Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
23
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 20 SO 52/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 23 B 1053/05 SO ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 10. August 2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt, den Antragsgegner vorläufig zur Zahlung von Blindenhilfe und zu Leistungen der Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung zu verpflichten.
Die 1940 geborene Antragstellerin ist aufgrund einer außerordentlichen Sehschwäche als schwerbehindert anerkannt (Grad der Behinderung 100, Merkzeichen G, B 1, H, RF).
Seit Anfang der 90 er Jahre bezog sie eine Erwerbsunfähigkeitsrente von der BfA. Die Stadt Sals örtlich zuständiger Sozialhilfeträger gewährte ihr ergänzend laufende Hilfe zum Lebensunterhalt. Seit August 2005 bezieht sie eine Regelaltersrente in Höhe von 578,33 EUR.
Die Antragstellerin erwarb im Wege einer Erbauseinandersetzung im Jahre 1997 ein mit einem Wochenendhaus (30 m²) bebautes Grundstück in der Bstraße , B (1 530 m², Grundbuch von B, Bl. ).
In den Jahren 2002/2003 bebaute die Antragstellerin das Grundstück mit einem Einfamilienhaus (120 m² Wohnfläche) und bezog das Haus im Jahre 2003. Sie hatte den Hausbau fremdfinanziert und eine ihr in Höhe von 14 339,00 EUR gewährte Eigenheimzulage als Eigenkapitalersatz eingesetzt. Sie beantragte im Frühjahr 2003 bei dem Antragsgegner Grundsicherungsleistungen und Blindenhilfe. Der Antragsgegner lehnte die Leistungen mit Bescheiden vom 22. September 2003 und 06. Oktober 2003 und Widerspruchsbescheiden vom 19. November 2003 im Wesentlichen mit der Begründung ab, die Antragstellerin sei wegen des Grundvermögens nicht hilfebedürftig. Die gegen die Ablehnung der Grundsicherungsleistungen und der Blindenhilfe gerichteten Klagen der Antragstellerin sind am Verwaltungsgericht Potsdam anhängig (7 K 4048/03 und 7 K 4049/03).
Am 23. Mai 2005 hat die Antragstellerin vor dem Sozialgericht Potsdam den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Ihr sei es nicht länger möglich, den Ausgang der beiden Prozesse vor dem Verwaltungsgericht Potsdam abzuwarten. Um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, sei sie auf Grundsicherungsleistungen und Blindenhilfe angewiesen. Ihr monatliches Einkommen belaufe sich auf 753,08 EUR (Erwerbsunfähigkeitsrente, Blindengeld und Wohngeld), dem monatliche Belastungen von 552,25 EUR gegenüberstünden. Trotz einer äußerst sparsamen Lebensführung müsse sie sich immer wieder Geld von Freunden in Notlagen leihen, um überleben zu können.
Die Antragstellerin hat erstinstanzlich beantragt,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu verpflichten, bis zum Abschluss der Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Potsdam (7 K 4048/03 und 7 K 4049/03) Grundsicherungsrente und Blindenhilfe zu zahlen.
Der Antragsgegner hat erstinstanzlich beantragt,
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückzuweisen.
Wegen des Nachrangs beider Leistungen sei die Antragstellerin zunächst auf die teilweise Verwertung ihres großen Grundstücks und auf die teilweise Vermietung zu verweisen. Entsprechende Bemühungen habe die Antragstellerin bisher nicht erkennen lassen. Ein Härtefall im Sinne des § 90 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) liege nicht vor. Im Übrigen sei die der Antragstellerin gewährte Eigenheimzulage in Höhe von 213,00 EUR pro Monat als Einkommen hinzuzurechnen. Rein vorsorglich werde darauf hingewiesen, dass Kredittilgungsleistungen nicht in die Höhe der zu gewährenden Unterkunftskosten eingerechnet werden könnten.
Das Sozialgericht Potsdam hat den Antrag mit Beschluss vom 10. August 2005 abgelehnt. Zur Begründung heißt es im Wesentlichen, dass die Antragstellerin zunächst ihr Grundvermögen einzusetzen habe. Es bestünden zudem erhebliche Zweifel daran, dass es sich bei dem Grundvermögen um ein angemessenes Hausgrundstück im Sinne des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII handele.
Gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam hat die Antragstellerin am 08. September 2005 Beschwerde eingelegt, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, dass es sich bei dem von ihr genutzten Hausgrundstück um kein verwertbares Vermögen handele. Das Grundstück habe sich nicht aufteilen lassen, weil es unmittelbar an die stark befahrene Eisenbahntrasse Berlin Hamburg angrenze. Es handele sich bei dem Haus um ein einfach gestaltetes Fertigbauhaus, das aus drei Zimmern mit Küche und Bad bestehe. Trotz mehrfacher Bemühungen habe sie keinen Mieter für den 1 Zimmer Wohnraum finden können. Auch nach Erhalt der Regelaltersrente ab August 2005 bestünde noch eine Notlage. Aufgrund der höheren Regelaltersrente sei das ihr gewährte Wohngeld auf 131,00 EUR reduziert worden. Diesem Einkommen stünden monatliche Ausgaben in Höhe von 636,27 EUR gegenüber. Zusätzlich habe sie Schulden beim Wasser- und Abwasserverband Ost Havelland in monatlichen Raten von 100,00 EUR abzuzahlen.
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 10. August 2005 aufzuheben und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr vorläufig ab Mai 2005 Blindenhilfe sowie Leistungen der Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung zu gewähren.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend. Der Antragsgegner überreichte eine auf den Monat Januar 2005 bezogene sozialhilferechtliche Bedarfsberechnung, der zufolge bei der Antragstellerin ein Bedarf an Leistungen der Grundsicherung in Höhe von 640,14 EUR anzunehmen sei. Unter Abzug der der Antragstellerin in diesem Zeitraum zustehenden Erwerbsunfähigkeitsrente sowie einer anteilig als Einkommen zu berücksichtigenden Eigenheimzulage und Berücksichtigung der anzuerkennenden abzusetzenden Beträge für Haftpflichtversicherung verbleibe ein Betrag von 176,06 EUR. Die Antragstellerin müsse aber vor Inanspruchnahme von Grundsicherungsleistungen ihr vorhandenes Grundvermögen einsetzen.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands zum Zeitpunkt der Entscheidung wird auf die Gerichtsakte und auf die Prozessakten des Verwaltungsgerichts Potsdam zu den Geschäftszeichen 7 K 4048/03 und 7 K 4049/03 nebst den hierzu beigezogenen Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung gewesen sind.
II.
Die statthafte Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 3 SGG i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung ZPO ).
Die Antragstellerin hat weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Nach ihrem eigenen Vorbringen verfügt sie seit dem 01. August 2005 ohne Berücksichtigung des ihr gewährten Blindengeldes von 266,00 EUR und ohne Berücksichtigung der anteilig als Einkommen zu wertenden Eigenheimzulage über ein monatliches Einkommen in Höhe von 709,33 EUR, nämlich Regelaltersrente von 578,33 EUR und Wohngeld in Höhe von 131,00 EUR. Diesem Einkommen ist der vom Antragsgegner errechnete sozialhilferechtlich anzuerkennende Bedarf von 640,14 EUR gegenüberzustellen. Hieraus ergibt sich, dass das Einkommen der Antragstellerin ihren sozialhilferechtlichen Bedarf um 61,19 EUR übersteigt. Die Antragstellerin kann nicht damit gehört werden, sie habe 636,27 EUR (gemeint sein dürften 663,27 EUR) an monatlichen Fixkosten. Denn in diese Kosten sind sowohl Kosten für die Tilgung der Hypothek für ihr Eigenheim als auch monatliche Raten zur Tilgung von Schulden beim Wasser- und Abwasserverband in Höhe von 100,00 EUR einbezogen. Es ist aber nicht Aufgabe der Sozialhilfe, die Schaffung von Vermögen (Kredittilgungsleistungen) oder die Abzahlung von Schulden zu übernehmen.
Soweit der Zeitraum vor Erhalt der Regelaltersrente (Mai bis Juli 2005) im Streit ist, in dem die Antragstellerin lediglich über eine Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von 260,37 EUR monatlich verfügte, kommt eine Verpflichtung des Antragsgegners im Wege der einstweiligen Anordnung zum jetzigen Zeitpunkt nicht in Betracht. Denn Aufgabe des vorläufigen Rechtsschutzes durch Erlass einer einstweiligen Anordnung ist es, den Betroffenen diejenigen Mittel zur Verfügung zu stellen, die notwendig sind, um eine aktuelle, d. h. gegenwärtig noch bestehende Notlage zu beheben. Regelungen über die einstweilige Bewilligung laufender Geldleistungen können daher grundsätzlich nur für die Gegenwart und die Zukunft, nicht aber für zurückliegende Zeiträume getroffen werden, weil in der Regel davon auszugehen ist, dass in der Vergangenheit liegende Notsituationen von den Betroffenen bereits bewältigt worden sind (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 04. April 1990 BS IV 8/90 NVwZ 1990, 975 m. w. N.).
Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt, den Antragsgegner vorläufig zur Zahlung von Blindenhilfe und zu Leistungen der Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung zu verpflichten.
Die 1940 geborene Antragstellerin ist aufgrund einer außerordentlichen Sehschwäche als schwerbehindert anerkannt (Grad der Behinderung 100, Merkzeichen G, B 1, H, RF).
Seit Anfang der 90 er Jahre bezog sie eine Erwerbsunfähigkeitsrente von der BfA. Die Stadt Sals örtlich zuständiger Sozialhilfeträger gewährte ihr ergänzend laufende Hilfe zum Lebensunterhalt. Seit August 2005 bezieht sie eine Regelaltersrente in Höhe von 578,33 EUR.
Die Antragstellerin erwarb im Wege einer Erbauseinandersetzung im Jahre 1997 ein mit einem Wochenendhaus (30 m²) bebautes Grundstück in der Bstraße , B (1 530 m², Grundbuch von B, Bl. ).
In den Jahren 2002/2003 bebaute die Antragstellerin das Grundstück mit einem Einfamilienhaus (120 m² Wohnfläche) und bezog das Haus im Jahre 2003. Sie hatte den Hausbau fremdfinanziert und eine ihr in Höhe von 14 339,00 EUR gewährte Eigenheimzulage als Eigenkapitalersatz eingesetzt. Sie beantragte im Frühjahr 2003 bei dem Antragsgegner Grundsicherungsleistungen und Blindenhilfe. Der Antragsgegner lehnte die Leistungen mit Bescheiden vom 22. September 2003 und 06. Oktober 2003 und Widerspruchsbescheiden vom 19. November 2003 im Wesentlichen mit der Begründung ab, die Antragstellerin sei wegen des Grundvermögens nicht hilfebedürftig. Die gegen die Ablehnung der Grundsicherungsleistungen und der Blindenhilfe gerichteten Klagen der Antragstellerin sind am Verwaltungsgericht Potsdam anhängig (7 K 4048/03 und 7 K 4049/03).
Am 23. Mai 2005 hat die Antragstellerin vor dem Sozialgericht Potsdam den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Ihr sei es nicht länger möglich, den Ausgang der beiden Prozesse vor dem Verwaltungsgericht Potsdam abzuwarten. Um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, sei sie auf Grundsicherungsleistungen und Blindenhilfe angewiesen. Ihr monatliches Einkommen belaufe sich auf 753,08 EUR (Erwerbsunfähigkeitsrente, Blindengeld und Wohngeld), dem monatliche Belastungen von 552,25 EUR gegenüberstünden. Trotz einer äußerst sparsamen Lebensführung müsse sie sich immer wieder Geld von Freunden in Notlagen leihen, um überleben zu können.
Die Antragstellerin hat erstinstanzlich beantragt,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu verpflichten, bis zum Abschluss der Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Potsdam (7 K 4048/03 und 7 K 4049/03) Grundsicherungsrente und Blindenhilfe zu zahlen.
Der Antragsgegner hat erstinstanzlich beantragt,
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückzuweisen.
Wegen des Nachrangs beider Leistungen sei die Antragstellerin zunächst auf die teilweise Verwertung ihres großen Grundstücks und auf die teilweise Vermietung zu verweisen. Entsprechende Bemühungen habe die Antragstellerin bisher nicht erkennen lassen. Ein Härtefall im Sinne des § 90 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) liege nicht vor. Im Übrigen sei die der Antragstellerin gewährte Eigenheimzulage in Höhe von 213,00 EUR pro Monat als Einkommen hinzuzurechnen. Rein vorsorglich werde darauf hingewiesen, dass Kredittilgungsleistungen nicht in die Höhe der zu gewährenden Unterkunftskosten eingerechnet werden könnten.
Das Sozialgericht Potsdam hat den Antrag mit Beschluss vom 10. August 2005 abgelehnt. Zur Begründung heißt es im Wesentlichen, dass die Antragstellerin zunächst ihr Grundvermögen einzusetzen habe. Es bestünden zudem erhebliche Zweifel daran, dass es sich bei dem Grundvermögen um ein angemessenes Hausgrundstück im Sinne des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII handele.
Gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam hat die Antragstellerin am 08. September 2005 Beschwerde eingelegt, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, dass es sich bei dem von ihr genutzten Hausgrundstück um kein verwertbares Vermögen handele. Das Grundstück habe sich nicht aufteilen lassen, weil es unmittelbar an die stark befahrene Eisenbahntrasse Berlin Hamburg angrenze. Es handele sich bei dem Haus um ein einfach gestaltetes Fertigbauhaus, das aus drei Zimmern mit Küche und Bad bestehe. Trotz mehrfacher Bemühungen habe sie keinen Mieter für den 1 Zimmer Wohnraum finden können. Auch nach Erhalt der Regelaltersrente ab August 2005 bestünde noch eine Notlage. Aufgrund der höheren Regelaltersrente sei das ihr gewährte Wohngeld auf 131,00 EUR reduziert worden. Diesem Einkommen stünden monatliche Ausgaben in Höhe von 636,27 EUR gegenüber. Zusätzlich habe sie Schulden beim Wasser- und Abwasserverband Ost Havelland in monatlichen Raten von 100,00 EUR abzuzahlen.
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 10. August 2005 aufzuheben und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr vorläufig ab Mai 2005 Blindenhilfe sowie Leistungen der Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung zu gewähren.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend. Der Antragsgegner überreichte eine auf den Monat Januar 2005 bezogene sozialhilferechtliche Bedarfsberechnung, der zufolge bei der Antragstellerin ein Bedarf an Leistungen der Grundsicherung in Höhe von 640,14 EUR anzunehmen sei. Unter Abzug der der Antragstellerin in diesem Zeitraum zustehenden Erwerbsunfähigkeitsrente sowie einer anteilig als Einkommen zu berücksichtigenden Eigenheimzulage und Berücksichtigung der anzuerkennenden abzusetzenden Beträge für Haftpflichtversicherung verbleibe ein Betrag von 176,06 EUR. Die Antragstellerin müsse aber vor Inanspruchnahme von Grundsicherungsleistungen ihr vorhandenes Grundvermögen einsetzen.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands zum Zeitpunkt der Entscheidung wird auf die Gerichtsakte und auf die Prozessakten des Verwaltungsgerichts Potsdam zu den Geschäftszeichen 7 K 4048/03 und 7 K 4049/03 nebst den hierzu beigezogenen Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung gewesen sind.
II.
Die statthafte Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 3 SGG i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung ZPO ).
Die Antragstellerin hat weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Nach ihrem eigenen Vorbringen verfügt sie seit dem 01. August 2005 ohne Berücksichtigung des ihr gewährten Blindengeldes von 266,00 EUR und ohne Berücksichtigung der anteilig als Einkommen zu wertenden Eigenheimzulage über ein monatliches Einkommen in Höhe von 709,33 EUR, nämlich Regelaltersrente von 578,33 EUR und Wohngeld in Höhe von 131,00 EUR. Diesem Einkommen ist der vom Antragsgegner errechnete sozialhilferechtlich anzuerkennende Bedarf von 640,14 EUR gegenüberzustellen. Hieraus ergibt sich, dass das Einkommen der Antragstellerin ihren sozialhilferechtlichen Bedarf um 61,19 EUR übersteigt. Die Antragstellerin kann nicht damit gehört werden, sie habe 636,27 EUR (gemeint sein dürften 663,27 EUR) an monatlichen Fixkosten. Denn in diese Kosten sind sowohl Kosten für die Tilgung der Hypothek für ihr Eigenheim als auch monatliche Raten zur Tilgung von Schulden beim Wasser- und Abwasserverband in Höhe von 100,00 EUR einbezogen. Es ist aber nicht Aufgabe der Sozialhilfe, die Schaffung von Vermögen (Kredittilgungsleistungen) oder die Abzahlung von Schulden zu übernehmen.
Soweit der Zeitraum vor Erhalt der Regelaltersrente (Mai bis Juli 2005) im Streit ist, in dem die Antragstellerin lediglich über eine Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von 260,37 EUR monatlich verfügte, kommt eine Verpflichtung des Antragsgegners im Wege der einstweiligen Anordnung zum jetzigen Zeitpunkt nicht in Betracht. Denn Aufgabe des vorläufigen Rechtsschutzes durch Erlass einer einstweiligen Anordnung ist es, den Betroffenen diejenigen Mittel zur Verfügung zu stellen, die notwendig sind, um eine aktuelle, d. h. gegenwärtig noch bestehende Notlage zu beheben. Regelungen über die einstweilige Bewilligung laufender Geldleistungen können daher grundsätzlich nur für die Gegenwart und die Zukunft, nicht aber für zurückliegende Zeiträume getroffen werden, weil in der Regel davon auszugehen ist, dass in der Vergangenheit liegende Notsituationen von den Betroffenen bereits bewältigt worden sind (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 04. April 1990 BS IV 8/90 NVwZ 1990, 975 m. w. N.).
Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
Saved