Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 SF 17/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Das Gesuch des Klägers, die Richterin am Sozialgericht wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen die Vorsitzende der Kammer des Sozialgerichts Berlin, Richterin am Sozialgericht , ist unbegründet.
Nach § 60 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 42 Abs. 1 und 2 Zivilprozessordnung findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist der Fall, wenn ein am Verfahren Beteiligter von seinem Standpunkt aus bei objektiver und vernünftiger Betrachtung davon ausgehen darf, dass der Richter das Rechtschutzbegehren nicht unvoreingenommen bearbeiten und entscheiden werde. Die nur subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, ist dagegen nicht Maßstab der Prüfung.
Der Kläger kann sein Ablehnungsgesuch vom 3. Februar 2006 (Eingang bei Gericht) ins-besondere nicht damit begründen, dass Richterin seiner Ablehnung einer Begutachtung durch Dr. B nicht entsprochen habe. Der Kläger hat in seinem Schreiben vom 2. November 2005 keine sachlichen Gründe benannt, weshalb er keine (weitere) Begutachtung durch Dr. B wünsche. Richterin hat in ihrem Antwortschreiben zu Recht darauf hingewiesen, dass die Auswahl des Gutachters bei von Amts wegen einzuholenden Gutachten beim Richter liegt, nicht bei den Beteiligten. Anders verhält es sich nur bei Gutachten auf Antrag eines Versicherten oder Versorgungsberechtigten nach § 109 SGG, deren Kosten dieser dann grundsätzlich selbst zu tragen hat. Die Richterin hat den Kläger ferner darauf hingewiesen, dass sie keine Gründe sehe, die eine Abänderung ihrer Beweisanordnung rechtfertigen würden. Sie habe die Akten der früheren Verfahren nicht herangezogen. Diese Verfahrensweise lässt keine Voreingenommenheit der Richterin dem Kläger gegenüber besorgen. Die Richterin war offenbar davon ausgegangen, der Kläger mache mit seinem Hinweis auf die Ablehnung einer nochmaligen Konsultation des Sachverständigen Dr. B in einer Sitzung am 27. Mai 1999 für sich das grundsätzliche Recht in Anspruch, einen von Amts wegen bestellten Gutachter ohne Angabe von Gründen ablehnen zu können. Nachdem sie diesen Rechtsstandpunkt zutreffend zurückgewiesen hatte, wäre es Sache des Klägers gewesen, konkrete Gründe für seine ablehnende Haltung gegenüber Dr. B zu benennen. Dies hat er vor Anbringung seines Ablehnungsgesuchs jedoch nicht getan.
Richterin war im Hinblick auf das Schreiben des Klägers vom 2. November 2005 auch nicht gehalten, den Gutachtenauftrag einstweilen "auszusetzen". Es lässt keine Befangenheit besorgen, wenn die Richterin nach Beendigung des stationären Krankenhausaufenthalts des Klägers vom 4. Oktober bis 11. Oktober 2005 davon ausging (Schreiben vom 14. November 2005), dieser werde in etwa 2 Wochen für eine Begutachtung zur Verfügung stehen. Dies gilt zumal deshalb, weil die Richterin den Kläger ausdrücklich um Mitteilung für den Fall bat, dass ihre Annahme nicht zutreffen sollte. Eine solche Mitteilung ist bei Gericht nicht eingegangen.
Darüber hinaus sind Ablehnungsgründe jedenfalls deshalb nicht ersichtlich, weil die abgelehnte Richterin vom 25. November 2005 bis 17. Februar 2006 dienstunfähig krank war.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen die Vorsitzende der Kammer des Sozialgerichts Berlin, Richterin am Sozialgericht , ist unbegründet.
Nach § 60 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 42 Abs. 1 und 2 Zivilprozessordnung findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist der Fall, wenn ein am Verfahren Beteiligter von seinem Standpunkt aus bei objektiver und vernünftiger Betrachtung davon ausgehen darf, dass der Richter das Rechtschutzbegehren nicht unvoreingenommen bearbeiten und entscheiden werde. Die nur subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, ist dagegen nicht Maßstab der Prüfung.
Der Kläger kann sein Ablehnungsgesuch vom 3. Februar 2006 (Eingang bei Gericht) ins-besondere nicht damit begründen, dass Richterin seiner Ablehnung einer Begutachtung durch Dr. B nicht entsprochen habe. Der Kläger hat in seinem Schreiben vom 2. November 2005 keine sachlichen Gründe benannt, weshalb er keine (weitere) Begutachtung durch Dr. B wünsche. Richterin hat in ihrem Antwortschreiben zu Recht darauf hingewiesen, dass die Auswahl des Gutachters bei von Amts wegen einzuholenden Gutachten beim Richter liegt, nicht bei den Beteiligten. Anders verhält es sich nur bei Gutachten auf Antrag eines Versicherten oder Versorgungsberechtigten nach § 109 SGG, deren Kosten dieser dann grundsätzlich selbst zu tragen hat. Die Richterin hat den Kläger ferner darauf hingewiesen, dass sie keine Gründe sehe, die eine Abänderung ihrer Beweisanordnung rechtfertigen würden. Sie habe die Akten der früheren Verfahren nicht herangezogen. Diese Verfahrensweise lässt keine Voreingenommenheit der Richterin dem Kläger gegenüber besorgen. Die Richterin war offenbar davon ausgegangen, der Kläger mache mit seinem Hinweis auf die Ablehnung einer nochmaligen Konsultation des Sachverständigen Dr. B in einer Sitzung am 27. Mai 1999 für sich das grundsätzliche Recht in Anspruch, einen von Amts wegen bestellten Gutachter ohne Angabe von Gründen ablehnen zu können. Nachdem sie diesen Rechtsstandpunkt zutreffend zurückgewiesen hatte, wäre es Sache des Klägers gewesen, konkrete Gründe für seine ablehnende Haltung gegenüber Dr. B zu benennen. Dies hat er vor Anbringung seines Ablehnungsgesuchs jedoch nicht getan.
Richterin war im Hinblick auf das Schreiben des Klägers vom 2. November 2005 auch nicht gehalten, den Gutachtenauftrag einstweilen "auszusetzen". Es lässt keine Befangenheit besorgen, wenn die Richterin nach Beendigung des stationären Krankenhausaufenthalts des Klägers vom 4. Oktober bis 11. Oktober 2005 davon ausging (Schreiben vom 14. November 2005), dieser werde in etwa 2 Wochen für eine Begutachtung zur Verfügung stehen. Dies gilt zumal deshalb, weil die Richterin den Kläger ausdrücklich um Mitteilung für den Fall bat, dass ihre Annahme nicht zutreffen sollte. Eine solche Mitteilung ist bei Gericht nicht eingegangen.
Darüber hinaus sind Ablehnungsgründe jedenfalls deshalb nicht ersichtlich, weil die abgelehnte Richterin vom 25. November 2005 bis 17. Februar 2006 dienstunfähig krank war.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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