Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 31 RJ 842/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 12 RJ 27/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 16. Juni 2004 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstat-ten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Rechtsstreit betrifft die Gewährung einer Rente wegen voller statt teilweiser Erwerbsmin-derung.
Der 1948 geborene Kläger erlernte den Beruf eines Kraftfahrzeug-Mechanikers und war bis 1994 in diesem Beruf tätig. Das Beschäftigungsverhältnis endete aus betrieblichen Gründen. Danach bezog er Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosenhilfe. Gemäß einem Bestätigungsvermerk beantragte er am 13. September 2002 (eingegangen bei der Beklagten am 16. November 2002) die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung wegen Depressionen und Angstzustän-den, Rücken- und Gelenkschmerzen, Atemnot, Schweißausbrüchen und Schlafstörungen, Ve-nenerkrankung im rechten Bein und Krämpfen in den Füßen. Er fügte ärztliche Unterlagen bei, unter anderem ein Attest der Fachärztin für Nervenheilkunde I vom 15. August 2001, in dem es heißt, der Kläger sehe sich aufgrund seiner vielfältigen Beschwerden und Einschränkungen nicht mehr dazu in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, so dass gebeten werde, sei-nen Antrag auf Berentung positiv zu bescheiden.
Die Beklagte ließ den Kläger von dem Arzt für Innere Medizin – Sozialmedizin – Dr. F sowie der Fachärztin für Nervenheilkunde W untersuchen. Dr. F kam in seinem Gutachten vom 4. Dezember 2002 zu dem Ergebnis, bei dem Kläger bestünden ein rezidivierendes HWS/LWS-Syndrom, ein allergisches Asthma bronchiale/allergische Rhinitis, eine initiale Gonarthrose links/Meniskusläsion, eine Unterschenkelvaricosis beiderseits und eine behandelte Hypothyre-ose. Als Kraftfahrzeug-Mechaniker könne er nur noch unter drei Stunden täglich tätig sein, im Übrigen jedoch leichte körperliche Arbeiten überwiegend im Stehen, Gehen oder Sitzen in gelegentlich wechselnder Haltung für sechs Stunden und mehr ausüben. Frau W stellte am 17. Dezember 2002 einen Verdacht auf depressive Episode, maximal mittelgradig ausgeprägt, fest, die zu keinen weitergehenden Leistungseinschränkungen führe.
Mit Bescheid vom 28. Februar 2003 gewährte die Beklagte dem Kläger Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab 1. Oktober 2002. Auf den Widerspruch des Klä-gers, mit dem er eine Rente wegen voller Erwerbsminderung erstrebte und dem er ärztliche Bescheinigungen der Frau I vom 15. März 2003 und des Orthopäden Dr. L vom 20. März 2003 einschließlich weiterer Unterlagen beifügte, holte die Beklagte ein weiteres Gutachten von dem Facharzt für Chirurgie H vom 17. April 2003 ein, in dem ausgeführt wird, aus chirurgisch-orthopädischer Sicht sei der Kläger für sechs Stunden und mehr
leistungsfähig für leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten. Zu vermeiden seien häufiges Bücken, Arbeiten im Knien, besonderer Zeitdruck, überwiegend einseitige Körperhaltung, häu-figes Heben, Tragen und Bewegen von schweren Lasten, das Begehen von Leitern und Gerüs-ten sowie Tätigkeiten mit Fremd- und Eigengefährdung. Daraufhin wies die Beklagte den Wi-derspruch durch Bescheid vom 29. April 2003 zurück.
Mit seiner zum Sozialgericht Berlin erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterver-folgt. Das Sozialgericht hat einen Operationsbericht der Havelklinik vom 19. Juni 2003 sowie Befundberichte von den den Kläger behandelnden Ärzten (Facharzt für Lungen- und Bronchi-alheilkunde S vom 23. Juli 2003, Internistin D vom 28. August 2003, Arzt für Orthopädie B vom 2. Oktober 2003 und Fachärztin für Nervenheilkunde I vom 1. November 2003) beigezo-gen. Sodann hat es die Fachärztin für Arbeitsmedizin Dr. F mit der Erstattung eines Gutachtens über die krankheitsbedingten Leistungseinschränkungen des Klägers beauftragt. Dr. F hat in ihrem Gutachten vom 31. März 2004 erklärt, bei dem Kläger bestünden
- Halswirbelsäulenverschleißerscheinungen mit Nervenwurzel- und Muskelreizerschei-nungen des rechten Armes.
- Anhaltender schmerzhafter Reizzustand des rechten Ellenbogengelenkes.
- Lendenwirbelsäulenschmerzen bei muskulärer Dysbalance.
- Verschleißerscheinungen und Meniskusschaden des linken Kniegelenkes.
- Krampfadern des rechten Beines.
- Neigung zum Asthma bronchiale.
- Schilddrüsenfunktionsstörung.
- Neurotische Störung im Sinne von Vermeidungsverhalten.
Mit dem ihm verbliebenen Leistungsvermögen könne der Kläger noch für die volle übliche Arbeitszeit von mindestens acht Stunden täglich körperlich leichte Arbeiten im Wechsel zwi-schen Gehen, Stehen und Sitzen überwiegend in geschlossenen Räumen unter normalen klima-tischen Bedingungen verrichten. Nicht mehr zumutbar seien einseitige körperliche Belastun-gen, Überkopfarbeiten, häufiges Bücken und Knien, Arbeiten unter anhaltend starkem Zeit-druck und an laufenden Maschinen. Ein festgelegter Arbeitsrhythmus sei zumutbar. Das Heben und Tragen von Lasten bis zu zehn Kilogramm, gelegentlich auch 15 Kilogramm, sei möglich.
Auszuschließen seien Arbeiten in Nachtschicht und auf Leitern und Gerüsten, Wechselschicht sei möglich, die Fingergeschicklichkeit erhalten. Geistige Einschränkungen bestünden nicht. Der Kläger könne noch viermal täglich eine Wegstrecke von über 500 Meter zurücklegen, je-doch nicht mit der U-Bahn fahren.
Eine Depression oder Angststörung habe nicht festgestellt werden können. Hinweise für eine Apoplexie mit Restparesen links (nach einem möglichen Schlaganfall mit Lähmungserschei-nungen) fänden sich nicht, eine chronische Magenschleimhautentzündung sei durch histologi-sche Untersuchungen nicht gesichert. Die subjektive Beschwerdeschilderung des Klägers sei als Begründung nicht geeignet, ein aufgehobenes Leistungsvermögen annehmbar werden zu lassen. Eine deutliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes im klinischen Längsschnitt-verlauf sei nicht zu bestätigen.
Das Sozialgericht hat die Klage durch Urteil vom 16. Juni 2004 abgewiesen und zur Begrün-dung ausgeführt, der Kläger sei nicht voll erwerbsgemindert. Vielmehr könne er auf dem all-gemeinen Arbeitsmarkt noch körperlich leichte Arbeiten im Wechsel der Haltungsarten mit gewissen qualitativen Einschränkungen vollschichtig verrichten. Das ergebe sich zur Überzeu-gung der Kammer aus dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten der Sachverständigen Dr. F. Deren gutachterliche Wertungen wiesen keine Widersprüche auf, seien von der Gutach-terin anhand der Aktenlage sowie eigener Erhebungen begründet worden. Die abweichenden Einschätzungen der behandelnden Ärzte habe sie gewürdigt und dazu Stellung genommen. Eine Depression oder Angststörung habe sich entgegen den Angaben der Frau I nicht feststel-len lassen.
Gegen das ihm am 31. August 2004 zugestellte Urteil richtet sich die bereits am 23. Juli 2004 erhobene Berufung des Klägers, mit der er weiterhin die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung erstrebt.
Der Senat hat die den Kläger betreffende Akte des Versorgungsamtes Berlin (Grad der Behin-derung 50) und die Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Berlin-Brandenburg vom 18. September 2000, 29. Oktober 2003, 29. März 2004 und 27. Oktober 2004 beigezogen sowie Befund- und Behandlungsberichte von den den Kläger behandelnden Ärzten Dr. J und M (Urologen, vom 3. November 2004), D (vom 25. November 2004), Dr. L (vom 13. Dezember 2004), I (vom 6. Februar 2005)
und S (Innere Medizin, vom 15. März 2005) eingeholt. Die Beklagte hat ein Gutachten des Facharztes für Orthopädie Dr. R vom 20. August 2004 sowie einen Heilverfahrens- Entlas-sungsbericht der Rehabilitationsklinik Rudolf W in B vom 20. Oktober 2004 vorgelegt. Darin heißt es, der Kläger werde als zukünftig vollschichtig leistungsfähig für alle körperlich leichten Tätigkeiten in wechselnder Arbeitshaltung entlassen. In dem zukünftigen Leistungsbild sollten nicht mehr gehäuft vorkommen Überkopfarbeiten, Heben, Tragen, Bewegen großer Lasten, Bücken, Zwangshaltungen sowie alle Arten von Tätigkeiten, die die rechte Schulter oder den rechten Ellenbogen über Gebühr belasteten. Inhalative Belastungen und Allergene seien zu vermeiden. Bei zumutbarer willentlicher Anstrengung könne der Kläger in Zukunft eine Tätig-keit entsprechend diesem Leistungsbild wieder aufnehmen.
Der Kläger hat Atteste des Internisten S vom 8. Juli 2005 und 21. September 2005 sowie einen Arztbrief des Facharztes für Neurochirurgie H vom 30. Juni 2005 vorgelegt.
Der Senat hat den Facharzt für Neurologie und Psychiatrie – Psychotherapie – Dr. A zum Sachverständigen bestellt. In dessen psychiatrischem Gutachten vom 14. Dezember 2005 wird die Diagnose gestellt auf anhaltende somatoforme Schmerzstörung und degenerative Verände-rungen im Bereich des Knochen- und Gelenksystems. Die somatoforme Schmerzstörung limi-tiere die körperliche Belastbarkeit des Klägers nicht. Zu den qualitativen Leistungseinschrän-kungen aufgrund der degenerativen Veränderungen des Knochen- und Gelenkapparates werde auf die Vorgutachter verwiesen. Die psychische Störung beschränke den Kläger in der Aus-übung schwieriger geistiger Arbeiten. Die Wahrnehmungsfunktionen (Hören, Sehen, Lese- und Schreibgewandtheit) seien intakt. Trotz gewisser Einschränkungen der so genannten Exekutiv-funktionen (planerisches, strategisches Denken und Handeln, Umstellungsfähigkeit) sei der Kläger noch dazu in der Lage, eine seinen körperlichen und geistigen Fähigkeiten adäquate Arbeit, auch an einem neuen Arbeitsplatz, auszuüben. Das Leistungsvermögen reiche für die volle übliche Arbeitszeit von acht Stunden täglich aus. Allerdings habe sich bei dem Kläger die subjektive Gewissheit verfestigt, aufgrund der nunmehr seit Jahrzehnten bestehenden leicht bis mäßig ausgeprägten fluktuierenden Beschwerden gänzlich erwerbsunfähig zu sein. Die behan-delnde Nervenärztin beziehe sich bei ihrer diagnostischen Leistungsbewertung auf subjektive Beschwerden, sie validiere ihre Feststellung jedoch nicht durch einen ausführlichen Befund.
Der Kläger hält das Gutachten für falsch und verweist auf die Ausführungen seiner behandeln-den Ärzte. Er ist in der mündlichen Verhandlung nicht erschienen und nicht vertreten gewesen und beantragt, wie seinem schriftlichen Vorbringen zu entnehmen ist,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 16. Juni 2004 aufzuheben sowie die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 28. Februar 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. April 2003 zu verurteilen, ihm Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 1. Oktober 2002 zu ge-währen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil und das Gutachten des Dr. A für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die zwischen den Beteiligten ge-wechselten Schriftsätze sowie auf den sonstigen Akteninhalt verwiesen. Die Prozessakte des Sozialgerichts Berlin – S 31 RJ 842/03 –, die den Kläger betreffende Verwaltungsakte der Be-klagten – – sowie die Schwerbehindertenakten des Versorgungsamtes Berlin haben dem Senat vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat kann ungeachtet dessen, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung weder er-schienen noch vertreten gewesen ist, in der Sache entscheiden, worauf er in der ihm rechtzeitig zugestellten Terminsmitteilung hingewiesen worden ist.
Die frist- und formgerecht erhobene und auch statthafte (§§ 143, 144 Abs. 1 und 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG –) Berufung des Klägers, über die anstelle des nicht mehr bestehenden Landessozialgerichts Berlin das in Übereinstimmung mit § 28 Abs. 2 SGG durch den Staatsvertrag über die Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte der Länder Berlin und Brandenburg vom 26. April 2004 errichtete Landessozialgericht Berlin-Brandenburg zu ent-scheiden hat, auf das das Verfahren gemäß Artikel 28 des Staatsvertrages am 1. Juli 2005 in dem Stand, in dem es sich an diesem Tag befunden hat, übergegangen ist, ist zulässig, sachlich
jedoch nicht begründet. Die angefochtenen Entscheidungen sind nicht rechtswidrig. Der Kläger kann von der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung (anstelle der ihm gewährten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit) nicht verlangen.
Gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgesetzbuches, 6. Buch – SGB VI – haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie 1. voll erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Zwar hat der Kläger die allgemeine Wartezeit und auch die sonstigen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (Nummern 2 und 3) erfüllt, er ist aber nicht voll erwerbsgemindert (Nr. 1). Das sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI).
Diese Voraussetzung erfüllt der Kläger nach dem Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme nicht. Das ergibt sich zur Überzeugung des erkennenden Senats aus den von ihm und vom Sozialgericht eingeholten Gutachten der Sachverständigen Dr. F vom 31. März 2004 und Dr. A vom 14. Dezember 2005. Durch diese Gutachten ist hinreichend geklärt, an welchen Gesund-heitsstörungen der Kläger leidet und wie sie sich auf seine Leistungsfähigkeit auswirken. Die ausführlichen Gutachten berücksichtigen sämtliche erreichbaren Vorbefunde und stützen sich auf die Ergebnisse eigener Untersuchungen. Sie sind in sich widerspruchsfrei, in ihnen sind im Wesentlichen die gleichen Gesundheitsstörungen beschrieben, die auch bei früheren Begutach-tungen und bei den den Kläger behandelnden Ärzten in Erscheinung getreten sind. Die erhobe-nen Befunde sind darin eingehend und gründlich gewürdigt worden. Sachliche Einwendungen gegen die Gutachten hat der Kläger nicht erhoben und sind auch nicht ersichtlich. Sein Hinweis auf die Feststellungen seiner behandelnden Ärzte geht fehl. Soweit diese sich in ihren Befund- und Behandlungsberichten überhaupt zum Leistungsvermögen des Klägers geäußert haben, beruhen diese Beurteilungen – worauf Dr. A hingewiesen hat – lediglich auf den subjektiven Beschwerdeangaben des Klägers, ohne dessen erhebliche Aggra-
vation zu berücksichtigen. So hat die Nervenärztin I nur erklärt, der Kläger könne "nach seinen vorgebrachten Beschwerden" nicht mehr erwerbstätig sein bzw. "er sehe sich" aufgrund der vielfältigen Beschwerden und Einschränkungen nicht mehr in der Lage, einer Tätigkeit nachzugehen (was ohnehin bekannt ist). Entsprechende tatsächlich erhobene Befunde zur Begründung fehlen jedoch. Ein Rentenanspruch setzt indes nicht das Klagen, sondern das Bestehen von Beschwerden voraus. Auch der Internist S hat seiner Beurteilung offenbar Be-schwerden zugrunde gelegt, für die sich bei den von ihm danach veranlassten weiteren Unter-suchungen (durch den Schmerztherapeuten Hansen bzw. eine MRT) keine entsprechenden Be-funde haben erheben lassen. Für weitere medizinische Ermittlungen besteht unter diesen Um-ständen kein Anlass.
Nach den in den Gutachten der gerichtlichen Sachverständigen Dr. F und Dr. A getroffenen Feststellungen, die demgemäß für den Senat maßgebend sind, ist das Leistungsvermögen des Klägers insbesondere wegen der auf orthopädischem und internistischem Gebiet liegenden Gesundheitsstörungen qualitativ eingeschränkt. Allerdings besteht kein Hinweis für eine A-poplexie mit Restparesen und eine chronische Magenschleimhautentzündung. Der Kläger kann nicht mehr im Freien oder unter Einfluss von Kälte, Feuchtigkeit, Zugluft, Staub und Atem-reizstoffen tätig sein. Zu vermeiden sind außerdem einseitige körperliche Belastungen, Über-kopfarbeiten, häufiges Bücken und Knien, das Heben und Tragen von Lasten über zehn Kilo-gramm, Nachtschicht, Tätigkeiten unter Zeitdruck und an laufenden Maschinen sowie auf Lei-tern und Gerüsten. Da der Kläger demgemäß nicht mehr in seinem bisherigen Beruf tätig sein kann, gewährt ihm die Beklagte eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bei Berufsunfähigkeit. Ferner besteht bei dem Kläger eine anhaltende somatoforme Schmerzstö-rung – jedoch keine Depression –, die ihn an der Ausübung schwieriger geistiger Arbeiten hin-dert. Obwohl gewisse Einschränkungen der so genannten Exekutivfunktionen (planerisches, strategisches Denken und Handeln, Umstellungsfähigkeit) vorhanden sind, ist der Kläger je-doch dazu in der Lage, eine seinen körperlichen und geistigen Fähigkeiten entsprechende Ar-beit, auch an einem neuen Arbeitsplatz, auszuüben. Bei Beachtung der genannten Einschrän-kungen ist es ihm noch möglich, für die volle übliche Arbeitszeit körperlich leichte Arbeiten in geschlossenen Räumen im Wechsel von Stehen, Gehen und Sitzen, auch in Wechselschicht, zu verrichten. Einschränkungen der Fingergeschicklichkeit bestehen nicht. Eine schwere spezifi-sche Leistungseinschränkung liegt nicht vor, ebensowenig eine Häufung ungewöhnlicher Leis-tungsbeeinträchtigungen. Körperlich leichte Tätigkeiten sind in der Regel mit Belastungen, die dem Kläger nicht mehr zumutbar sind, nicht verbunden.
Der Kläger kann mithin noch für die volle übliche Arbeitszeit eine Reihe einfacher Pack-, Montier-, Sortier- und Prüfarbeiten verrichten. Derartige Tätigkeiten sind körperlich leicht und können unter Beachtung der bei dem Kläger bestehenden qualitativen Leistungseinschränkun-gen ausgeübt werden.
Liegt demgemäß eine volle Erwerbsminderung nicht vor, konnte die Berufung des Klägers keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nummern 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Der Rechtsstreit betrifft die Gewährung einer Rente wegen voller statt teilweiser Erwerbsmin-derung.
Der 1948 geborene Kläger erlernte den Beruf eines Kraftfahrzeug-Mechanikers und war bis 1994 in diesem Beruf tätig. Das Beschäftigungsverhältnis endete aus betrieblichen Gründen. Danach bezog er Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosenhilfe. Gemäß einem Bestätigungsvermerk beantragte er am 13. September 2002 (eingegangen bei der Beklagten am 16. November 2002) die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung wegen Depressionen und Angstzustän-den, Rücken- und Gelenkschmerzen, Atemnot, Schweißausbrüchen und Schlafstörungen, Ve-nenerkrankung im rechten Bein und Krämpfen in den Füßen. Er fügte ärztliche Unterlagen bei, unter anderem ein Attest der Fachärztin für Nervenheilkunde I vom 15. August 2001, in dem es heißt, der Kläger sehe sich aufgrund seiner vielfältigen Beschwerden und Einschränkungen nicht mehr dazu in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, so dass gebeten werde, sei-nen Antrag auf Berentung positiv zu bescheiden.
Die Beklagte ließ den Kläger von dem Arzt für Innere Medizin – Sozialmedizin – Dr. F sowie der Fachärztin für Nervenheilkunde W untersuchen. Dr. F kam in seinem Gutachten vom 4. Dezember 2002 zu dem Ergebnis, bei dem Kläger bestünden ein rezidivierendes HWS/LWS-Syndrom, ein allergisches Asthma bronchiale/allergische Rhinitis, eine initiale Gonarthrose links/Meniskusläsion, eine Unterschenkelvaricosis beiderseits und eine behandelte Hypothyre-ose. Als Kraftfahrzeug-Mechaniker könne er nur noch unter drei Stunden täglich tätig sein, im Übrigen jedoch leichte körperliche Arbeiten überwiegend im Stehen, Gehen oder Sitzen in gelegentlich wechselnder Haltung für sechs Stunden und mehr ausüben. Frau W stellte am 17. Dezember 2002 einen Verdacht auf depressive Episode, maximal mittelgradig ausgeprägt, fest, die zu keinen weitergehenden Leistungseinschränkungen führe.
Mit Bescheid vom 28. Februar 2003 gewährte die Beklagte dem Kläger Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab 1. Oktober 2002. Auf den Widerspruch des Klä-gers, mit dem er eine Rente wegen voller Erwerbsminderung erstrebte und dem er ärztliche Bescheinigungen der Frau I vom 15. März 2003 und des Orthopäden Dr. L vom 20. März 2003 einschließlich weiterer Unterlagen beifügte, holte die Beklagte ein weiteres Gutachten von dem Facharzt für Chirurgie H vom 17. April 2003 ein, in dem ausgeführt wird, aus chirurgisch-orthopädischer Sicht sei der Kläger für sechs Stunden und mehr
leistungsfähig für leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten. Zu vermeiden seien häufiges Bücken, Arbeiten im Knien, besonderer Zeitdruck, überwiegend einseitige Körperhaltung, häu-figes Heben, Tragen und Bewegen von schweren Lasten, das Begehen von Leitern und Gerüs-ten sowie Tätigkeiten mit Fremd- und Eigengefährdung. Daraufhin wies die Beklagte den Wi-derspruch durch Bescheid vom 29. April 2003 zurück.
Mit seiner zum Sozialgericht Berlin erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterver-folgt. Das Sozialgericht hat einen Operationsbericht der Havelklinik vom 19. Juni 2003 sowie Befundberichte von den den Kläger behandelnden Ärzten (Facharzt für Lungen- und Bronchi-alheilkunde S vom 23. Juli 2003, Internistin D vom 28. August 2003, Arzt für Orthopädie B vom 2. Oktober 2003 und Fachärztin für Nervenheilkunde I vom 1. November 2003) beigezo-gen. Sodann hat es die Fachärztin für Arbeitsmedizin Dr. F mit der Erstattung eines Gutachtens über die krankheitsbedingten Leistungseinschränkungen des Klägers beauftragt. Dr. F hat in ihrem Gutachten vom 31. März 2004 erklärt, bei dem Kläger bestünden
- Halswirbelsäulenverschleißerscheinungen mit Nervenwurzel- und Muskelreizerschei-nungen des rechten Armes.
- Anhaltender schmerzhafter Reizzustand des rechten Ellenbogengelenkes.
- Lendenwirbelsäulenschmerzen bei muskulärer Dysbalance.
- Verschleißerscheinungen und Meniskusschaden des linken Kniegelenkes.
- Krampfadern des rechten Beines.
- Neigung zum Asthma bronchiale.
- Schilddrüsenfunktionsstörung.
- Neurotische Störung im Sinne von Vermeidungsverhalten.
Mit dem ihm verbliebenen Leistungsvermögen könne der Kläger noch für die volle übliche Arbeitszeit von mindestens acht Stunden täglich körperlich leichte Arbeiten im Wechsel zwi-schen Gehen, Stehen und Sitzen überwiegend in geschlossenen Räumen unter normalen klima-tischen Bedingungen verrichten. Nicht mehr zumutbar seien einseitige körperliche Belastun-gen, Überkopfarbeiten, häufiges Bücken und Knien, Arbeiten unter anhaltend starkem Zeit-druck und an laufenden Maschinen. Ein festgelegter Arbeitsrhythmus sei zumutbar. Das Heben und Tragen von Lasten bis zu zehn Kilogramm, gelegentlich auch 15 Kilogramm, sei möglich.
Auszuschließen seien Arbeiten in Nachtschicht und auf Leitern und Gerüsten, Wechselschicht sei möglich, die Fingergeschicklichkeit erhalten. Geistige Einschränkungen bestünden nicht. Der Kläger könne noch viermal täglich eine Wegstrecke von über 500 Meter zurücklegen, je-doch nicht mit der U-Bahn fahren.
Eine Depression oder Angststörung habe nicht festgestellt werden können. Hinweise für eine Apoplexie mit Restparesen links (nach einem möglichen Schlaganfall mit Lähmungserschei-nungen) fänden sich nicht, eine chronische Magenschleimhautentzündung sei durch histologi-sche Untersuchungen nicht gesichert. Die subjektive Beschwerdeschilderung des Klägers sei als Begründung nicht geeignet, ein aufgehobenes Leistungsvermögen annehmbar werden zu lassen. Eine deutliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes im klinischen Längsschnitt-verlauf sei nicht zu bestätigen.
Das Sozialgericht hat die Klage durch Urteil vom 16. Juni 2004 abgewiesen und zur Begrün-dung ausgeführt, der Kläger sei nicht voll erwerbsgemindert. Vielmehr könne er auf dem all-gemeinen Arbeitsmarkt noch körperlich leichte Arbeiten im Wechsel der Haltungsarten mit gewissen qualitativen Einschränkungen vollschichtig verrichten. Das ergebe sich zur Überzeu-gung der Kammer aus dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten der Sachverständigen Dr. F. Deren gutachterliche Wertungen wiesen keine Widersprüche auf, seien von der Gutach-terin anhand der Aktenlage sowie eigener Erhebungen begründet worden. Die abweichenden Einschätzungen der behandelnden Ärzte habe sie gewürdigt und dazu Stellung genommen. Eine Depression oder Angststörung habe sich entgegen den Angaben der Frau I nicht feststel-len lassen.
Gegen das ihm am 31. August 2004 zugestellte Urteil richtet sich die bereits am 23. Juli 2004 erhobene Berufung des Klägers, mit der er weiterhin die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung erstrebt.
Der Senat hat die den Kläger betreffende Akte des Versorgungsamtes Berlin (Grad der Behin-derung 50) und die Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Berlin-Brandenburg vom 18. September 2000, 29. Oktober 2003, 29. März 2004 und 27. Oktober 2004 beigezogen sowie Befund- und Behandlungsberichte von den den Kläger behandelnden Ärzten Dr. J und M (Urologen, vom 3. November 2004), D (vom 25. November 2004), Dr. L (vom 13. Dezember 2004), I (vom 6. Februar 2005)
und S (Innere Medizin, vom 15. März 2005) eingeholt. Die Beklagte hat ein Gutachten des Facharztes für Orthopädie Dr. R vom 20. August 2004 sowie einen Heilverfahrens- Entlas-sungsbericht der Rehabilitationsklinik Rudolf W in B vom 20. Oktober 2004 vorgelegt. Darin heißt es, der Kläger werde als zukünftig vollschichtig leistungsfähig für alle körperlich leichten Tätigkeiten in wechselnder Arbeitshaltung entlassen. In dem zukünftigen Leistungsbild sollten nicht mehr gehäuft vorkommen Überkopfarbeiten, Heben, Tragen, Bewegen großer Lasten, Bücken, Zwangshaltungen sowie alle Arten von Tätigkeiten, die die rechte Schulter oder den rechten Ellenbogen über Gebühr belasteten. Inhalative Belastungen und Allergene seien zu vermeiden. Bei zumutbarer willentlicher Anstrengung könne der Kläger in Zukunft eine Tätig-keit entsprechend diesem Leistungsbild wieder aufnehmen.
Der Kläger hat Atteste des Internisten S vom 8. Juli 2005 und 21. September 2005 sowie einen Arztbrief des Facharztes für Neurochirurgie H vom 30. Juni 2005 vorgelegt.
Der Senat hat den Facharzt für Neurologie und Psychiatrie – Psychotherapie – Dr. A zum Sachverständigen bestellt. In dessen psychiatrischem Gutachten vom 14. Dezember 2005 wird die Diagnose gestellt auf anhaltende somatoforme Schmerzstörung und degenerative Verände-rungen im Bereich des Knochen- und Gelenksystems. Die somatoforme Schmerzstörung limi-tiere die körperliche Belastbarkeit des Klägers nicht. Zu den qualitativen Leistungseinschrän-kungen aufgrund der degenerativen Veränderungen des Knochen- und Gelenkapparates werde auf die Vorgutachter verwiesen. Die psychische Störung beschränke den Kläger in der Aus-übung schwieriger geistiger Arbeiten. Die Wahrnehmungsfunktionen (Hören, Sehen, Lese- und Schreibgewandtheit) seien intakt. Trotz gewisser Einschränkungen der so genannten Exekutiv-funktionen (planerisches, strategisches Denken und Handeln, Umstellungsfähigkeit) sei der Kläger noch dazu in der Lage, eine seinen körperlichen und geistigen Fähigkeiten adäquate Arbeit, auch an einem neuen Arbeitsplatz, auszuüben. Das Leistungsvermögen reiche für die volle übliche Arbeitszeit von acht Stunden täglich aus. Allerdings habe sich bei dem Kläger die subjektive Gewissheit verfestigt, aufgrund der nunmehr seit Jahrzehnten bestehenden leicht bis mäßig ausgeprägten fluktuierenden Beschwerden gänzlich erwerbsunfähig zu sein. Die behan-delnde Nervenärztin beziehe sich bei ihrer diagnostischen Leistungsbewertung auf subjektive Beschwerden, sie validiere ihre Feststellung jedoch nicht durch einen ausführlichen Befund.
Der Kläger hält das Gutachten für falsch und verweist auf die Ausführungen seiner behandeln-den Ärzte. Er ist in der mündlichen Verhandlung nicht erschienen und nicht vertreten gewesen und beantragt, wie seinem schriftlichen Vorbringen zu entnehmen ist,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 16. Juni 2004 aufzuheben sowie die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 28. Februar 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. April 2003 zu verurteilen, ihm Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 1. Oktober 2002 zu ge-währen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil und das Gutachten des Dr. A für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die zwischen den Beteiligten ge-wechselten Schriftsätze sowie auf den sonstigen Akteninhalt verwiesen. Die Prozessakte des Sozialgerichts Berlin – S 31 RJ 842/03 –, die den Kläger betreffende Verwaltungsakte der Be-klagten – – sowie die Schwerbehindertenakten des Versorgungsamtes Berlin haben dem Senat vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat kann ungeachtet dessen, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung weder er-schienen noch vertreten gewesen ist, in der Sache entscheiden, worauf er in der ihm rechtzeitig zugestellten Terminsmitteilung hingewiesen worden ist.
Die frist- und formgerecht erhobene und auch statthafte (§§ 143, 144 Abs. 1 und 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG –) Berufung des Klägers, über die anstelle des nicht mehr bestehenden Landessozialgerichts Berlin das in Übereinstimmung mit § 28 Abs. 2 SGG durch den Staatsvertrag über die Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte der Länder Berlin und Brandenburg vom 26. April 2004 errichtete Landessozialgericht Berlin-Brandenburg zu ent-scheiden hat, auf das das Verfahren gemäß Artikel 28 des Staatsvertrages am 1. Juli 2005 in dem Stand, in dem es sich an diesem Tag befunden hat, übergegangen ist, ist zulässig, sachlich
jedoch nicht begründet. Die angefochtenen Entscheidungen sind nicht rechtswidrig. Der Kläger kann von der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung (anstelle der ihm gewährten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit) nicht verlangen.
Gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgesetzbuches, 6. Buch – SGB VI – haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie 1. voll erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Zwar hat der Kläger die allgemeine Wartezeit und auch die sonstigen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (Nummern 2 und 3) erfüllt, er ist aber nicht voll erwerbsgemindert (Nr. 1). Das sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI).
Diese Voraussetzung erfüllt der Kläger nach dem Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme nicht. Das ergibt sich zur Überzeugung des erkennenden Senats aus den von ihm und vom Sozialgericht eingeholten Gutachten der Sachverständigen Dr. F vom 31. März 2004 und Dr. A vom 14. Dezember 2005. Durch diese Gutachten ist hinreichend geklärt, an welchen Gesund-heitsstörungen der Kläger leidet und wie sie sich auf seine Leistungsfähigkeit auswirken. Die ausführlichen Gutachten berücksichtigen sämtliche erreichbaren Vorbefunde und stützen sich auf die Ergebnisse eigener Untersuchungen. Sie sind in sich widerspruchsfrei, in ihnen sind im Wesentlichen die gleichen Gesundheitsstörungen beschrieben, die auch bei früheren Begutach-tungen und bei den den Kläger behandelnden Ärzten in Erscheinung getreten sind. Die erhobe-nen Befunde sind darin eingehend und gründlich gewürdigt worden. Sachliche Einwendungen gegen die Gutachten hat der Kläger nicht erhoben und sind auch nicht ersichtlich. Sein Hinweis auf die Feststellungen seiner behandelnden Ärzte geht fehl. Soweit diese sich in ihren Befund- und Behandlungsberichten überhaupt zum Leistungsvermögen des Klägers geäußert haben, beruhen diese Beurteilungen – worauf Dr. A hingewiesen hat – lediglich auf den subjektiven Beschwerdeangaben des Klägers, ohne dessen erhebliche Aggra-
vation zu berücksichtigen. So hat die Nervenärztin I nur erklärt, der Kläger könne "nach seinen vorgebrachten Beschwerden" nicht mehr erwerbstätig sein bzw. "er sehe sich" aufgrund der vielfältigen Beschwerden und Einschränkungen nicht mehr in der Lage, einer Tätigkeit nachzugehen (was ohnehin bekannt ist). Entsprechende tatsächlich erhobene Befunde zur Begründung fehlen jedoch. Ein Rentenanspruch setzt indes nicht das Klagen, sondern das Bestehen von Beschwerden voraus. Auch der Internist S hat seiner Beurteilung offenbar Be-schwerden zugrunde gelegt, für die sich bei den von ihm danach veranlassten weiteren Unter-suchungen (durch den Schmerztherapeuten Hansen bzw. eine MRT) keine entsprechenden Be-funde haben erheben lassen. Für weitere medizinische Ermittlungen besteht unter diesen Um-ständen kein Anlass.
Nach den in den Gutachten der gerichtlichen Sachverständigen Dr. F und Dr. A getroffenen Feststellungen, die demgemäß für den Senat maßgebend sind, ist das Leistungsvermögen des Klägers insbesondere wegen der auf orthopädischem und internistischem Gebiet liegenden Gesundheitsstörungen qualitativ eingeschränkt. Allerdings besteht kein Hinweis für eine A-poplexie mit Restparesen und eine chronische Magenschleimhautentzündung. Der Kläger kann nicht mehr im Freien oder unter Einfluss von Kälte, Feuchtigkeit, Zugluft, Staub und Atem-reizstoffen tätig sein. Zu vermeiden sind außerdem einseitige körperliche Belastungen, Über-kopfarbeiten, häufiges Bücken und Knien, das Heben und Tragen von Lasten über zehn Kilo-gramm, Nachtschicht, Tätigkeiten unter Zeitdruck und an laufenden Maschinen sowie auf Lei-tern und Gerüsten. Da der Kläger demgemäß nicht mehr in seinem bisherigen Beruf tätig sein kann, gewährt ihm die Beklagte eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bei Berufsunfähigkeit. Ferner besteht bei dem Kläger eine anhaltende somatoforme Schmerzstö-rung – jedoch keine Depression –, die ihn an der Ausübung schwieriger geistiger Arbeiten hin-dert. Obwohl gewisse Einschränkungen der so genannten Exekutivfunktionen (planerisches, strategisches Denken und Handeln, Umstellungsfähigkeit) vorhanden sind, ist der Kläger je-doch dazu in der Lage, eine seinen körperlichen und geistigen Fähigkeiten entsprechende Ar-beit, auch an einem neuen Arbeitsplatz, auszuüben. Bei Beachtung der genannten Einschrän-kungen ist es ihm noch möglich, für die volle übliche Arbeitszeit körperlich leichte Arbeiten in geschlossenen Räumen im Wechsel von Stehen, Gehen und Sitzen, auch in Wechselschicht, zu verrichten. Einschränkungen der Fingergeschicklichkeit bestehen nicht. Eine schwere spezifi-sche Leistungseinschränkung liegt nicht vor, ebensowenig eine Häufung ungewöhnlicher Leis-tungsbeeinträchtigungen. Körperlich leichte Tätigkeiten sind in der Regel mit Belastungen, die dem Kläger nicht mehr zumutbar sind, nicht verbunden.
Der Kläger kann mithin noch für die volle übliche Arbeitszeit eine Reihe einfacher Pack-, Montier-, Sortier- und Prüfarbeiten verrichten. Derartige Tätigkeiten sind körperlich leicht und können unter Beachtung der bei dem Kläger bestehenden qualitativen Leistungseinschränkun-gen ausgeübt werden.
Liegt demgemäß eine volle Erwerbsminderung nicht vor, konnte die Berufung des Klägers keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nummern 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
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