L 28 AL 73/04

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
28
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 9 AL 456/01
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 28 AL 73/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 28. August 2003 aufgehoben. Außergerichtliche Kosten des Verfahrens sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Dauer des Ruhens des Anspruchs auf Arbeitslosengeld (Alg).

Die 1976 geborene Klägerin war zunächst bis zum 31. Dezember 2000 befristet und anschließend erneut befristet bis zum 17. Februar 2001 als Verkaufsberaterin beschäftigt. Die durchschnittlich regelmäßige Arbeitszeit betrug 25,44 Stunden pro Woche. Der Anspruch auf Arbeitsentgelt bestand in vollen Wochen für fünf Tage, wobei die Beschäftigung Montag bis Sonnabends variabel frei ausgeübt wurde. Der Klägerin wurde eine Urlaubsabgeltung in Höhe von 319,61 DM im November 2000 und 447,18 DM im Februar 2001 gezahlt (Mitteilung der K AG vom 01. Februar 2002). Wäre der Urlaub im Anschluss an das Arbeitsverhältnis genommen worden, so hätte er - so die Arbeitsbescheinigung der Arbeitgeberin vom 05. März 2001 - bis zum 27. Februar 2001 gedauert.

Die Klägerin meldete sich mit Wirkung zum 18. Februar 2001 arbeitslos und beantragte die Gewährung von Alg.

Mit Bescheid vom 05. April 2001 lehnte die Beklagte die Gewährung von Alg für den Zeitraum vom 18. Februar bis 27. Februar 2001 ab, da die Klägerin von ihrem bisherigen Arbeitgeber noch bis einschließlich 27. Februar 2001 Urlaubsabgeltung erhalten bzw. zu beanspruchen habe. Den hiergegen am 23. April 2001 mit der Begründung erhobenen Widerspruch, dass sie gegen ihren ehemaligen Arbeitgeber keinen Anspruch auf Urlaubsabgeltung habe, wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 09. Juli 2001 zurück. Die Beklagte hat der Klägerin Alg ab dem 28. Februar 2001 mit einem wöchentlichen Leistungssatz von 197,68 DM bewilligt.

Am 07. August 2001 hat die Klägerin bei dem Sozialgericht Cottbus Klage mit dem Begehren erhoben, ihr auch Arbeitslosengeld für die Zeit ab dem 23. Februar 2001 zu gewähren.

Durch Urteil vom 28. August 2003, wegen dessen Inhalts auf Blatt 31 bis 33 der Gerichtsakten verwiesen wird, hat das Sozialgericht Cottbus den Bescheid der Beklagten vom 05. April 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Juli 2001 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin ab 23. Februar 2001 Alg zu gewähren: Wegen der Beendigung des vom 01. Januar 2001 bis zum 17. Februar 2001 befristeten Arbeitsverhältnisses habe die Klägerin eine Urlaubsabgeltung für fünf Tage in Höhe eines Bruttobetrages in Höhe von 447,18 DM erhalten. Die zwei Tage Urlaubsabgeltung, welche die Klägerin im Zusammenhang mit der Beendigung des vom 26. Oktober 2000 bis 31. Dezember 2000 befristeten Arbeitsverhältnisses in Höhe eines Bruttobetrages von 319,61 DM erhalten habe, führe nicht zum Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld wegen Urlaubsabgeltung, da diese Urlaubsabgeltung von zwei Tagen nicht im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 17. Februar 2001 stehe, sondern im Zusammenhang mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses, welches zum 31. Dezember 2000 befristet war. Darüber hinaus laufe der Ruhenszeitraum kalendermäßig ab, das heiße für jeden Kalendertag werde ein Urlaubstag verbraucht. Der Arbeitslose müsse nicht so gestellt werden, als ob er den offenen Resturlaub beim letzten Arbeitgeber in natura genommen hätte. Das Sozialgericht hat eine Entscheidung zur Zulassung der Berufung nicht getroffen. Nach der beigefügten Rechtsmittelbelehrung könne das Urteil mit der Berufung angefochten werden.

Gegen das der Beklagten am 23. Oktober 2003 zugestellte Urteil hat diese am 05. November 2003 Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung eingelegt. Mit Beschluss vom 26. März 2004 hat der Senat die Berufung zugelassen. Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Dauer des Ruhenszeitraums im Falle einer Urlaubsabgeltung sich nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nach der Dauer des abgegoltenen Urlaubs unter Berücksichtigung der Fünf-Tage-Woche unter Einschluss der Feiertage richte.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgericht Cottbus vom 28. August 2003 aufzuheben.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Leistungsakten der Beklagten (Stamm-Nr. ) Bezug genommen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Die aufgrund des Beschlusses des Senats vom 26. März 2004 statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist begründet. Der Klägerin steht Alg erst ab dem 28. Februar 2002, nicht jedoch für die Zeit vom 23. bis 27. Februar 2001 zu. Das Urteil des Sozialgerichts ist aufzuheben.

Streitgegenstand ist vorliegend der Bescheid vom 05. April 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Juli 2001. Nicht Streitgegenstand ist demgegenüber der Bewilligungsbescheid über die Bewilligung von Alg ab 28. Februar 2001. Soweit auf einen Antrag auf Alg nur für einen Teilzeitraum bewilligt wird, kann auch in einem bewilligenden Bescheid eine - konkludente - Teilablehnung für die übrigen Zeiträume liegen. Vorliegend trifft die ablehnende Regelung jedoch ausdrücklich der angefochtene Bescheid vom 05. April 2001. Der Bescheid über die Bewilligung von Alg ab 28. Februar 2001 steht einer Bewilligung von Alg für den streitigen Zeitraum nicht entgegen.

Die angegriffenen Bescheide erweisen sich als rechtmäßig. Der Klägerin steht Alg erst ab 28. Februar 2001 zu.

Gemäß § 143 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - SGB III - ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit des abgegoltenen Urlaubs, wenn der Arbeitslose wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Urlaubsabgeltung erhalten oder zu beanspruchen hat. Der Ruhenszeitraum beginnt mit dem Ende des die Urlaubsabgeltung begründenden Arbeitsverhältnisses. Das Sozialgericht ist davon ausgegangen, dass der Ruhenszeitraum damit am 22. Februar 2001 ende. Das Sozialgericht hat sich dabei u. a. darauf gestützt, dass der Ruhenszeitraum kalendermäßig ablaufe, hat darunter jedoch einen Ablauf verstanden, nachdem für jeden Kalendertag ein Urlaubstag verbraucht werde. Dem folgt der Senat entsprechend der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht. Dieses geht zwar in ständiger Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 29. Oktober 1986 - 7 RAr 48/85 = SozR 4100 § 117 Nr. 7 = BSGE 61, 5; Urteil vom 29. Juli 1993 - 11 RAr 17/92 - DBlR 4054, AFG/§ 117; Urteil vom 02. November 2000 - B 11 AL 25/00 R - DBlR 4655 a, AFG/§105 b) davon aus, dass der Ruhenszeitraum kalendermäßig abläuft, berücksichtigt dabei jedoch die für das beendigte Arbeitsverhältnis geltende Regelung (Fünf-Tage-Woche/Urlaub nach Werktagen, vgl. BSG, Urteil vom 29. Juli 1993 a.a.O.; BSG, Urteil vom 29. März 2001 - B 7 AL 14/00 R - DBlR 4673 b, AFG/§ 105 b). Bei der Klägerin ist trotz der Möglichkeit, ihre Tätigkeit Montag bis Sonnabends ausüben zu können, entsprechend der Arbeitsbescheinigung der Arbeitgeberin vom 05. März 2001 nur von einer Fünf-Tage-Woche auszugehen, denn es bestand keine arbeitsvertragliche Verpflichtung, mehr als fünf Tage pro Woche zu arbeiten. Ausgehend von einer Fünf-Tage-Woche variabel zwischen Montag und Sonnabend hätte das Sozialgericht bei kalendermäßigem Ablauf mithin nicht davon ausgehen dürfen, dass die auf einen Sonntag fallenden Tage zu einem Verlust des Urlaubsabgeltungsanspruchs führen. Darüber hinaus hätte es - wie es die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden getan hat - die auf einen weiteren Tag pro Woche fallenden Tage nicht zur Grundlage eines Verlusts des Urlaubsabgeltungsanspruchs machen dürfen.

Dabei ist auch die Urlaubsabgeltung von zwei Tagen für den Monat Dezember 2000 anzurechnen. Zwar entstand der Anspruch aufgrund eines zunächst bis zum 31. Dezember 2000 befristeten Beschäftigungsverhältnisses, dieses wurde jedoch aufgrund des Vertrags vom 30. Dezember 2000 bis zum 17. Februar 2001 ausdrücklich verlängert, was nur eine Gesamtbetrachtung des Beschäftigungsverhältnisses und der daraus entstandenen Ansprüche zulässt.

Davon ausgehend umfasste der Ruhenszeitraum mit einem Beginn am 18. Februar 2001 und einer Urlaubsabgeltung für sieben Arbeitstage die Zeit bis einschließlich 27. Februar 2001, wobei dahinstehen kann, welcher weitere Tag der Woche einen Verlust des Urlaubsabgeltungsanspruchs nicht zu bewirken vermochte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Die Revision war nicht zuzulassen. Der Senat folgt der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts.
Rechtskraft
Aus
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