L 1 SF 61/06

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 SF 61/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Das Gesuch der Antragstellerin, die Richterin am Sozialgericht wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird als unzulässig verworfen.

Gründe:

Gemäß § 60 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 42 Abs. 1 und 2 Zivilprozessordnung (ZPO) findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Allerdings ist ein solches Ablehnungsgesuch nur zulässig, wenn der abgelehnte Richter noch mit dem Rechtsschutzbegehren des Rechtsschutzsuchenden aktuell befasst ist.

Das Gesuch ist nach diesen Grundsätzen unzulässig: Entscheidungen der in Vertretung des ordentlichen Vorsitzenden der Kammer des Sozialgerichts tätig gewesenen, abgelehnten Richterin über das vorliegende Rechtsschutzbegehren sind – jedenfalls nachdem der ordentliche Vorsitzende über die Abhilfe nach § 174 SGG entschieden hat – nicht mehr zu treffen. Das Ablehnungsgesuch ist damit prozessual überholt. Es kann daher dahin gestellt bleiben, ob das Gesuch auch deshalb unzulässig geworden ist, weil die Antragstellerin es mit Schriftsatz vom 28. April 2006 (eingegangen bei Gericht am selben Tage) zurückgenommen hatte, bevor sie unter Widerruf des vorangegangnen Schreibens mit Schriftsatz vom 29. April 2006 einen Befangenheitsgrund (erneut) geltend gemacht hat.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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