Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 SF 30/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Das Gesuch der Klägerin, die Richterin wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
Gemäß § 60 SGG i.V.m. § 42 Abs. 1 und 2 Zivilprozessordnung (ZPO) findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist der Fall, wenn ein am Verfahren Beteiligter von seinem Standpunkt aus bei objektiver und vernünftiger Betrachtung davon ausgehen darf, dass der Richter nicht unvoreingenommen entscheiden werde. Die nur subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, ist dagegen nicht Maßstab der Prüfung. Solche Gründe liegen hier nicht vor:
Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, die abgelehnte Richterin habe die ihr auferlegte neutrale Position verlassen, indem sie den Rechtsstreit nach Entscheidung des Landessozialgerichts in einer anderen Sache, zu der die vorliegenden Gerichtsakten beigezogen waren, bewusst nicht weiter betrieben habe. Wie der Klägerin bereits mit Schreiben vom 19. April 2006 erläutert worden ist, ergibt sich vorliegend aus dem Akteninhalt, dass die Gerichtsakten in der Kammer des SG Berlin, der die Richterin vorsitzt, zwischen dem 17. Oktober 2005 und dem 9. März 2006 wegen der notwendig gewordenen Versendung an das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg nicht vorgelegen haben. Im Einzelnen wird auf die Darlegungen des Sachverhalts im zitierten Schreiben Bezug genommen. Damit ergibt sich aber, dass irgendeine Einflussnahme der Richterin, die Zweifel an ihrer Unvoreingenommenheit begründen könnten, nicht im Ansatz nachvollziehbar wird. Aus Sicht eines vernünftigen Prozessbeteiligten ist vielmehr offensichtlich, dass die eingetretenen Verzögerungen außerhalb des Einflussbereichs der abgelehnten Richterin liegen und damit zur Begründung der Besorgnis ihrer Befangenheit nicht geeignet sind.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Gemäß § 60 SGG i.V.m. § 42 Abs. 1 und 2 Zivilprozessordnung (ZPO) findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist der Fall, wenn ein am Verfahren Beteiligter von seinem Standpunkt aus bei objektiver und vernünftiger Betrachtung davon ausgehen darf, dass der Richter nicht unvoreingenommen entscheiden werde. Die nur subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, ist dagegen nicht Maßstab der Prüfung. Solche Gründe liegen hier nicht vor:
Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, die abgelehnte Richterin habe die ihr auferlegte neutrale Position verlassen, indem sie den Rechtsstreit nach Entscheidung des Landessozialgerichts in einer anderen Sache, zu der die vorliegenden Gerichtsakten beigezogen waren, bewusst nicht weiter betrieben habe. Wie der Klägerin bereits mit Schreiben vom 19. April 2006 erläutert worden ist, ergibt sich vorliegend aus dem Akteninhalt, dass die Gerichtsakten in der Kammer des SG Berlin, der die Richterin vorsitzt, zwischen dem 17. Oktober 2005 und dem 9. März 2006 wegen der notwendig gewordenen Versendung an das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg nicht vorgelegen haben. Im Einzelnen wird auf die Darlegungen des Sachverhalts im zitierten Schreiben Bezug genommen. Damit ergibt sich aber, dass irgendeine Einflussnahme der Richterin, die Zweifel an ihrer Unvoreingenommenheit begründen könnten, nicht im Ansatz nachvollziehbar wird. Aus Sicht eines vernünftigen Prozessbeteiligten ist vielmehr offensichtlich, dass die eingetretenen Verzögerungen außerhalb des Einflussbereichs der abgelehnten Richterin liegen und damit zur Begründung der Besorgnis ihrer Befangenheit nicht geeignet sind.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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NRW
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