Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
14
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 91 AS 11035/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 14 B 1398/05 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 30. November 2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers kann keinen Erfolg haben, da es bereits aus den in dem angefochtenen Beschluss des Sozialgerichts genannten Gründen, auf die der Senat entsprechend § 153 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG - verweist, an einem Anordnungsanspruch fehlt. Insbesondere richtet sich die Höhe der staatlichen Fürsorgeleistung Arbeitslosengeld II nicht nach dem individuellen Dönerkonsum, sondern nach dem gesetzlich vorgegebenen Bedarf, dem die vom Antragsgegner zuerkannten Leistungen entsprechen. Einen darüber hinausgehenden unabweisbaren Bedarf hat der Antragsteller nicht dargelegt, geschweige denn glaubhaft gemacht. Deshalb kann dahinstehen, ob er – wie behauptet – gegen die früheren Bescheide rechtzeitig Widerspruch erhoben hat.
Unabhängig davon fehlt es aber auch an einem Anordnungsgrund (Eilbedürftigkeit). Der Antragsteller hat trotz Aufforderung zu der Beschwerdeerwiderung nicht Stellung genommen und sich auch sonst nicht mehr geäußert. Damit hat er zum Ausdruck gebracht, dass die Notwendigkeit für eine Eilentscheidung nicht besteht. Hinsichtlich seiner allgemeinen Erwägungen zur Verfassungs- und Menschenrechtswidrigkeit ist er auf das ordentliche (Klage-)Verfahren zu verweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Soweit das Begehren des Antragstellers auf "Verfahrenskostenzuschuss zur Verteidigung" als Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe anzusehen sein sollte, ist dieser abzulehnen, weil es aus den oben genannten Gründen an der dafür erforderlichen zumindest hinreichenden Aussicht auf Erfolg (§ 114 der Zivilprozessordnung in Verbindung mit § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG) der Beschwerde fehlt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers kann keinen Erfolg haben, da es bereits aus den in dem angefochtenen Beschluss des Sozialgerichts genannten Gründen, auf die der Senat entsprechend § 153 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG - verweist, an einem Anordnungsanspruch fehlt. Insbesondere richtet sich die Höhe der staatlichen Fürsorgeleistung Arbeitslosengeld II nicht nach dem individuellen Dönerkonsum, sondern nach dem gesetzlich vorgegebenen Bedarf, dem die vom Antragsgegner zuerkannten Leistungen entsprechen. Einen darüber hinausgehenden unabweisbaren Bedarf hat der Antragsteller nicht dargelegt, geschweige denn glaubhaft gemacht. Deshalb kann dahinstehen, ob er – wie behauptet – gegen die früheren Bescheide rechtzeitig Widerspruch erhoben hat.
Unabhängig davon fehlt es aber auch an einem Anordnungsgrund (Eilbedürftigkeit). Der Antragsteller hat trotz Aufforderung zu der Beschwerdeerwiderung nicht Stellung genommen und sich auch sonst nicht mehr geäußert. Damit hat er zum Ausdruck gebracht, dass die Notwendigkeit für eine Eilentscheidung nicht besteht. Hinsichtlich seiner allgemeinen Erwägungen zur Verfassungs- und Menschenrechtswidrigkeit ist er auf das ordentliche (Klage-)Verfahren zu verweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Soweit das Begehren des Antragstellers auf "Verfahrenskostenzuschuss zur Verteidigung" als Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe anzusehen sein sollte, ist dieser abzulehnen, weil es aus den oben genannten Gründen an der dafür erforderlichen zumindest hinreichenden Aussicht auf Erfolg (§ 114 der Zivilprozessordnung in Verbindung mit § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG) der Beschwerde fehlt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
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