L 1 SF 55/06

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 SF 55/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Das Gesuch des Klägers, die Richterin am Sozialgericht wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird zurückgewiesen.

Gründe:

Der Kläger macht mit seinem Befangenheitsgesuch gemäß § 60 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 42 Zivilprozessordnung (ZPO) in erster Linie geltend, die Richterin habe ihn bewusst über eine Zuständigkeitsproblematik im vorliegenden Verfahren, die sich auf der Grundlage eines Präsidiumsbeschlusses des Präsidiums des Sozialgerichts ergebe, im Unklaren gelassen. Dieser Vorwurf ist schon nach seinem eigenen Vorbringen nicht nachvollziehbar, denn der Präsidiumsbeschluss, aus dem sich die von ihm gerügte Zuständigkeit der Kammer für das vorliegenden Verfahren ergibt, ist ihm jedenfalls seit dem 25. Februar 2005 im Einzelnen bekannt gewesen, wovon die abgelehnte Richterin auch ausgehen durfte. Daraus, dass die Richterin entsprechend diesem Beschluss im vorliegenden Verfahren tätig geworden ist, kann ebenfalls kein Befangenheitsgrund abgeleitet werden. Die Zuweisung von Geschäften durch einen Geschäftsverteilungsplan hat ein Richter im Grundsatz solange hinzunehmen, bis die Rechtswidrigkeit der Zuteilung festgestellt oder die Zuteilung anderweitig aufgehoben worden ist (BVerwGE 50, 11). Die beim Landesverfassungsgericht eingelegte Verfassungsbeschwerde führt nicht dazu, dass die Richterin vorliegend nicht weiterhin tätig werden kann und muss. Die Beteiligten können Mängel der Geschäftsverteilung zwar mit der Rüge der nicht ordnungsgemäßen Besetzung des Gerichts geltend machen. Eine solche Rüge ist hier auch – spätestens mit der Begründung der PKH-Beschwerde am 7. November 2005 – angebracht worden. Es ist jedoch nicht erkennbar, dass die Richterin diese Rüge in willkürlicher Weise übergangen hätte. Sie geht im bisherigen Verlauf des Verfahrens für die Beteiligten erkennbar von der Zuständigkeit der Kammer für das vorliegende Verfahren aus. Für eine (anfechtbare) Entscheidung hierüber ist vor einer abschließenden Beratung und Entscheidung der Kammer kein Raum. Die endgültige Entscheidung über die vom Kläger gerügte fehlerhafte Besetzung bleibt ggf. dem Rechtsmittelgericht der Hauptsache vorbehalten.

Soweit der Kläger aus der Behandlung des Rechtsstreits in der Sache Ablehnungsgründe herleiten will, ist er darauf hinzuweisen, dass ein Ablehnungsgesuch nicht darauf gestützt werden kann, dass von einem Richter unrichtige Entscheidungen in materieller oder in verfahrensrechtlicher Hinsicht getroffen worden seien. Das Institut der Richterablehnung ist kein geeignetes Mittel, sich gegen unrichtige oder für unrichtig gehaltene Rechtsauffassungen eines Richters zu wehren, gleichgültig ob diese Ansichten formelles oder materielles Recht betreffen. Die vom Kläger zum Beleg des Gegenteils zitierte Entscheidung des BVerfG (vom 19. 8. 1986, NJW 1996, 3333) betrifft einen Einzelfall der Besorgnis der Befangenheit aufgrund ausführlicher publizistischer Äußerungen im Vorfeld gerichtlicher Entscheidungen und ist damit ersichtlich auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar.

Die weiteren Vorwürfe und Mutmaßungen des Klägers, die er unter dem Gliederungspunkt 3.) auf den Seiten 7 bis 12 seines Schriftsatzes vom 3. April 2006 ausführt, entsprechen nicht den Mindestanforderungen, die an jede Eingabe bei einem Gericht zu stellen sind. Die zusammenhangslosen Behauptungen, die Bedenken gegen die Eignung der Richterin begründen sollen, lassen jede Auseinandersetzung mit der Tätigkeit der abgelehnten Richterin im zur Entscheidung stehenden Rechtsstreit vermissen. Solche Befangenheitsgesuche, die im Wesentlichen den abgelehnten Richter diskreditieren sollen, ohne dass bewertungsfähige Tatsachen dargelegt werden, haben keinen einer inhaltlichen Prüfung zugänglichen Kern.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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