Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
23
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 38 SO 3703/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 23 B 1047/05 SO PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 26. August 2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Klägerin beantragte unter dem 9. November 2004 bei dem Beklagten die Gewährung von Grundsicherungsleistungen. Mit Schreiben vom 10. November 2004 teilte ihr der Beklagte mit, dass weitere Ermittlungen erforderlich seien und bat um Einreichung einer Erklärung über die Entbindung der Schweigepflicht, die von der Klägerin am 20. Dezember 2004 eingereicht wurde. Mit Schreiben vom 23. März 2005 wandte sich der Beklagte unter Hinweis auf § 45 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – SGB XII – an die Landesversicherungsanstalt Berlin mit der Bitte um Prüfung, ob die Voraussetzungen nach § 41 Abs. 1 SGB XII vorlägen.
Die Klägerin, die seit Januar 2005 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – SGB II – bezieht, hat am 1. Juli 2005 beim Sozialgericht Berlin eine Untätigkeitsklage erhoben und beantragt, ihr unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes Prozesskostenhilfe zu gewähren. Sie macht im Klageverfahren geltend, sie habe bereits am 8. November 2004 Leistungen zur Grundsicherung beantragt und der Beklagte habe es unterlassen, eine einzuholende Stellungnahme anzufordern.
Mit Beschluss vom 26. August 2005 hat das Sozialgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit der Begründung abgelehnt, eine Beiordnung eines Rechtsanwaltes sei wegen des in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht überschaubaren Sachverhalts nicht erforderlich. Die Klägerin könne notwendigen Vortrag selbst leisten. Dies habe sie in diesem und anderen von ihr betriebenen sozialgerichtlichen Verfahren gezeigt.
Gegen den ihr am 2. September 2005 zugestellten Beschluss hat die Klägerin am 9. September 2005 Beschwerde eingelegt, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Entscheidung von 12. September 2005). Sie trägt vor, die bisher zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze habe nicht sie, sondern ihr Ehemann gefertigt. Dieser sei nicht mehr bereit, sich mit der Beklagten auseinanderzusetzen und sie selbst aus persönlichen Umständen nicht in der Lage, das Verfahren zu führen.
Sie beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 26. August 2005 aufzuheben und ihr Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Sozialgericht Berlin zu gewähren und ihr Rechtsanwalt J T, S, , beizuordnen.
Der Beklagte beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Mit Bescheid vom 4. Oktober 2005 hat er den Antrag der Klägerin mit der Begründung abgelehnt, dass ein medizinisches Gutachten der Landesversicherungsanstalt Berlin vom 23. September 2005 ergeben habe, dass die Klägerin noch unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig sein könne. Es sei weiter das Job Center zuständig.
Wegen der weiteren Einzelheiten hinsichtlich des Sach- und Streitstandes zum Zeitpunkt der Entscheidung wird auf die Verfahrensakte zum Prozesskostenhilfeverfahren, auf die Gerichtsakten zu den Klageverfahren der Klägerin vor dem Sozialgericht Berlin zu den Aktenzeichen S 38 SO 3703/05 und S 50 SO 4605/05 und auf die beigezogene Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung gewesen sind.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat im Ergebnis zu Recht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.
Die erhobene Klage bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Damit liegen die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht vor (§ 73 a Sozialgerichtsgesetz – SGG – i. V. m. § 114 Zivilprozessordnung – ZPO -). Die Untätigkeitsklage war zwar zulässig, weil sie nach Ablauf der Frist des § 88 Abs. 1 Satz 1 SGG erhoben worden ist, sie ist aber unbegründet, weil ein zureichender Grund dafür vorlag, dass der Beklagte den Antrag auf Gewährung von Leistungen zur Grundsicherung nicht vor dem 4. Oktober 2005 beschieden hat.
Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles lag bereits ein zureichender Grund darin, dass sich kurze Zeit nach Antragstellung das anzuwendende Recht geändert hat, weil zum 1. Januar 2005 das Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - GsiG - außer Kraft und das Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – SGB XII – in Kraft getreten ist, nach dem sich seit dem 1. Januar 2005 die Voraussetzungen für die von der Klägerin beantragten Leistungen richten (§§ 41 ff. SGB XII). Diese Änderung musste der Beklagte zunächst in laufenden Verfahren berücksichtigen. Zudem war er als Träger der Sozialhilfe auch mit der Umsetzung der Vorschriften nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - SGB II – beansprucht, ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand fiel durch die Notwendigkeit der Überprüfung laufender Sozialhilfefälle an. Diese vorübergehenden zusätzlichen Belastungen rechtfertigten eine gewisse Verzögerung in der Bearbeitung des Antrages der Klägerin in der Zeit ab Einreichung der für die Antragsbearbeitung notwendigen Einreichung einer Erklärung über die Entbindung von der Schweigepflicht am 20. Dezember 2004 bis 23. März 2005.
Ab diesem Zeitpunkt lag ein zureichender Grund für die Nichtbescheidung des Antrages darin, dass das nach dem Gesetz vorgeschriebene Prüfungsverfahren abzuwarten war. Der Beklagte hatte nämlich, nachdem er offenbar aufgrund der Angaben der Klägerin es als wahrscheinlich angesehen hat, dass die Voraussetzungen für die beantragten Leistungen erfüllt sind und das vorhandene Einkommen und Vermögen nicht ausreichen, um den Lebensunterhalt vollständig zu decken, den zuständigen Träger der Rentenversicherung zu ersuchen, die medizinischen Voraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch zu prüfen (§ 45 Abs. 1 Satz 1 SGB XII). Von dem mit Schreiben vom 23. März 2005 gestellten Ersuchen konnte der Beklagte nicht absehen, weil weder ein Träger der Rentenversicherung die Voraussetzungen der Erwerbsminderung bereits festgestellt, noch der Fachausschuss einer Werkstatt für Behinderte über die Aufnahme in eine Werkstatt oder Einrichtung eine Stellungnahme abgegeben hatte (§ 45 Abs. 1 Satz 3 Ziff. 1, 2 SGB XII).
Der Beklagte hat, nachdem der zuständige Rentenversicherungsträger mit Schreiben vom 27. September 2005 das Ersuchen des Beklagten beantwortet und das ärztliche Gutachten des Dr. H vom 26. September 2005, das dieser für die Landesversicherungsanstalt Berlin nach ambulanter Untersuchung der Klägerin vom 23. September 2005 erstattet hatte, übersandt hatte, bereits mit Bescheid vom 4. Oktober 2005 über den Antrag der Klägerin entschieden. Da nach § 45 Abs. 1 Satz 2 SGB XII die Entscheidung des Rentenversicherungsträgers bindend ist, war sie auch abzuwarten. Mit Bescheiderteilung vom 4. Oktober 2005 ist die Klage mangels Untätigkeit des Beklagten unzulässig geworden.
Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in § 193 SGG und trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung.
Der Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Die Klägerin beantragte unter dem 9. November 2004 bei dem Beklagten die Gewährung von Grundsicherungsleistungen. Mit Schreiben vom 10. November 2004 teilte ihr der Beklagte mit, dass weitere Ermittlungen erforderlich seien und bat um Einreichung einer Erklärung über die Entbindung der Schweigepflicht, die von der Klägerin am 20. Dezember 2004 eingereicht wurde. Mit Schreiben vom 23. März 2005 wandte sich der Beklagte unter Hinweis auf § 45 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – SGB XII – an die Landesversicherungsanstalt Berlin mit der Bitte um Prüfung, ob die Voraussetzungen nach § 41 Abs. 1 SGB XII vorlägen.
Die Klägerin, die seit Januar 2005 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – SGB II – bezieht, hat am 1. Juli 2005 beim Sozialgericht Berlin eine Untätigkeitsklage erhoben und beantragt, ihr unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes Prozesskostenhilfe zu gewähren. Sie macht im Klageverfahren geltend, sie habe bereits am 8. November 2004 Leistungen zur Grundsicherung beantragt und der Beklagte habe es unterlassen, eine einzuholende Stellungnahme anzufordern.
Mit Beschluss vom 26. August 2005 hat das Sozialgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit der Begründung abgelehnt, eine Beiordnung eines Rechtsanwaltes sei wegen des in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht überschaubaren Sachverhalts nicht erforderlich. Die Klägerin könne notwendigen Vortrag selbst leisten. Dies habe sie in diesem und anderen von ihr betriebenen sozialgerichtlichen Verfahren gezeigt.
Gegen den ihr am 2. September 2005 zugestellten Beschluss hat die Klägerin am 9. September 2005 Beschwerde eingelegt, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Entscheidung von 12. September 2005). Sie trägt vor, die bisher zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze habe nicht sie, sondern ihr Ehemann gefertigt. Dieser sei nicht mehr bereit, sich mit der Beklagten auseinanderzusetzen und sie selbst aus persönlichen Umständen nicht in der Lage, das Verfahren zu führen.
Sie beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 26. August 2005 aufzuheben und ihr Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Sozialgericht Berlin zu gewähren und ihr Rechtsanwalt J T, S, , beizuordnen.
Der Beklagte beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Mit Bescheid vom 4. Oktober 2005 hat er den Antrag der Klägerin mit der Begründung abgelehnt, dass ein medizinisches Gutachten der Landesversicherungsanstalt Berlin vom 23. September 2005 ergeben habe, dass die Klägerin noch unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig sein könne. Es sei weiter das Job Center zuständig.
Wegen der weiteren Einzelheiten hinsichtlich des Sach- und Streitstandes zum Zeitpunkt der Entscheidung wird auf die Verfahrensakte zum Prozesskostenhilfeverfahren, auf die Gerichtsakten zu den Klageverfahren der Klägerin vor dem Sozialgericht Berlin zu den Aktenzeichen S 38 SO 3703/05 und S 50 SO 4605/05 und auf die beigezogene Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung gewesen sind.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat im Ergebnis zu Recht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.
Die erhobene Klage bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Damit liegen die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht vor (§ 73 a Sozialgerichtsgesetz – SGG – i. V. m. § 114 Zivilprozessordnung – ZPO -). Die Untätigkeitsklage war zwar zulässig, weil sie nach Ablauf der Frist des § 88 Abs. 1 Satz 1 SGG erhoben worden ist, sie ist aber unbegründet, weil ein zureichender Grund dafür vorlag, dass der Beklagte den Antrag auf Gewährung von Leistungen zur Grundsicherung nicht vor dem 4. Oktober 2005 beschieden hat.
Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles lag bereits ein zureichender Grund darin, dass sich kurze Zeit nach Antragstellung das anzuwendende Recht geändert hat, weil zum 1. Januar 2005 das Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - GsiG - außer Kraft und das Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – SGB XII – in Kraft getreten ist, nach dem sich seit dem 1. Januar 2005 die Voraussetzungen für die von der Klägerin beantragten Leistungen richten (§§ 41 ff. SGB XII). Diese Änderung musste der Beklagte zunächst in laufenden Verfahren berücksichtigen. Zudem war er als Träger der Sozialhilfe auch mit der Umsetzung der Vorschriften nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - SGB II – beansprucht, ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand fiel durch die Notwendigkeit der Überprüfung laufender Sozialhilfefälle an. Diese vorübergehenden zusätzlichen Belastungen rechtfertigten eine gewisse Verzögerung in der Bearbeitung des Antrages der Klägerin in der Zeit ab Einreichung der für die Antragsbearbeitung notwendigen Einreichung einer Erklärung über die Entbindung von der Schweigepflicht am 20. Dezember 2004 bis 23. März 2005.
Ab diesem Zeitpunkt lag ein zureichender Grund für die Nichtbescheidung des Antrages darin, dass das nach dem Gesetz vorgeschriebene Prüfungsverfahren abzuwarten war. Der Beklagte hatte nämlich, nachdem er offenbar aufgrund der Angaben der Klägerin es als wahrscheinlich angesehen hat, dass die Voraussetzungen für die beantragten Leistungen erfüllt sind und das vorhandene Einkommen und Vermögen nicht ausreichen, um den Lebensunterhalt vollständig zu decken, den zuständigen Träger der Rentenversicherung zu ersuchen, die medizinischen Voraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch zu prüfen (§ 45 Abs. 1 Satz 1 SGB XII). Von dem mit Schreiben vom 23. März 2005 gestellten Ersuchen konnte der Beklagte nicht absehen, weil weder ein Träger der Rentenversicherung die Voraussetzungen der Erwerbsminderung bereits festgestellt, noch der Fachausschuss einer Werkstatt für Behinderte über die Aufnahme in eine Werkstatt oder Einrichtung eine Stellungnahme abgegeben hatte (§ 45 Abs. 1 Satz 3 Ziff. 1, 2 SGB XII).
Der Beklagte hat, nachdem der zuständige Rentenversicherungsträger mit Schreiben vom 27. September 2005 das Ersuchen des Beklagten beantwortet und das ärztliche Gutachten des Dr. H vom 26. September 2005, das dieser für die Landesversicherungsanstalt Berlin nach ambulanter Untersuchung der Klägerin vom 23. September 2005 erstattet hatte, übersandt hatte, bereits mit Bescheid vom 4. Oktober 2005 über den Antrag der Klägerin entschieden. Da nach § 45 Abs. 1 Satz 2 SGB XII die Entscheidung des Rentenversicherungsträgers bindend ist, war sie auch abzuwarten. Mit Bescheiderteilung vom 4. Oktober 2005 ist die Klage mangels Untätigkeit des Beklagten unzulässig geworden.
Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in § 193 SGG und trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung.
Der Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
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