L 23 B 1050/05 SO ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
23
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 20 SO 69/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 23 B 1050/05 SO ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 8. August 2005 wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat der Antragstellerin die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Bewilligung einer Einzelfallhilfe zum Besuch des Freien Gymnasiums N, einer Privatschule, im Schuljahr 2005/2006. Die 1993 geborene Antragstellerin ist infolge einer Genommutation (Trisomie 21, sog. Down-Syndrom) geistig behindert. Sie wurde bis zum Schuljahr 2004/2005 in einer öffentlichen Grundschule im integrativen Unterricht beschult. Der am 16. Dezember 2004 tagende Förderausschuss stellte einen sonderpädagogischen Förderbedarf der Antragstellerin im Sinne einer geistigen Behinderung fest und gab die Bildungsempfehlung, dass sie ab dem 1. August 2005 (Beginn des Schuljahrs 2005/2006) entsprechend dem Wunsch ihrer Eltern im Freien Gymnasium N nach dem Rahmenplan für geistig Behinderte zu unterrichten sei und dass zusätzliches pädagogisches Personal im Umfang von 7,5 LWS (Lehrerwochenstunden) und sonstiges zusätzliches Personal im Umfang von 13 Unterrichtsstunden benötigt werde. Das Staatliche Schulamt B ... H teilte den Eltern der Antragstellerin mit Schreiben vom 10. Februar 2005 die Bildungswegempfehlung des Förderausschusses und die Aufnahme der Antragstellerin im Freien Gymnasium N mit. Mit Schreiben vom 19. April 2005 erklärte das Schulamt gegenüber der Freies Gymnasium N gGmbH, dass die Zuweisung einer Fachlehrkraft für Sonderpädagogik nicht erfolgen könne, da die zur Verfügung stehenden Mittel erschöpft seien; in vergleichbaren Fällen würde an öffentlichen Schulen eine Zuweisung von 7,5 Lehrerwochenstunden zur individuellen Förderung des Schülers im gemeinsamen Unterricht erfolgen. Die Eltern der Antragstellerin beantragten am 7. Februar 2005 beim Antragsgegner die Bereitstellung eines Integrationshelfers zur Gewährleistung der integrativen Beschulung. In der vom Antragsgegner eingeholten fachärztlichen Stellungnahme seines Gesundheitsdienstes vom 13. Juni 2005 (Dr. K. B) wird ein zusätzlicher Betreuungsbedarf bei integrativer Beschulung der Antragstellerin bestätigt. Mit Bescheid vom 27. Juni 2005 lehnte der Antragsgegner die Gewährung einer Einzelfallhilfe für den Schulbesuch ab. Zur Begründung führte er aus, die Antragstellerin könne ohne Inanspruchnahme des Sozialhilfeträgers an der Förderschule für geistig Behinderte in M eine angemessene Schulbildung erhalten. Die Antragstellerin legte mit Schreiben vom 29. Juni 2005 gegen den ablehnenden Bescheid Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden ist. Am 30. Juni 2005 hat sie bei dem Sozialgericht Potsdam den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Die integrative Beschulung sei nach dem Brandenburgischen Schulgesetz vorrangig. Sie könne daher nicht auf den Besuch der Förderschule für geistig Behinderte verwiesen werden. Der Besuch des Freien Gymnasiums N stelle eine angemessene Schulbildung dar, weil diese Schule die einzige in Wohnortnähe gewesen sei, die zu ihrer integrativen Beschulung bereit gewesen sei. Auch das staatliche Schulamt habe der Beschulung an dieser Schule zugestimmt. Dass es keine ausdrückliche Zuweisung an diese Schule gebe, liege nur daran, dass es sich um eine Ersatzschule handele, an der die Schüler per Vertragsschluss aufgenommen würden. Ohne einen Integrationshelfer sei ihr der Besuch der Schule nicht möglich. Sie oder ihre Eltern seien finanziell nicht in der Lage, in Vorleistung zu treten. Die Antragstellerin hat erstinstanzlich beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr ab dem Schuljahr 2005/2006 eine Einzelfallhilfe für den Schulbesuch des Freien Gymnasiums N im Umfang von 13 Wochenstunden zu bewilligen und die Kosten hierfür zu übernehmen. Der Antragsgegner hat erstinstanzlich beantragt, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurück zu weisen. Eine angemessene Schulbildung könne die Antragstellerin auch durch den Besuch der Förderschule für geistig Behinderte in M erhalten. Einen Rechtsanspruch auf integrative Beschulung gebe es im Land Brandenburg nicht. Mangels Vorliegen einer Zuweisung gebe es auch keine verbindliche Vorentscheidung der Schulbehörde, an die er, der Antragsgegner, gebunden sei. Im Übrigen hätten auch bei integrativer Beschulung der Schulträger und die staatliche Schulverwaltung und nicht der Sozialhilfeträger das erforderliche sonstige pädagogische Personal zur Verfügung zu stellen. Mit Beschluss vom 08. August 2005 hat das Sozialgericht den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin im Schuljahr 2005/2006, längstens bis zu einer rechtskräftigen Hauptsacheentscheidung, Einzelfallhilfe zu ihrer Beschulung durch das Freie Gymnasium N im zeitlichen Umfang von 13 Stunden je Schulwoche zu erbringen. Zur Begründung hat das Gericht im Wesentlichen ausgeführt, die Entscheidung der Eltern der Antragstellerin, diese in einer privaten Ersatzschule und nicht in einer öffentlichen Schule oder gar in einer Förderschule für geistig Behinderte beschulen zu lassen, sei durch das Brandenburgische Schulgesetz begründet (§ 29 Abs. 2, §§ 122 ff. BbgSchulG). Einer Zuweisung durch das Staatliche Schulamt bedürfe es nicht. Das Recht der Eltern, den Regelfall der integrierten Beschulung für ihr behindertes Kind zu wählen, werde nicht für den Fall eingeschränkt, dass sie eine Ersatzschule wählten. Mit der Beschwerde bestreitet der Antragsgegner die Angemessenheit der Schulbildung der Antragstellerin im Freien Gymnasium N. Eine Zuweisung durch das Staatliche Schulamt liege nicht vor. Ein Anspruch auf integrative Beschulung bestehe nur, wenn eine angemessene personelle Ausstattung geschaffen werden könne. Da vorliegend 13 Unterrichtsstunden nicht durch eine pädagogische Fachkraft abgedeckt seien, fehle es an dieser Voraussetzung. Das Abdecken von Unterrichtsstunden obliege nicht dem Sozialhilfeträger, sondern sei Aufgabe der Schulbehörde. Ferner hat der Antragsgegner die Dokumentation einer Hospitation seiner Sozialarbeiterinnen in zwei Unterrichtsstunden am 8. November 2005 zur Akte gereicht. Der Antragsgegner beantragt sinngemäß, den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 8. August 2005 aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 30. Juni 2005 zurückzuweisen. Die Antragstellerin beantragt, die Beschwerde des Antragsgegners zurückzuweisen. Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Es sei nicht Sache des Antragsgegners, die Angemessenheit der Schulbildung zu prüfen. Aufgabe des Integrationshelfers sei es im Übrigen nicht, selbst Unterrichtsstunden abzuhalten. Er werde sie während des gemeinsamen Unterrichts lediglich so unterstützen, dass ihr die Teilnahme am gemeinsamen Unterricht ermöglicht werde. Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes zum Zeitpunkt der Entscheidung wird auf die Gerichtsakte und auf die Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners und des Staatlichen Schulamts B ... H Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung gewesen sind.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Sozialgericht Potsdam hat den Antragsgegner zu Recht im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin im Schuljahr 2005/2006 vorläufig Einzelfallhilfe zu ihrer Beschulung durch das Freie Gymnasium N im zeitlichen Umfang von 13 Stunden je Schulwoche zu gewähren. Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 3 SGG i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung ZPO ). Die Antragstellerin hat einen Anspruch auf Übernahme der Kosten eines Integrationshelfers im Rahmen der Eingliederungshilfe glaubhaft gemacht. Dieser Anspruch folgt aus §§ 53, 54 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch SGB XII i. V. m. § 12 Eingliederungshilfeverordnung EinglHVO. Danach sind Leistungen der Eingliederungshilfe auch Hilfen zu einer allgemeinen Schulbildung, vor allem im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht, und umfassen diese Hilfen auch Maßnahmen zugunsten behinderter Kinder und Jugendlicher, wenn die Maßnahmen erforderlich und geeignet sind, den Behinderten den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen oder zu erleichtern. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die von der Antragstellerin beanspruchte Hilfe, die Übernahme der Kosten eines Integrationshelfers für den Besuch des freien Gymnasiums N, ist eine Maßnahme zu einer angemessenen Schulbildung im Sinne von §§ 53, 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII i. V. m. § 12 EinglHVO. Ob der Besuch einer Regelschule – bzw. hier einer dieser gleichgestellten Ersatzschule - die für ein behindertes Kind angemessene Schulbildung vermittelt, hat nicht der Träger der Jugend- oder Sozialhilfe zu beurteilen. Dies richtet sich vielmehr allein nach Schulrecht. Gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1 2. Halbsatz SGB XII bleiben nämlich die Bestimmungen des Schulrechts über die Ermöglichung der Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht unberührt. In welchem Umfang eine bestimmte nach den Bestimmungen des Schulrechts vorgesehene Beschulung den geistigen und körperlichen Fähigkeiten des Behinderten entspricht, ist der Prüfung der Schulbehörde vorbehalten. Ob bereits in der Übersendung der Bildungsempfehlung des Förderausschusses an die Eltern der Antragstellerin und der Mitteilung, dass das Freie Gymnasium N zu ihrer Aufnahme bereit sei, eine Entscheidung des Staatlichen Schulamtes im Sinne des § 50 Abs. 2 des Brandenburgischen Schulgesetzes (BbgSchulG) über die Aufnahme der Antragstellerin in den gemeinsamen Unterricht gemäß § 29 Abs. 2 BbgSchulG bzw. im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 der Sonderpädagogik-Verordnung (SopV) über den Lernort (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SopV) zu sehen ist, kann dahingestellt bleiben. Das Fehlen einer Entscheidung im schulrechtlichen Sinne über die Aufnahme in die private Ersatzschule Freies Gymnasium N wäre nämlich unschädlich. Denn es fehlt jedenfalls an einer anderweitigen Zuweisung. Solange – wie hier - die Schulaufsichtsbehörde nicht entschieden hat, dass die eine Regelschule – bzw. hier eine dieser gleichgestellte Ersatzschule - besuchende Schulpflichtige zum Besuch einer ihrer Behinderung entsprechenden Sonderschule verpflichtet ist, kann der Sozialhilfeträger das schulpflichtige Kind nicht darauf verweisen, eine Sonderschule zu besuchen, um die Gewährung von Eingliederungshilfe überflüssig zu machen (OVG NRW, Urteil vom 12. Juni 2002 16 A 5013/00 –, zitiert nach JURIS). Dies gilt umso mehr, als nach dem Brandenburgischen Schulgesetz vorrangig von einer Beschulung von Menschen mit Behinderungen im gemeinsamen Unterricht mit Schülerinnen und Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf ausgegangen wird (§ 3 Abs. 4 BbgSchulG). Verzichtet die Schulbehörde auf die Zuweisung an eine Sonderschule und hält die Beschulung an einer Regelschule mithin für möglich, ist dieser Einschätzung auch die Überlegung vorangegangen, dass ein solcher Schulbesuch nur mit Hilfe eines Unterstützers möglich ist (vgl. Grube/Wahrendorf, SGB XII, § 54, Rn. 22 a. E.; VGH Mannheim VBlBW 2003, 329, 330). Die Antragstellerin hat auch hinreichend glaubhaft gemacht, dass die begehrte Hilfe ihrer Art nach zu ihrer Eingliederung geeignet und erforderlich ist. Im Rahmen des Eilrechtsschutzes dürfen die Anforderungen an die Glaubhaftmachung durch den Antragsteller des Eilverfahrens nicht überspannt werden (BVerfG – 1 BvR 569/05 – vom 12. Mai 2005, Breithaupt 2005, S. 803 ff.). Ein Bedarf an der Eingliederungshilfe in dem von der Antragstellerin begehrten Umfang ist sowohl durch die Feststellungen des Förderausschusses vom 16. Dezember 2004, wonach "zusätzliches sonstiges Personal" im Umfang von 13 Wochenstunden benötigt werde, als auch durch die fachärztliche Stellungnahme des Gesundheitsdienstes des Antragsgegners vom 13. Juni 2005 (Dr. K. B), in dem ein zusätzlicher Betreuungsbedarf bei integrativer Beschulung der Antragstellerin bestätigt wird, hinreichend glaubhaft gemacht. Eine endgültige Aufklärung des benötigten Umfangs an Integrationshilfe muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten werden. Aus der vom Antragsgegner eingereichten Dokumentation der Hospitation seiner Sozialarbeiterinnen in zwei Unterrichtsstunden am 8. November 2005 ist ersichtlich, dass die Hilfestellungen der Integrationshelferin nicht in der Abdeckung von Unterrichtsstunden, sondern in der Unterstützung der Antragstellerin dahingehend bestehen, dass ihr die Teilnahme am gemeinsamen Unterricht möglich ist. Auch der Grundsatz des Nachrangs der Sozialhilfe gemäß § 2 Abs. 1 SGB XII steht hier dem geltend gemachten Eingliederungsanspruch nicht entgegen, selbst wenn es Aufgabe der Schulbehörde beziehungsweise des Schulträgers sein sollte, das für die sonderpädagogische Förderung von schulpflichtigen Kindern erforderliche fachlich qualifizierte Personal sowie das für die damit zusammenhängenden Hilfestellungen im Unterricht erforderliche zusätzliche Personal zu stellen beziehungsweise die Kosten hierfür zu tragen (vgl. § 68 Abs. 1 und 2, § 29 Abs. 2 BbgSchulG). Denn der Nachrang der Sozialhilfe setzt voraus, dass ein solcher Anspruch rechtzeitig durchgesetzt werden kann und die anderweitige Hilfe tatsächlich bereitsteht. Letzteres ist vorliegend aber nicht der Fall. Das Staatliche Schulamt B ... H hatte gegenüber der Freies Gymnasium N gGmbH erklärt, dass die Zuweisung einer Fachlehrkraft für Sonderpädagogik nicht erfolgen könne, da die zur Verfügung stehenden Mittel erschöpft seien (Schreiben vom 19. April 2005). Hieraus ergibt sich, dass das staatliche Schulamt auch (bzw. erst recht) nicht finanzielle Mittel für den Einsatz weiteren pädagogischen bzw. sonstigen Personals für die Antragstellerin zur Verfügung stellen würde. Es entspricht aber höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass der betroffene Bürger auf dem Gebiet des Sozialhilferechts und des Sozialrechts allgemein nicht gezwungen werden kann, den Streit über die Zuständigkeit zwischen den Behörden auf sein Risiko und seine Kosten zu klären. Der Zuständigkeitsstreit ist vielmehr von den beteiligten Behörden auszutragen. Bei der Beurteilung, ob der Hilfesuchende sich in einem seinen Sozialhilfeanspruch ausschließenden Sinne selbst helfen könne wozu je nach den Umständen des Einzelfalles auch die Beschreitung des Rechtswegs gehören kann , kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der Hilfesuchende einen Rechtsanspruch gegen einen Dritten hat, sondern darauf, ob er die benötigte Hilfe auch tatsächlich erhalten oder den Anspruch gegen den Dritten rechtzeitig realisieren kann (Bundesverwaltungsgericht, 5 C 38.92 - Buchholz 436.0 § 2 BSHG Nr. 16). Nach alledem hat die Antragstellerin einen zusätzlichen Betreuungsbedarf im zeitlichen Umfang von 13 Stunden je Schulwoche im Schuljahr 2005/2006 nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung ausreichend glaubhaft gemacht.

Ein Anordnungsgrund besteht. Ein Aussetzen der seit längerer Zeit in Anspruch genommenen Schulhilfe bis zum Ergehen einer vollziehbaren Entscheidung im Hauptsacheverfahren hätte für die Antragstellerin unzumutbare Folgen. Namentlich würde der bislang bereits erreichte Eingliederungserfolg in Frage gestellt werden. Den Eltern der Antragstellerin ist nach den aktenkundigen Einkommens- und Familienverhältnissen (VV Bl. 13 f.) das Vorstrecken der für die Einzelfallhilfe erforderlichen finanziellen Mittel nicht zuzumuten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog. Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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