L 17 R 1964/05

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
17
1. Instanz
SG Neuruppin (BRB)
Aktenzeichen
S 7 RJ 298/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 17 R 1964/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 07. Oktober 2005 wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

Der Kläger begehrt die Weitergewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung über den 31. Juli 2002 hinaus.

Mit Urteil vom 07. Oktober 2005 hat das Sozialgericht Neuruppin die Klage mit der Begrün-dung abgewiesen, der Kläger sei noch sechs und mehr Stunden täglich leistungsfähig. Er habe auch keinen Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähig-keit, weil er noch die Tätigkeit eines Pförtners ausüben könnte.

Gegen das dem Prozessbevollmächtigten des Klägers nach dem von diesem unterzeichneten Empfangsbekenntnis am 15. November 2005 zugestellte Urteil hat er ausweislich des Faxauf-drucks am 16. Dezember 2005 (Freitag) Berufung eingelegt.

Das Landessozialgericht hat den Kläger darauf hingewiesen, dass die Berufungsfrist nicht ge-wahrt sei und angefragt, ob er Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand geltend machen wolle. Zu diesem Schreiben vom 12. Januar 2006 hat sich der Kläger trotz Erinnerung vom 21. Februar 2006 nicht geäußert.

Die Berufung wird als unzulässig verworfen.

Nach § 158 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG – ist die Berufung als unzulässig zu ver-werfen, wenn sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder nicht zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt worden ist. Die Ent-scheidung kann durch Beschluss ergehen (§ 158 Satz 2 SGG).

Die Berufung des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht fristgemäß erhoben worden ist. Das von ihm angefochtene Urteil des Sozialgerichts Neuruppin, dem eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung beigefügt war, ist dem Kläger am 15. November 2005 zugestellt wor-den. Die Zustellung mit Empfangsbekenntnis an einen Prozessbevollmächtigten ist ordnungs-gemäß und wirksam. Die nach § 151 Abs. 1 SGG einmonatige Berufungsfrist begann nach § 64 Abs. 1 SGG am 16. November 2005 und endete nach § 64 Abs. 3 SGG mit Ablauf des 15. Dezember 2005 (Freitag). Die am 16. Dezember 2005 eingegangene Berufung des Klägers war verspätet und ist somit nicht in der gesetzlichen Frist eingelegt worden (§ 158 SGG).

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsfrist kommt nicht in Betracht. Der Kläger hat keine Wiedereinsetzungsgründe geltend gemacht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzung des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
Saved