insoweit führt die Gutachterin lediglich aus, ohne einen Versuch, der Antragstellerin mit hauswirtschaftlicher Unterstützung sowie Hilfe bei der Körperpflege und zum Aufbau sozialer Kontakte in einer geeigneten Wohnung eine "normale, selbst bestimmte" Lebensführung zu ermöglichen, hätte nicht vorausgesehen werden können, ob die vorhandenen Orientierungsprobleme oder sozialen Schwierigkeiten auch mit ambulanter Unterstützung hätten kompensiert werden können. Es sei nicht anzunehmen, dass ein Versuch der Unterstützung mit ambulant betreutem Wohnen Schaden bei der Antragstellerin angerichtet hätte, selbst wenn sich nach einiger Zeit herausgestellt hätte, dass diese Wohnform auf Dauer nicht ausreichen würde. Diese Ausführungen der Gutachterin sind indes nicht geeignet zu belegen, dass der Bedarf der Antragstellerin anders als durch die geltend gemachte Form der Betreuung ausreichend hätte gedeckt werden können (vgl. § 9 Abs. 2 SGB XII). Auch die Gutachterin stellt insoweit lediglich Mutmaßungen an, die sie nicht mit konkreten Feststellungen unterlegt. Der Antragstellerin war aber nicht zuzumuten, auf völlig ungeklärter medizinischer und sozialpädagogischer Grundlage auszuprobieren, ob andere Wohnformen auf Dauer ausreichen würden, ihren Eingliederungshilfebedarf anders als in Form der stationären Heimversorgung zu decken, zumal bereits im Jahr 1993 durch eine Fachärztin festgestellt worden war, dass ihr ein Leben in einer eigenen Wohnung ohne Betreuung und ohne ständige Aufsicht und Anleitung nicht möglich sei. Der Antragsgegner hat es versäumt, eine zeitnahe Begutachtung der Antragstellerin zur Feststellung des konkreten Hilfebedarfs zu veranlassen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Sozialgericht Neuruppin hat den Antragsgegner zu Recht im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Grunde nach die Kosten für die stationäre Betreuung der Antragstellerin in der Wohnstätte für geistig behinderte Menschen der Lebenshilfe ab dem 23. Dezember 2004 für 13 Monate zu übernehmen.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 3 SGG i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung [ZPO]).
Die Antragstellerin hat einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für ihre stationäre Betreuung in der Wohnstätte der Lebenshilfe hinreichend glaubhaft gemacht. Dieser Anspruch folgt aus § 53 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 54 Abs. 1 Satz 1 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) i. V. m. § 55 Abs. 2 Nr. 6 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX).
Die Antragstellerin gehört zum Personenkreis des § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII. Der Senat folgt insoweit den Gründen der angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidung und sieht von einer weiteren Darstellung der Gründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG analog).
Nach der Stellungnahme zum individuellen Hilfebedarf der Antragstellerin durch die vom Antragsgegner beauftragte Gutachterin Dipl. Soz. Arb./Soz. Päd. H K vom 17. Dezember 2005 hat die Antragstellerin einen stationären Betreuungsbedarf in dem für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erforderlichen Umfang glaubhaft gemacht. Die Gutachterin, die die Antragstellerin am 12. Dezember 2005 zur Erfassung des individuellen Hilfebedarfs interviewt hat, hat in ihrer Stellungnahme ausgeführt, dass die stationäre Betreuung in der aktuellen Situation als angemessene Leistung erscheine. Der Hilfebedarf, wie er jetzt ermittelt worden sei, beruhe auch auf der Tatsache, dass sich die Antragstellerin auf die Unterstützungsangebote eingestellt habe, sich auf sie verlasse und sie im Zusammenleben mit anderen Menschen mit geistiger Behinderung tatsächlich auch benötige. Alternativen könne sie sich vermutlich nicht (vor allem jetzt nicht mehr) vorstellen. Damit hat die Gutachterin hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass jedenfalls zum Zeitpunkt der Begutachtung eine stationäre Betreuung der Antragstellerin erforderlich war. Diese Einschätzung wird durch die folgenden Feststellungen im Rahmen des von der Gutachterin angewandten Evaluierungssystems nach Metzler bestätigt. Danach hat die Antragstellerin keinen Überblick über ihren Einkaufsbedarf. In Geschäften fühlt sie sich nach ihren eigenen Angaben vom übergroßen Angebot verunsichert und überfordert und möchte deshalb generell nicht selbst einkaufen gehen. Die Zubereitung von Zwischenmahlzeiten und Verrichtungen im Haushalt sind ihr nur eingeschränkt möglich. So benötigt sie zum Bedienen der Geschirrspülmaschine Anleitung und den Umgang mit Lebensmitteln scheut sie, weil er ihr wegen der Lähmung des linken Armes Probleme bereitet (Öffnen von Packungen, Schneiden von Brot etc.). Auch bei der Zubereitung von Hauptmahlzeiten sind stellvertretende Hilfeleistungen erforderlich. Zum Aufräumen, zur Wäschepflege und für die Ordnung im eigenen Bereich benötigt die Antragstellerin stetige Begleitung und Hilfestellung. Wegen ihres Armes benötigt sie insbesondere Hilfe beim Umgang mit dem Wassereimer, bei höher gelegenen Flächen, beim Beziehen der Betten, Fensterputzen etc. Zum Umgang mit Geld ist die Antragstellerin nicht in der Lage. Das ihr zugeteilte Geld wird für sie stellvertretend verwaltet und abgerechnet. Die Antragstellerin möchte nicht mehr Verantwortung übernehmen, weil sie die Sorge, ob das Geld reiche, verunsichert. Insoweit deckt sich die Einschätzung mit den Ausführungen der Dr. W im fachärztlichen Gutachten vom 30. August 1993. In diesem heißt es, der Umgang mit Geld sei der Antragstellerin nicht geläufig. Sie sei nicht in der Lage, die Dinge des täglichen Lebens zu überschauen und auch allein zu regeln. So habe sie keinerlei Mengenvorstellungen, im Umgang mit Geld bestünden Schwierigkeiten. Sie erkenne zwar die Geldmenge, könne aber die Bedeutung des Wertes nicht zuordnen und sei auch nicht in der Lage, sich das Geld entsprechend einzuteilen. Nach den damaligen Einschätzungen der Fachärztin für Neurologie/Psychiatrie Dr. W war der Antragstellerin ein Leben in einer eigenen Wohnung ohne Betreuung und ohne ständige Aufsicht und Anleitung nicht möglich.
In der Stellungnahme vom 17. Dezember 2005 heißt es weiter, die Antragstellerin benötige wegen der Lähmung des linken Arms Unterstützung beim Schneiden und Zerkleinern der Speisen. Sie benötige ferner gelegentlich Erinnerung an ihre Diätvorschriften wegen Diabetes und Gicht. Auch in der Körperpflege benötige die Antragstellerin Hilfestellungen bei der Reinigung der Prothese, beim Waschen des Rückens, der Pediküre und Maniküre sowie beim Umgang mit Vorlagen, die sie wegen einer altersbedingten Blasenschwäche tragen müsse. Auch das Duschen und Haarewaschen seien nur mit stellvertretender Hilfeleistung möglich. Beim An- und Ausziehen sei sie weitgehend selbständig, benötige nur wegen des Armes gelegentlich Hilfestellungen beim Herunterziehen der Pullover oder bei Verschlüssen. Sie benötige ferner Beratung, weil sie die Tendenz habe, sich bei schlechtem Wetter nicht warm genug anzuziehen. Erhebliche Einschränkungen zeigt die Gutachterin auch im Bereich der Kommunikation und Orientierung auf. Danach sei die Antragstellerin zwar in der Lage, sich verbal zu verständigen, sie sei allerdings in ihrer Gedächtnisleistung eingeschränkt, so dass sie sich beim Erzählen oft nicht erinnern könne. Sie könne "etwas" lesen und schreiben. Die Antragstellerin könne zwar die Uhr lesen, aber nicht eigenständig Termine planen oder einhalten. Sie verwechsle die Wochentage und nutze den vorgegebenen Tagesablauf der Einrichtung als Rahmen zu ihrer Orientierung. Die räumliche Orientierung in vertrauter Umgebung sei eingeschränkt. Die Antragstellerin erhalte in der Einrichtung stetige Anleitung und Übung. Als Erfolg sei zu werten, dass sie ihr Zimmer, den Gemeinschaftsraum und den Ausgang zielgerichtet ansteuern könne. Eine räumliche Orientierung in fremder Umgebung sei nicht möglich. Hier sei die Antragstellerin auf Begleitung angewiesen.
Mit diesen Befunden der gutachterlichen Stellungnahme ist ausreichend deutlich und hinreichend glaubhaft gemacht, dass die Antragstellerin zu einem Leben in eigener Wohnung mit nur gelegentlichen ambulanten Hilfestellungen nicht in der Lage ist. Davon, dass, wie der Antragsgegner vorträgt, die Antragstellerin in der Einrichtung gleichsam hospitalisiert worden sei und dass die Übernahme von Aufgaben des täglichen Lebens durch eine umfassende Betreuung zu einer Verunselbständigung der Antragstellerin geführt habe, kann nach den Feststellungen der Gutachterin keine Rede sein. Vielmehr hat gerade der aktenkundige desolate Zustand der Antragstellerin und ihrer Wohnung im Dezember 2004 gezeigt, dass die Antragstellerin zum Zeitpunkt ihres Einzugs in die Einrichtung der Lebenshilfe schon seit längerer Zeit überhaupt nicht mehr in der Lage war, ihre Wäsche zu wechseln, sich zu waschen, ihr Hygienebedürfnis zu befriedigen und ihre Wohnung in einem bewohnbaren Zustand zu halten.
Die Auffassung in der Stellungnahme vom 17. Dezember 2005, dass zum Zeitpunkt der Aufnahme der Antragstellerin eine ambulante Betreuung möglich gewesen wäre, entbehrt jeglicher nachvollziehbarer Begründung und Tatsachenfeststellungen. Insoweit führt die Gutachterin lediglich aus, ohne einen Versuch, der Antragstellerin mit hauswirtschaftlicher Unterstützung sowie Hilfe bei der Körperpflege und zum Aufbau sozialer Kontakte in einer geeigneten Wohnung eine "normale, selbst bestimmte" Lebensführung zu ermöglichen, hätte nicht vorausgesehen werden können, ob die vorhandenen Orientierungsprobleme oder sozialen Schwierigkeiten auch mit ambulanter Unterstützung hätten kompensiert werden können. Es sei nicht anzunehmen, dass ein Versuch der Unterstützung mit ambulant betreutem Wohnen Schaden bei der Antragstellerin angerichtet hätte, selbst wenn sich nach einiger Zeit herausgestellt hätte, dass diese Wohnform auf Dauer nicht ausreichen würde. Diese Ausführungen der Gutachterin sind indes nicht geeignet zu belegen, dass der Bedarf der Antragstellerin anders als durch die geltend gemachte Form der Betreuung ausreichend hätte gedeckt werden können (vgl. § 9 Abs. 2 SGB XII). Auch die Gutachterin stellt insoweit lediglich Mutmaßungen an, die sie nicht mit konkreten Feststellungen unterlegt. Der Antragstellerin war aber nicht zuzumuten, auf völlig ungeklärter medizinischer und sozialpädagogischer Grundlage auszuprobieren, ob andere Wohnformen auf Dauer ausreichen würden, ihren Eingliederungshilfebedarf anders als in Form der stationären Heimversorgung zu decken, zumal bereits im Jahr 1993 durch eine Fachärztin festgestellt worden war, dass ihr ein Leben in einer eigenen Wohnung ohne Betreuung und ohne ständige Aufsicht und Anleitung nicht möglich sei. Der Antragsgegner hat es versäumt, eine zeitnahe Begutachtung der Antragstellerin zur Feststellung des konkreten Hilfebedarfs zu veranlassen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
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