L 1 B 64/06 SF

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 1 SF 6/06
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 B 64/06 SF
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 22. März 2006 aufgehoben. Die Sache wird an das Sozialgericht Cottbus zurückverwiesen. Die Beschwerde im Übrigen wird zurückgewiesen.

Gründe:

Wie das Sozialgericht geht auch der Senat davon aus, dass Anspruchsgrundlage des vom Antragsteller behaupteten Ersatzanspruches, den er gegen Bedienstete des Landes und das Land, vertreten durch das Ministerium für Finanzen, in einer noch zu erhebenden Klage geltend machen will, nur § 839 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Verbindung mit Art. 34 Grundgesetz (GG) (GG) sein kann, wofür aber – wie auch der Antragsteller zugesteht – im Falle der beabsichtigten Klageerhebung der ordentliche Rechtsweg gegeben wäre. Soweit der Antragsteller meint, ein Anspruch auf Rentenleistungen ergebe sich aus § 5 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I), ist er darauf hinzuweisen, dass für die dort in Bezug genommenen Versorgungsleistungen bei Gesundheitsschäden, die nicht privatrechtlicher Natur sind, die Versorgungsämter zuständig sind. Nur von ihnen – nicht aber von Bediensteten des Staates bzw. anderen staatlichen Stellen – können Leistungen nach § 5 SGB I beansprucht werden (vgl. § 24 SGB I).

Gleichwohl kommt eine Verweisung des Prozesskostenhilfeantrages an das Landgericht nicht in Betracht. § 17 a Abs. 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG), der über § 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Anwendung findet, bestimmt zwar, dass im Fall der Unzulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges das Gericht dies nach Anhörung der Beteiligten von Amts wegen ausspricht und den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs verweist, aber diese Vorschrift ist im Prozesskostenhilfeverfahren jedenfalls dann nicht anwendbar, wenn in der Hauptsache noch keine Klage erhoben wurde. Mit § 17 a GVG wurde ein gesondertes Zwischenverfahren eingeführt, um die Zulässigkeit des Rechtsweges abschließend vorab zu klären. Für ein solches Zwischenverfahren ist bei Entscheidung über einen Prozesskostenhilfeantrag jedoch kein Raum. Ein Bedürfnis im isolierten Prozesskostenhilfeverfahren über gerichtliche Zuständigkeit eine bindende Entscheidung zu treffen besteht deshalb nicht, weil noch keine Rechtshängigkeit in der Sache vorliegt und also eine rechtliche Bindung für das Hauptsacheverfahren nicht herbeigeführt werden kann, mit der Folge, dass im isolierten Prozesskostenhilfeverfahren und dem Verfahren in der Sache unterschiedliche Zuständigkeiten entstehen könnten. Weil ablehnende Prozesskostenhilfebeschlüsse nicht in materielle Rechtskraft erwachsen, ist auch kein sachlicher Grund für eine Verweisung gegeben (vgl. Keller in Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz § 51 RdNr. 72 und zuletzt VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15. November 2004 - 12 S 2360/04, zitiert nach juris mit umfangreichen Nachweisen auch zur Gegenmeinung). Im isolierten Prozesskostenhilfeverfahren ist das Gericht deshalb darauf beschränkt, den Antrag ggf. in der Sache abzulehnen, wenn in der noch anhängig zu machenden Hauptsache ein anderer Rechtsweg gegeben ist.

Der vom Antragsteller begehrte Ausspruch über die Zulässigkeit des Sozialrechtswegs in der noch anhängig zu machenden Hauptsache war dagegen nach alledem nicht zu treffen. Insoweit war die Beschwerde zurückzuweisen.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar, da ein Grund für die Zulassung nicht ersichtlich ist (§ 17 a Abs. 4 Satz 4 und 5 GVG).
Rechtskraft
Aus
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