Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 SF 1050/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Das Gesuch des Antragstellers, die Richterin am Sozialgericht wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, sowie die Erweiterung des Gesuchs durch Schriftsatz vom 24. April 2006 werden als unzulässig verworfen.
Gründe:
Gemäß § 60 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V.m. § 42 Abs. 1 und 2 Zivilprozessordnung findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Allerdings ist ein solches Ablehnungsgesuch nur zulässig, solange der abgelehnte Richter noch mit dem Rechtschutzbegehren des Rechtschutzsuchenden aktuell befasst ist oder befasst sein kann. Denn das Ablehnungsgesuch zielt nach seinem Sinn und Zweck allein darauf ab, den abge-lehnten Richter von einem weiteren Tätigwerden in dem konkreten Verfahren, in dem er abgelehnt worden ist, auszuschließen. Demgemäß wird der Antrag unzulässig, wenn der abgelehnte Richter nicht mehr mit der Entscheidung über das Rechtschutzbegehren bzw. über dessen Bearbeitung befasst ist oder befasst sein kann. In diesem Fall ist das Ablehnungsgesuch prozessual überholt.
So verhält es sich im vorliegenden Fall. Die vom Antragsteller behauptete Besorgnis der Befangenheit der Richterin kann sich auf das anhängig gewesene einstweilige Rechtschutzverfahren nicht mehr auswirken. Der dem Ablehnungsgesuch inne wohnende Zweck kann nicht mehr erreicht werden. Die abgelehnte Richterin kann in dem Verfahren nicht mehr tätig werden. Denn das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat die Beschwerde des Antragstellers gegen den im anhängig gewesenen Verfahren S 2502/05 ER ergangenen Beschluss der abgelehnten Richterin vom 30. September 2005, der Gegenstand des Ableh-nungsgesuchs gewesen ist, durch unanfechtbaren Beschluss vom 11. Januar 2006 zurück-gewiesen. Damit ist jede Möglichkeit, dass die abgelehnte Richterin mit dem anhängig gewesenen Rechtschutzverfahren erneut befasst sein könnte – etwa aufgrund einer Zurückverweisung der Sache durch das Beschwerdegericht an das erstinstanzliche Gericht – ausgeschlossen.
Die Erweiterung des Ablehnungsgesuchs durch Schriftsatz vom 24. April 2006 auf das Hauptsacheverfahren S 2502/05 ist ebenfalls unzulässig. Sie ist jedenfalls nicht sachdienlich im Sinne des – entsprechend heranzuziehenden - § 99 SGG. Die Erweiterung bezieht sich auf ein anderes Verfahren und stellt deshalb wesensmäßig ein neues Ablehnungsgesuch dar. Es lässt sich nicht übersehen, ob insoweit weitere Gesichtspunkte zu berücksichtigen wären, die sich insbesondere in Folge der erneut – unter Beiziehung der Hauptsacheakten – einzuholenden dienstlichen Äußerung der abgelehnten Richterin ergeben könnten. Demgegenüber war das hier im Rahmen des einstweiligen Rechtschutzverfahrens gestellte Ablehnungsgesuch in der Sache bereits erledigt.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Gemäß § 60 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V.m. § 42 Abs. 1 und 2 Zivilprozessordnung findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Allerdings ist ein solches Ablehnungsgesuch nur zulässig, solange der abgelehnte Richter noch mit dem Rechtschutzbegehren des Rechtschutzsuchenden aktuell befasst ist oder befasst sein kann. Denn das Ablehnungsgesuch zielt nach seinem Sinn und Zweck allein darauf ab, den abge-lehnten Richter von einem weiteren Tätigwerden in dem konkreten Verfahren, in dem er abgelehnt worden ist, auszuschließen. Demgemäß wird der Antrag unzulässig, wenn der abgelehnte Richter nicht mehr mit der Entscheidung über das Rechtschutzbegehren bzw. über dessen Bearbeitung befasst ist oder befasst sein kann. In diesem Fall ist das Ablehnungsgesuch prozessual überholt.
So verhält es sich im vorliegenden Fall. Die vom Antragsteller behauptete Besorgnis der Befangenheit der Richterin kann sich auf das anhängig gewesene einstweilige Rechtschutzverfahren nicht mehr auswirken. Der dem Ablehnungsgesuch inne wohnende Zweck kann nicht mehr erreicht werden. Die abgelehnte Richterin kann in dem Verfahren nicht mehr tätig werden. Denn das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat die Beschwerde des Antragstellers gegen den im anhängig gewesenen Verfahren S 2502/05 ER ergangenen Beschluss der abgelehnten Richterin vom 30. September 2005, der Gegenstand des Ableh-nungsgesuchs gewesen ist, durch unanfechtbaren Beschluss vom 11. Januar 2006 zurück-gewiesen. Damit ist jede Möglichkeit, dass die abgelehnte Richterin mit dem anhängig gewesenen Rechtschutzverfahren erneut befasst sein könnte – etwa aufgrund einer Zurückverweisung der Sache durch das Beschwerdegericht an das erstinstanzliche Gericht – ausgeschlossen.
Die Erweiterung des Ablehnungsgesuchs durch Schriftsatz vom 24. April 2006 auf das Hauptsacheverfahren S 2502/05 ist ebenfalls unzulässig. Sie ist jedenfalls nicht sachdienlich im Sinne des – entsprechend heranzuziehenden - § 99 SGG. Die Erweiterung bezieht sich auf ein anderes Verfahren und stellt deshalb wesensmäßig ein neues Ablehnungsgesuch dar. Es lässt sich nicht übersehen, ob insoweit weitere Gesichtspunkte zu berücksichtigen wären, die sich insbesondere in Folge der erneut – unter Beiziehung der Hauptsacheakten – einzuholenden dienstlichen Äußerung der abgelehnten Richterin ergeben könnten. Demgegenüber war das hier im Rahmen des einstweiligen Rechtschutzverfahrens gestellte Ablehnungsgesuch in der Sache bereits erledigt.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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