L 14 B 448/06 AS ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
14
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 101 AS 4462/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 14 B 448/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 30. Mai 2006 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet, da der Antragsgegner die begehrten und bewilligten Leistungen für Juni 2006 - auch rechtzeitig – gezahlt hat, und zwar teilweise an den Antragsteller selbst, teilweise an den Vermieter. Für die Entscheidung der Frage, ob der Antragsgegner berechtigt war, die Unterkunftskosten direkt an den Vermieter zu zahlen, besteht kein Anordnungsgrund (Eilbedürftigkeit), dies ist gegebenenfalls im Hauptsacheverfahren zu klären, worauf der Senat den Antragsteller bereits in seinem Beschluss vom 18. August 2005 – L 14 B 78/05 AS ER – hingewiesen hat.

Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG -.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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