Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
23
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 18 SO 3222/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 23 B 1041/05 SO PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 13. Juli 2005 (Ablehnung von Prozesskostenhilfe) wird zurückgewiesen. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
Die Antragstellerinnen begehren noch im Beschwerde- und Antragsverfahren die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das sozialgerichtliche Verfahren und das Beschwerdeverfahren. Die Antragstellerinnen haben am 9. Juni 2005 beim Sozialgericht Berlin beantragt, den Antragsgegner im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes zu verpflichten, Fotokopien der Buchungsbelege über erfolgte Mietzahlungen für ihre Wohnung von 1996 bis einschließlich 31. Dezember 2004 herauszugeben und Einsichtnahme in die vollständigen Sozialhilfevorgänge der Antragsteller zu gewähren. Sie haben beantragt, ihnen Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Vorgetragen wurde, dass im Rahmen eines Mietrechtsstreites vor dem Amtsgericht Wedding (Zahlungs- und Räumungsklage) der Nachweis der Mietzahlungen nur durch Vorlage der Buchungsbelege und des Akteninhalts zu führen sei. Der Antragsgegner hat zunächst Buchungsbelege für 2004 vorgelegt und weiter ausgeführt, auf die Verwaltungsvorgänge auf absehbare Zeit keinen Zugriff zu haben, weil mit eine Sortierung und Archivierung sämtlicher Aktenvorgänge aus dem Sozialamt Mitte erst begonnen worden sei (Schriftsatz vom 21. Juni 2005). Mit Beschluss vom 13. Juli 2005 hat das Sozialgericht Berlin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt und den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass es bereits an einem Rechtsschutzbedürfnis fehle. Soweit die Antragstellerinnen im Rahmen der rechtshängigen Zahlungs- und Räumungsklage ihres Vermieters bezüglich der gezahlten Mieten als darlegungs- und beweisbelastet anzusehen seien, bestünde die Möglichkeit, Rechte im Rahmen des Zivilprozesses ggf. mit bestimmten Beweisantritten wahrzunehmen. Mit Schriftsatz vom 14. Juli 2005 übersandte der Antragsgegner zwei Bände Verwaltungsvorgänge (Band 1 und 16) und führte aus, dass eine Zusammenstellung der auf Mietüberweisungen bezogenen monatlichen Buchungsbelege für die Zeit von Oktober 1996 bis Dezember 2003 kurzfristig nicht möglich sei. Am 22. August 2005 haben die Antragsteller Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 13. Juli 2005 eingelegt und ihr Begehren weiter verfolgt. Sie haben beantragt, ihnen für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten zu bewilligen und geltend gemacht, im amtsgerichtlichen Verfahren sei den Beweisantritten nicht gefolgt worden, sodass die Sozialhilfevorgänge vorgelegt werden müssten. Ohne diese sei ihnen ein substantiierter Vortrag nicht möglich. Die Annahme, das Amtsgericht würde und müsse sich aus Sozialhilfevorgängen Buchungsbelege und Zahlungsnachweise mit Datum und Höhe der Zahlungen selbst heraussuchen, sei abwegig. Im Parteienprozess sei dies vielmehr Aufgabe der Parteien. Die Buchungsbelege für das Jahr 2004 reichten nicht aus. Mit Beschwerdeerwiderung vom 2. September 2005 hat der Antragsgegner u. a. vorgetragen, die Sozialhilfevorgänge seien nicht vollständig auffindbar. Darüber hinaus dürften sich aus den alten Verwaltungsvorgängen für eine zeitliche Bestimmung der Mietüberweisungen keine genaueren Erkenntnisse ergeben. Es werde jedoch versucht, den Antragstellerinnen die Beweisführung zu erleichtern. Nachdem die Verwaltungsvorgänge Band 14 und 15 beim Antragsgegner vorlagen, hat dieser diese zur Einsichtnahme angeboten. Daraufhin haben die Antragsteller die Beschwerde in der Hauptsache zurück genommen (Schriftsatz 2. November 2005). Sie beantragen noch, den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 13. Juli 2005 insoweit aufzuheben, als mit ihm die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das sozialgerichtliche Verfahren abgelehnt worden ist und ihnen für das sozialgerichtliche Verfahren und das Verfahren vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin A E, G, B, zu bewilligen. Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen und den Antrag abzulehnen. Wegen der weiteren Einzelheiten hinsichtlich des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen. Nach § 73a Sozialgerichtsgesetz – SGG – i. V. m. § 114 Zivilprozessordnung – ZPO – erhält ein Beteiligter auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn – neben anderen Voraussetzungen – die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinsichtlich des Verfahrensausgangs ist eine Prognoseentscheidung erforderlich. Im Beschwerdeverfahren kann die Erfolgsaussicht nicht abweichend von einer inzwischen rechtskräftigen Hauptsacheentscheidung beurteilt werden, sodass hier eine mangelnde Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung anzunehmen war. Die Antragsteller haben die Beschwerde gegen Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 13. Juli 2005, mit dem der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen worden war, zurückgenommen, sodass die Entscheidung des Sozialgerichts rechtskräftig geworden ist. Die Rechtsverfolgung war erfolglos, der vom Sozialgericht prognostizierte Verfahrensausgang ist eingetreten. Dies war vom Senat bei der Entscheidung über die Beschwerde gegen die ablehnende Entscheidung bezüglich der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren zu beachten (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25. Februar 2000, Az.: 7 B 3/00, zitiert nach Juris; LG Saarbrücken, Beschluss vom 16. September 1998, Az.: 2 T 45/98, JurBüro 1999, 144; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 2. Auflage 1999, Rn. 896, m. w. N.). Für eine abweichende Einschätzung der Erfolgsaussichten im sozialgerichtlichen Verfahren war kein Raum mehr, sodass die Beschwerde zurückzuweisen war. Im Übrigen hatte die Rechtsverfolgung im erstinstanzlichen Verfahren auch keine Aussicht auf Erfolg ... Die Antragsteller haben vor dem Sozialgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG beantragt. Danach sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 3 SGG i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Im sozialgerichtlichen Verfahren ist weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht worden. Ein Anspruch auf Herausgabe der begehrten Ablichtungen der Buchungsbelege über erfolgte Mietzahlungen für die Wohnung seit 1996 bis einschließlich 31. Dezember 2004 und auf Gewährung von Akteneinsicht in die vollständigen Sozialhilfevorgänge bestand schon deshalb nicht, weil das Begehren auf ein dem Antragsgegner unmögliches Handeln gerichtet war. Dieser hatte nämlich mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass ihm die vollständigen Verwaltungsvorgänge nicht zugänglich seien und dabei betont, ansonsten die Antragstellerinnen im Rahmen des Möglichen zu unterstützen. Weil dem Antragsgegner die vollständigen Aktenvorgänge zum Zeitpunkt der Beantragung des Erlasses der einstweiligen Anordnung nicht vorlagen, konnten sie weder herausgegeben noch aus ihnen Ablichtungen gefertigt werden. Zwar hat der Antragsgegner nach § 25 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – SGB X – den Antragstellern Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zu Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Ist einer Behörde dies jedoch nicht möglich, kann dem Akteneinsichtsgesuch nicht Rechnung getragen werden. Der Antragsgegner hat auch aus den ihm jeweils zugänglichen Verwaltungsakten Aufstellungen über Mietzahlungen gefertigt (Schriftsätze vom 21. Juni und 14. Juli 2005, jeweils mit Anlagen) und hat damit im Rahmen des ihm Möglichen den Anspruch der Antragstellerinnen aus § 25 SGB X erfüllt und Unterlagen zur Geltendmachung oder Verteidigung der rechtlichen Interessen zur Verfügung gestellt. Die Antragsteller haben weiter im sozialgerichtlichen Verfahren nicht glaubhaft gemacht, dass im Rahmen des zivilgerichtlichen Verfahrens ihrerseits darauf hingewiesen worden ist, dass es dem Antragsgegner nicht möglich war, ihnen zur Substantiierung des Vortrages weitere Akteneinsicht zu gewähren. Damit haben die Antragstellerinnen nicht dargelegt, dass sie im Rahmen des Zivilprozesses alle prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft hatten. Zu Recht hat daher das Sozialgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht des Antragsverfahrens abgelehnt. Aus denselben Gründen kommt eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren nicht in Betracht. Auch die Beschwerde hatte keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Da dem Antragsgegner die Herausgabe von weiteren Buchungsbelegen bzw. die Gewährung von Akteneinsicht in die vollständigen Verwaltungsvorgänge nicht möglich war, hatte auch die Beschwerde mit den weiter gestellten Anträgen keine Aussicht auf Erfolg. Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten, § 177 SGG.
Gründe:
Die Antragstellerinnen begehren noch im Beschwerde- und Antragsverfahren die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das sozialgerichtliche Verfahren und das Beschwerdeverfahren. Die Antragstellerinnen haben am 9. Juni 2005 beim Sozialgericht Berlin beantragt, den Antragsgegner im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes zu verpflichten, Fotokopien der Buchungsbelege über erfolgte Mietzahlungen für ihre Wohnung von 1996 bis einschließlich 31. Dezember 2004 herauszugeben und Einsichtnahme in die vollständigen Sozialhilfevorgänge der Antragsteller zu gewähren. Sie haben beantragt, ihnen Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Vorgetragen wurde, dass im Rahmen eines Mietrechtsstreites vor dem Amtsgericht Wedding (Zahlungs- und Räumungsklage) der Nachweis der Mietzahlungen nur durch Vorlage der Buchungsbelege und des Akteninhalts zu führen sei. Der Antragsgegner hat zunächst Buchungsbelege für 2004 vorgelegt und weiter ausgeführt, auf die Verwaltungsvorgänge auf absehbare Zeit keinen Zugriff zu haben, weil mit eine Sortierung und Archivierung sämtlicher Aktenvorgänge aus dem Sozialamt Mitte erst begonnen worden sei (Schriftsatz vom 21. Juni 2005). Mit Beschluss vom 13. Juli 2005 hat das Sozialgericht Berlin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt und den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass es bereits an einem Rechtsschutzbedürfnis fehle. Soweit die Antragstellerinnen im Rahmen der rechtshängigen Zahlungs- und Räumungsklage ihres Vermieters bezüglich der gezahlten Mieten als darlegungs- und beweisbelastet anzusehen seien, bestünde die Möglichkeit, Rechte im Rahmen des Zivilprozesses ggf. mit bestimmten Beweisantritten wahrzunehmen. Mit Schriftsatz vom 14. Juli 2005 übersandte der Antragsgegner zwei Bände Verwaltungsvorgänge (Band 1 und 16) und führte aus, dass eine Zusammenstellung der auf Mietüberweisungen bezogenen monatlichen Buchungsbelege für die Zeit von Oktober 1996 bis Dezember 2003 kurzfristig nicht möglich sei. Am 22. August 2005 haben die Antragsteller Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 13. Juli 2005 eingelegt und ihr Begehren weiter verfolgt. Sie haben beantragt, ihnen für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten zu bewilligen und geltend gemacht, im amtsgerichtlichen Verfahren sei den Beweisantritten nicht gefolgt worden, sodass die Sozialhilfevorgänge vorgelegt werden müssten. Ohne diese sei ihnen ein substantiierter Vortrag nicht möglich. Die Annahme, das Amtsgericht würde und müsse sich aus Sozialhilfevorgängen Buchungsbelege und Zahlungsnachweise mit Datum und Höhe der Zahlungen selbst heraussuchen, sei abwegig. Im Parteienprozess sei dies vielmehr Aufgabe der Parteien. Die Buchungsbelege für das Jahr 2004 reichten nicht aus. Mit Beschwerdeerwiderung vom 2. September 2005 hat der Antragsgegner u. a. vorgetragen, die Sozialhilfevorgänge seien nicht vollständig auffindbar. Darüber hinaus dürften sich aus den alten Verwaltungsvorgängen für eine zeitliche Bestimmung der Mietüberweisungen keine genaueren Erkenntnisse ergeben. Es werde jedoch versucht, den Antragstellerinnen die Beweisführung zu erleichtern. Nachdem die Verwaltungsvorgänge Band 14 und 15 beim Antragsgegner vorlagen, hat dieser diese zur Einsichtnahme angeboten. Daraufhin haben die Antragsteller die Beschwerde in der Hauptsache zurück genommen (Schriftsatz 2. November 2005). Sie beantragen noch, den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 13. Juli 2005 insoweit aufzuheben, als mit ihm die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das sozialgerichtliche Verfahren abgelehnt worden ist und ihnen für das sozialgerichtliche Verfahren und das Verfahren vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin A E, G, B, zu bewilligen. Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen und den Antrag abzulehnen. Wegen der weiteren Einzelheiten hinsichtlich des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen. Nach § 73a Sozialgerichtsgesetz – SGG – i. V. m. § 114 Zivilprozessordnung – ZPO – erhält ein Beteiligter auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn – neben anderen Voraussetzungen – die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinsichtlich des Verfahrensausgangs ist eine Prognoseentscheidung erforderlich. Im Beschwerdeverfahren kann die Erfolgsaussicht nicht abweichend von einer inzwischen rechtskräftigen Hauptsacheentscheidung beurteilt werden, sodass hier eine mangelnde Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung anzunehmen war. Die Antragsteller haben die Beschwerde gegen Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 13. Juli 2005, mit dem der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen worden war, zurückgenommen, sodass die Entscheidung des Sozialgerichts rechtskräftig geworden ist. Die Rechtsverfolgung war erfolglos, der vom Sozialgericht prognostizierte Verfahrensausgang ist eingetreten. Dies war vom Senat bei der Entscheidung über die Beschwerde gegen die ablehnende Entscheidung bezüglich der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren zu beachten (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25. Februar 2000, Az.: 7 B 3/00, zitiert nach Juris; LG Saarbrücken, Beschluss vom 16. September 1998, Az.: 2 T 45/98, JurBüro 1999, 144; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 2. Auflage 1999, Rn. 896, m. w. N.). Für eine abweichende Einschätzung der Erfolgsaussichten im sozialgerichtlichen Verfahren war kein Raum mehr, sodass die Beschwerde zurückzuweisen war. Im Übrigen hatte die Rechtsverfolgung im erstinstanzlichen Verfahren auch keine Aussicht auf Erfolg ... Die Antragsteller haben vor dem Sozialgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG beantragt. Danach sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 3 SGG i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Im sozialgerichtlichen Verfahren ist weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht worden. Ein Anspruch auf Herausgabe der begehrten Ablichtungen der Buchungsbelege über erfolgte Mietzahlungen für die Wohnung seit 1996 bis einschließlich 31. Dezember 2004 und auf Gewährung von Akteneinsicht in die vollständigen Sozialhilfevorgänge bestand schon deshalb nicht, weil das Begehren auf ein dem Antragsgegner unmögliches Handeln gerichtet war. Dieser hatte nämlich mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass ihm die vollständigen Verwaltungsvorgänge nicht zugänglich seien und dabei betont, ansonsten die Antragstellerinnen im Rahmen des Möglichen zu unterstützen. Weil dem Antragsgegner die vollständigen Aktenvorgänge zum Zeitpunkt der Beantragung des Erlasses der einstweiligen Anordnung nicht vorlagen, konnten sie weder herausgegeben noch aus ihnen Ablichtungen gefertigt werden. Zwar hat der Antragsgegner nach § 25 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – SGB X – den Antragstellern Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zu Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Ist einer Behörde dies jedoch nicht möglich, kann dem Akteneinsichtsgesuch nicht Rechnung getragen werden. Der Antragsgegner hat auch aus den ihm jeweils zugänglichen Verwaltungsakten Aufstellungen über Mietzahlungen gefertigt (Schriftsätze vom 21. Juni und 14. Juli 2005, jeweils mit Anlagen) und hat damit im Rahmen des ihm Möglichen den Anspruch der Antragstellerinnen aus § 25 SGB X erfüllt und Unterlagen zur Geltendmachung oder Verteidigung der rechtlichen Interessen zur Verfügung gestellt. Die Antragsteller haben weiter im sozialgerichtlichen Verfahren nicht glaubhaft gemacht, dass im Rahmen des zivilgerichtlichen Verfahrens ihrerseits darauf hingewiesen worden ist, dass es dem Antragsgegner nicht möglich war, ihnen zur Substantiierung des Vortrages weitere Akteneinsicht zu gewähren. Damit haben die Antragstellerinnen nicht dargelegt, dass sie im Rahmen des Zivilprozesses alle prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft hatten. Zu Recht hat daher das Sozialgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht des Antragsverfahrens abgelehnt. Aus denselben Gründen kommt eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren nicht in Betracht. Auch die Beschwerde hatte keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Da dem Antragsgegner die Herausgabe von weiteren Buchungsbelegen bzw. die Gewährung von Akteneinsicht in die vollständigen Verwaltungsvorgänge nicht möglich war, hatte auch die Beschwerde mit den weiter gestellten Anträgen keine Aussicht auf Erfolg. Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten, § 177 SGG.
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