L 14 B 309/06 AS ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
14
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 102 AS 1364/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 14 B 309/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers zu 1) gegen den Beschluss des Sozialge-richts Berlin vom 23. März 2006 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde ist schon deshalb unbegründet, weil weder der Antragsteller zu 1) – der allein gegen den Beschluss des Sozialgerichts Beschwerde eingelegt hat – noch die Antragstellerin zu 2) gegen die Ablehnung des Antrags auf Fortzahlung von Leistungen zur Sicherung des Le-bensunterhalts für die Zeit ab 1. Februar 2006 (Bescheid vom 14. Februar 2006) innerhalb der Widerspruchsfrist von einem Monat Widerspruch eingelegt hat. Diese Entscheidung ist danach bestandkräftig geworden und steht einer einstweiligen Anordnung entgegen. Leistungen könn-ten dem Antragsteller zu 1) (und ggfl. seiner Ehefrau) erst wieder nach Stellung und aufgrund eines neuen Antrags gewährt werden.

Als rechtzeitige Einlegung eines Widerspruchs ist auch nicht die – nach Stellung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht am 13. Februar 2006 erfolgte – Übersendung des Bescheids vom 14. Februar 2006 an das Sozialgericht als Anlage zum Schriftsatz vom 7. März 2006 oder die auf den Brief das Sozialgerichts vom 7. März 2006 dort am 21. März 2006 auf der Rechtsantragsstelle abgegebene Erklärung anzusehen.

Abgesehen davon hat der Antragsteller zu 1) auch im Beschwerdeverfahren nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass er hilfebedürftig ist. Ungeachtet des auch im Eilverfahren geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes hat der Antragsteller bei der Aufklärung des entscheidungserheb-lichen Sachverhalts mitzuwirken; dies gilt gerade für Tatsachen, die aus seiner Sphäre stam-men und jedenfalls ihm ohne weiteres bekannt sind. Es reicht deshalb nicht aus, wenn der An-tragsteller zu 1), der nicht bestreitet, Einkünfte aus dem Betrieb eines Gewerbes erzielt zu ha-ben, den von der Antragsgegnerin genannten Betrag als "nur spekulativ" bezeichnet, ohne sei-nerseits nachvollziehbare Angaben zur Höhe seiner Einkünfte (und deren Verbleib) zu machen und diese ggfl. zu belegen. Ebenso wenig hat er nachvollziehbar geschildert, geschweige denn auf geeignete Weise glaubhaft gemacht, dass und wann er sein – bei Stellung des Antrags auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts verschwiegenes – Gewerbe aufgegeben hat; er hält es noch nicht einmal für nötig mitzuteilen, was für ein Gewerbe er ausgeübt hat – und möglicherweise nach wie vor ausübt (wofür er nach seinem Vorbringen keine besonderen Ge-schäftsräume benötigt).

Unter diesen Umständen kommt es nicht entscheidend darauf an, dass die Einkommensverhält-nisse der Antragstellerin zu 2) jedenfalls einer Klarstellung zugänglich sind und was es mit einzelnen auf deren Konto eingehenden Gutschriften auf sich hat und ob der Antragsteller zu 1) oder die Antragstellerin zu 2) noch mindestens ein weiteres Konto bei der Cbank hat.

Die Entscheidung über die Kostenerstattung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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