L 1 SF 68/06

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 SF 68/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Das Gesuch des Klägers, den Richter am Sozialgericht wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird zurückgewiesen.

Gründe:

Es spricht viel dafür, dass sich das gemäß § 60 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. §§ 42 ff Zivilprozessordnung (ZPO) gestellte Befangenheitsgesuch bereits als rechtsmissbräuchlich und daher als unzulässig darstellt. Ein Ablehnungsantrag ist missbräuchlich, wenn nur Gründe vorgetragen werden, die eine Richterablehnung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtfertigen können (so bereits Be¬schluss des Senats vom 25.01.2006 –L 1 SF 1067/05- mit Bezug auf BFH, Beschluss vom 8. Oktober 1997, I B 103/97). Nach § 60 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 42 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen dessen Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Gründe für ein solches Misstrauen sind nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn ein am Verfahren Beteiligter von seinem Standpunkt aus, jedoch bei vernünftiger objektiver Betrachtung, Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln. Es müssen Anhaltspunkte für eine unsach¬liche Einstellung oder für Willkür des Richters vorliegen. Hingegen ist ein Ablehnungsantrag kein geeignetes Mittel, sich gegen unrichtige oder für unrichtig gehaltene Rechtsauffassungen eines Richters zu wehren.

Hier ergibt sich aus der Gesamtschau des Antragsschreibens vom 26.April 2006 und des jüngsten Schreibens vom 17. Mai 2006, dass der Antragsteller nicht –wie erforderlich- generell an der Unvoreingenommenheit des Richters am Sozialgericht zweifelt, sondern lediglich erreichen will, dass seinem Antrag auf Erlass einer Beweisanordnung entsprochen wird.

Der Befangenheitsantrag ist jedenfalls unbegründet. Ein Ablehnungsgesuch kann grundsätzlich nicht darauf gestützt werden, dass von einem Rich¬ter unrichtige Entscheidungen in materieller oder in verfahrensrechtlicher Hinsicht getroffen worden seien. Das Institut der Richterablehnung ist kein geeignetes Mittel, sich gegen unrich¬tige oder für unrichtig gehaltene Rechtsauffassungen eines Richters zu wehren, gleichgültig ob diese Ansichten formelles oder materielles Recht betreffen. Es kommt hier demnach nicht darauf an, ob die vom Richter in seiner Verfügung vom 23.01.2006 geäußerte Rechtsauffassung richtig ist, eine Beweisanordnung nach § 109 SGG mangels Entscheidungserheblichkeit nicht zu treffen. Der Richter hat zudem ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich anderes aufgrund der mündlichen Verhandlung ergeben könnte. Die Annahme, es gäbe Anlass zur Furcht, keinen fairen Prozess zu erhalten, entbehrt damit jeder Grundlage.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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