L 28 AL 32/04

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
28
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 9 AL 437/01
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 28 AL 32/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 28. August 2003 insoweit aufgehoben, als die Beklagte verurteilt worden ist, der Klägerin Arbeitslosengeld auch für die Zeit vom 18. bis 23. Mai 2001 zu gewähren. Die Beklagte hat der Klägerin entsprechend ihrem Kostenanerkenntnis 1/3 der außergerichtlichen Verfahrenskosten zu erstatten. Im Übrigen sind weitere außergerichtliche Kosten des Verfahrens nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Dauer des Ruhens des Anspruchs auf Arbeitslosengeld (Alg).

Die 1947 geborene Klägerin war bis zum 30. April 2001 als Sachbearbeiterin beschäftigt. Der Klägerin wurde wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses – in diesem galt eine 5-Tage-Woche – eine Urlaubsabgeltung für 17 Arbeitstage in Höhe von 2.903,08 DM gezahlt. Wäre der Urlaub im Anschluss an das Arbeitsverhältnis genommen worden, so hätte er – so die Arbeitsbescheinigung der m GmbH vom 10. Mai 2001 – bis zum 25. Mai 2001 gedauert.

Die Klägerin meldete sich nach Bezug von Übergangsgeld bis 02. Mai 2001 am 03. Mai 2001 arbeitslos und beantragte die Gewährung von Alg.

Mit Bescheid vom 21. Juni 2001 lehnte die Beklagte die Gewährung von Alg für den Zeitraum vom 03. Mai 2001 bis 25. Mai 2001 ab, da die Klägerin von ihrem bisherigen Arbeitgeber noch bis einschließlich 25. Mai 2001 Urlaubsabgeltung erhalten bzw. zu beanspruchen habe. Den hiergegen mit der Begründung erhobenen Widerspruch, dass sie für 17 Tage Urlaubsabgeltung erhalten habe, der Ruhenszeitraum am 03. Mai 2001 beginne und nach Ablauf von 17 Tagen mit dem 19. Mai 2001 ende, wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 24. Juli 2001 zurück: Feiertage seien als Urlaubstage zu zählen, da sie nicht mehr im Rahmen des Arbeitsverhältnisses vergütet würden. Bei einem Urlaubsanspruch von 17 Tagen ende somit der Ruhenszeitraum am 25. Mai 2001. Mit Bescheid vom 28. Juni 2001 hat die Beklagte der Klägerin Alg ab dem 26. Mai 2001 nach einem wöchentlichen Leistungssatz von 412,72 DM bewilligt.

Am 31. Juli 2001 hat die Klägerin bei dem Sozialgericht Cottbus Klage zunächst mit dem Begehren erhoben, ihr auch Alg für die Zeit ab dem 24. Mai 2001 zu gewähren, die in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht am 28. August 2003 auf das Begehren, Alg für die Zeit ab 18. Mai 2001 zu gewähren, umgestellt worden ist.

Durch Urteil vom 28. August 2003, wegen dessen Inhalts auf Blatt 40 bis 42 der Gerichtsakten verwiesen wird, hat das Sozialgericht Cottbus entsprechend dem Antrag der Klägerin den Bescheid der Beklagten vom 21. Juni 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Juli 2001 aufgehoben, den Bewilligungsbescheid vom 28. Juni 2001 geändert und die Beklagte verurteilt, der Klägerin ab 18. Mai 2001 Arbeitslosengeld zu gewähren: Der Ruhenszeitraum laufe kalendermäßig ab, das heiße für jeden Kalendertag werde ein Urlaubstag verbraucht. Der Arbeitslose müsse nicht so gestellt werden, als ob er den offenen Resturlaub beim letzten Arbeitgeber in natura genommen hätte. Das Sozialgericht hat die Berufung nicht zugelassen.

Gegen das der Beklagten am 20. Oktober 2003 zugestellte Urteil hat diese am 03. November 2003 Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung eingelegt. Mit Beschluss vom 24. Februar 2004 hat der Senat die Berufung zugelassen.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Dauer des Ruhenszeitraums im Falle einer Urlaubsabgeltung sich entsprechend der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nach der Dauer des abgegoltenen Urlaubs unter Berücksichtigung der Fünf-Tage-Woche unter Einschluss der Feiertage richte. Der Klägerin stehe unter Berücksichtigung der 17 Urlaubstage ein Anspruch auf Leistungen erst ab dem 24. Mai 2001 zu. Sie übernehme insoweit 1/3 der außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Die Klägerin hat dieses Teilanerkenntnis der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 17. November 2005 angenommen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 28. August 2003 insoweit aufzuheben, als sie - die Beklagte - verurteilt worden ist, der Klägerin Arbeitslosengeld auch für die Zeit vom 18. bis 23. Mai 2001 zu gewähren.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Leistungsakten der Beklagten (Stamm-Nr. ) Bezug genommen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Die aufgrund des Beschlusses des Senats vom 24. Februar 2004 statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist begründet. Der Klägerin steht Alg erst ab dem 24. Mai 2001, nicht jedoch für die Zeit vom 18. bis 23. Mai 2001 zu. Das Urteil des Sozialgerichts ist insoweit aufzuheben.

Streitgegenstand ist vorliegend der Bescheid vom 21. Juni 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Juli 2001, dieser wiederum in der Gestalt, die er durch das angenommene Teilanerkenntnis der Beklagten gefunden hat. Nicht Streitgegenstand ist demgegenüber der Bewilligungsbescheid vom 28. Juni 2001. Soweit auf einen Antrag auf Alg nur für einen Teilzeitraum bewilligt wird, kann auch in einem bewilligenden Bescheid eine - konkludente - Teilablehnung für die übrigen Zeiträume liegen. Vorliegend trifft die ablehnende Regelung jedoch ausdrücklich der angefochtene Bescheid vom 21. Juni 2001. Der Bescheid vom 28. Juni 2001 steht einer Bewilligung von Alg für die hier streitigen Zeiträume nicht entgegen.

Die angegriffenen Bescheide erweisen sich jedoch, soweit sie nach dem Anerkenntnis noch im Streit sind, als rechtmäßig. Der Klägerin steht - wie von der Beklagten nunmehr anerkannt - Alg erst ab 24. Mai 2001 zu.

Gemäß § 143 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - SGB III - ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit des abgegoltenen Urlaubs, wenn der Arbeitslose wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Urlaubsabgeltung erhalten oder zu beanspruchen hat. Der Ruhenszeitraum beginnt mit dem Ende des die Arbeitsabgeltung begründenden Arbeitsverhältnisses. Das Sozialgericht ist zutreffend von einem Anspruch auf Urlaubsabgeltung für 17 Urlaubstage ausgegangen, hat den Ruhenszeitraumsbeginn mit dem 01. Mai 2001 angenommen, ist dann jedoch davon ausgegangen, dass der Ruhenszeitraum damit am 17. Mai 2001 ende. Das Sozialgericht hat sich dabei darauf gestützt, dass der Ruhenszeitraum kalendermäßig ablaufe, hat darunter jedoch einen Ablauf verstanden, nachdem für jeden Kalendertag ein Urlaubstag verbraucht werde. Dem folgt der Senat entsprechend der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht. Dieses geht zwar in ständiger Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 29. Oktober 1986 - 7 RAr 48/85 = SozR 4100 § 117 Nr. 7 = BSGE 61, 5; Urteil vom 29. Juli 1993 - 11 RAr 17/92 - DBlR 4054, AFG/§ 117; Urteil vom 02. November 2000 - B 11 AL 25/00 R - DBlR 4655 a, AFG/§105 b) davon aus, dass der Ruhenszeitraum kalendermäßig abläuft, berücksichtigt dabei jedoch die für das beendigte Arbeitsverhältnis geltende Regelung (Fünf-Tage-Woche/Urlaub nach Werktagen, vgl. BSG, Urteil vom 29. Juli 1993 a.a.O.; BSG, Urteil vom 29. März 2001 - B 7 AL 14/00 R - DBlR 4673 b, AFG/§ 105 b). Ausgehend von einer Fünf-Tage-Woche hätte das Sozialgericht bei kalendermäßigem Ablauf mithin nicht davon ausgehen dürfen, dass die auf einen Sonnabend bzw. Sonntag fallenden Tage zu einem Verlust des Urlaubsabgeltungsanspruchs führen. Vielmehr erfolgt bei einer Urlaubsberechnung nach Werktagen bei einer arbeitsvertraglich vereinbarten Fünf-Tage-Woche die Berechnung des Ruhenszeitraums nur unter Anrechnung der Werktage (vgl. BSG, Urteil vom 07. Februar 2002, B 7 AL 28/01 R, DBlR 4753 a, SGB III/§ 126). Davon ausgehend umfasste der Ruhenszeitraum mit einem Beginn am 01. Mai 2001 und einer Urlaubsabgeltung für 17 Urlaubstage die Zeit bis einschließlich 23. Mai 2001.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und berücksichtigt das Kostenanerkenntnis der Beklagten.

Die Revision war nicht zuzulassen. Der Senat folgt der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts.
Rechtskraft
Aus
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