Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
17
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 32 P 345/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 17 P 26/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 26. März 2004 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Beklagte war vom 1. Januar 1995 bis zum 31. Januar 2003 bei der Klägerin, einem priva-ten Versicherungsunternehmen, pflichtversichert gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit. Seit Oktober 2002 zahlte er keine Beiträge mehr. Die Klägerin erwirkte einen Mahnbescheid. Nachdem der Beklagte gegen ihn Widerspruch erhoben hatte, wurde das Verfahren an das Sozialgericht abgegeben und als Klageverfahren fortgeführt (§ 182 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -).
Die Beklagte hat im erstinstanzlichen Verfahren beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 134,46 Euro sowie der Pauschgebühr in Höhe von 150,- zu verurteilen. Mit Urteil vom 26. März 2004 hat das Sozialgericht den Beklagten verurteilt, an die Klägerin die geschuldeten Beiträge (134,46 Euro) sowie 12,50 Euro an vorgerichtlichen Mahnkosten zu zahlen. Im Übri-gen hat es die Klage - sinngemäß - abgewiesen. Es hat die Berufung zugelassen.
Gegen das der Klägerin am 23. Juni 2004 zugestellte Urteil richtet sich ihre am 6. Juli 2004 eingegangene Berufung. Sie wendet sich gegen die Abweisung der Klage auf die Erstattung der Pauschgebühr in Höhe von 150 Euro, die sie als materiell-rechtlichen Schadenersatz geltend gemacht habe. Davon seien die Kosten des Mahnverfahrens abzusetzen. Hinzu komme die Pauschgebühr für das Verfahren vor dem Landessozialgericht, so dass nun insgesamt 362,50 Euro geltend gemacht würden. Die Erstattung dieser Kosten sei nach dem SGG nicht ausge-schlossen. Soweit die Vorschriften des SGG den Ausschluss nach der Auslegung des Senats aber bestimmen sollten, seien sie verfassungswidrig.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichtes Berlin vom 26. März 2004 zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, weitere 362,50 Euro an die Klägerin zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Akten des Sozialgerichts Berlin S 32 P 345/03 haben dem Senat vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewe¬sen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Das ange-fochtene Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 26. März 2004 ist zutreffend.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Erstattung der für das Sozialgerichtsverfahren anfal-lenden Pauschgebühren.
Der Senat folgt der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - BSG im Urteil vom 12. Feb-ruar 2004 - B 12 P 2/03 R. Mit dieser Rechtsprechung hat sich die Klägerin nicht auseinan-dergesetzt hat, so dass darauf ohne weitere Begründung verwiesen werden kann.
Das BSG hat im Wesentlichen ausgeführt, dass es im Rechtsstreit um die Pauschgebühr nicht nur um die Kosten des Verfahrens gehe. Es werde ein materiell-rechtlicher Erstattungsanspruch geltend gemacht.
Seit jeher bestehe im sozialgerichtlichen Verfahren für Versicherte Kostenfreiheit, für Versi-cherungsträger sei es hingegen gebührenpflichtig. Die in § 184 Abs. 1 Satz 1 SGG geregelte Pflicht zur Entrichtung der Pauschgebühr gelte auch für private Versicherungsunternehmen, soweit sie als Unternehmen der privaten Pflegeversicherung Kläger oder Beklagte in einem sozialgerichtlichen Verfahren seien und das Verfahren nicht unter § 197 a SGG falle.
Der Gesetzgeber habe mit dem Pflege-Versicherungsgesetz vom 26. Mai 1994 (BGBl. I 1014) dem Sozialgesetzbuch ein Elftes Buch SGB XI angefügt und damit die Grundlage für eine allgemeine Pflegeversicherung geschaffen. Privat Krankenversicherte hätten danach eine priva-te Pflegeversicherung bei einem Versicherungsunternehmen abzuschließen (§ 1 Abs. 2 Satz 2; §§ 23, 110 SGB XI). Streitigkeiten in Angelegenheiten nach dem SGB XI seien den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit auch für Streitigkeiten in Angelegenheiten der privaten Pflegeversi-cherung zugewiesen worden. Dies habe zur Folge, dass auch die kostenrechtlichen Vorschrif-ten des SGG anwendbar seien. Deshalb sei die Klägerin in Beitragsstreitigkeiten mit ihren (früheren) Versicherten vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit in allen Instanzen gemäß § 184 Abs. 1 Satz 1 SGG n. F. zur Zahlung einer Pauschgebühr verpflichtet.
Es bestehe nach dem Gesetz nicht die Möglichkeit, einem beklagten Beitragsschuldner die Pauschgebühr aufzuerlegen. § 193 Abs. 1 SGG biete hierfür keine Grundlage. Dessen Satz 1 erfasse nur die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten und nicht die Gerichtskosten, zu de-nen die Pauschgebühr zähle. Satz 2 betreffe nur die Kosten eines vorangegangenen Mahnver-fahrens.
Es bestehe auch kein vertraglicher Anspruch auf Erstattung der von der Klägerin zu zahlenden Pauschgebühren aus § 8 Abs. 7 Bedingungen der privaten Pflegeversicherung - MB/PPV 1996. Diese Vorschrift regele, dass der Versicherungsnehmer zum Ausgleich der Kosten ver-pflichtet sei, die dem Versicherer im Rahmen der Beitreibung entstehen, wenn er einen Beitrag nicht oder nicht rechtzeitig zahle. Das BSG hat offen gelassen, ob die Kosten der Beitreibung auch die Pauschgebühr umfassten. Wenn dies der Fall sei, verstoße die Klausel insoweit gegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 des, hier gemäß Art. 229 § 5 Satz 2, Art 170 ff, Art 232 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen. Gesetzbuch - EGBGB noch anzuwendenden Gesetzes über die Allgemei-nen Geschäftsbedingungen und sei deshalb nicht anzuwenden.
Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen Schuldnerverzuges (früher § 284 BGB, jetzt § 286 BGB). Diese Vorschriften seien durch die abschließenden Regeln des SGG ausgeschlossen.
Die Vorschriften seien in dieser Auslegung auch nicht verfassungswidrig. Es seien weder der verfassungsrechtlich gewährleistete Justizgewährungsanspruch noch der allgemeine Gleich-heitssatz noch die Eigentumsgarantie verletzt.
Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung an und verweist auf die zitierte Entscheidung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG bzw. der entsprechenden Anwendung dieser Vorschrift.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil ein Grund zur Zulassung im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG nicht ersichtlich ist.
Tatbestand:
Der Beklagte war vom 1. Januar 1995 bis zum 31. Januar 2003 bei der Klägerin, einem priva-ten Versicherungsunternehmen, pflichtversichert gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit. Seit Oktober 2002 zahlte er keine Beiträge mehr. Die Klägerin erwirkte einen Mahnbescheid. Nachdem der Beklagte gegen ihn Widerspruch erhoben hatte, wurde das Verfahren an das Sozialgericht abgegeben und als Klageverfahren fortgeführt (§ 182 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -).
Die Beklagte hat im erstinstanzlichen Verfahren beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 134,46 Euro sowie der Pauschgebühr in Höhe von 150,- zu verurteilen. Mit Urteil vom 26. März 2004 hat das Sozialgericht den Beklagten verurteilt, an die Klägerin die geschuldeten Beiträge (134,46 Euro) sowie 12,50 Euro an vorgerichtlichen Mahnkosten zu zahlen. Im Übri-gen hat es die Klage - sinngemäß - abgewiesen. Es hat die Berufung zugelassen.
Gegen das der Klägerin am 23. Juni 2004 zugestellte Urteil richtet sich ihre am 6. Juli 2004 eingegangene Berufung. Sie wendet sich gegen die Abweisung der Klage auf die Erstattung der Pauschgebühr in Höhe von 150 Euro, die sie als materiell-rechtlichen Schadenersatz geltend gemacht habe. Davon seien die Kosten des Mahnverfahrens abzusetzen. Hinzu komme die Pauschgebühr für das Verfahren vor dem Landessozialgericht, so dass nun insgesamt 362,50 Euro geltend gemacht würden. Die Erstattung dieser Kosten sei nach dem SGG nicht ausge-schlossen. Soweit die Vorschriften des SGG den Ausschluss nach der Auslegung des Senats aber bestimmen sollten, seien sie verfassungswidrig.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichtes Berlin vom 26. März 2004 zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, weitere 362,50 Euro an die Klägerin zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Akten des Sozialgerichts Berlin S 32 P 345/03 haben dem Senat vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewe¬sen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Das ange-fochtene Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 26. März 2004 ist zutreffend.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Erstattung der für das Sozialgerichtsverfahren anfal-lenden Pauschgebühren.
Der Senat folgt der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - BSG im Urteil vom 12. Feb-ruar 2004 - B 12 P 2/03 R. Mit dieser Rechtsprechung hat sich die Klägerin nicht auseinan-dergesetzt hat, so dass darauf ohne weitere Begründung verwiesen werden kann.
Das BSG hat im Wesentlichen ausgeführt, dass es im Rechtsstreit um die Pauschgebühr nicht nur um die Kosten des Verfahrens gehe. Es werde ein materiell-rechtlicher Erstattungsanspruch geltend gemacht.
Seit jeher bestehe im sozialgerichtlichen Verfahren für Versicherte Kostenfreiheit, für Versi-cherungsträger sei es hingegen gebührenpflichtig. Die in § 184 Abs. 1 Satz 1 SGG geregelte Pflicht zur Entrichtung der Pauschgebühr gelte auch für private Versicherungsunternehmen, soweit sie als Unternehmen der privaten Pflegeversicherung Kläger oder Beklagte in einem sozialgerichtlichen Verfahren seien und das Verfahren nicht unter § 197 a SGG falle.
Der Gesetzgeber habe mit dem Pflege-Versicherungsgesetz vom 26. Mai 1994 (BGBl. I 1014) dem Sozialgesetzbuch ein Elftes Buch SGB XI angefügt und damit die Grundlage für eine allgemeine Pflegeversicherung geschaffen. Privat Krankenversicherte hätten danach eine priva-te Pflegeversicherung bei einem Versicherungsunternehmen abzuschließen (§ 1 Abs. 2 Satz 2; §§ 23, 110 SGB XI). Streitigkeiten in Angelegenheiten nach dem SGB XI seien den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit auch für Streitigkeiten in Angelegenheiten der privaten Pflegeversi-cherung zugewiesen worden. Dies habe zur Folge, dass auch die kostenrechtlichen Vorschrif-ten des SGG anwendbar seien. Deshalb sei die Klägerin in Beitragsstreitigkeiten mit ihren (früheren) Versicherten vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit in allen Instanzen gemäß § 184 Abs. 1 Satz 1 SGG n. F. zur Zahlung einer Pauschgebühr verpflichtet.
Es bestehe nach dem Gesetz nicht die Möglichkeit, einem beklagten Beitragsschuldner die Pauschgebühr aufzuerlegen. § 193 Abs. 1 SGG biete hierfür keine Grundlage. Dessen Satz 1 erfasse nur die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten und nicht die Gerichtskosten, zu de-nen die Pauschgebühr zähle. Satz 2 betreffe nur die Kosten eines vorangegangenen Mahnver-fahrens.
Es bestehe auch kein vertraglicher Anspruch auf Erstattung der von der Klägerin zu zahlenden Pauschgebühren aus § 8 Abs. 7 Bedingungen der privaten Pflegeversicherung - MB/PPV 1996. Diese Vorschrift regele, dass der Versicherungsnehmer zum Ausgleich der Kosten ver-pflichtet sei, die dem Versicherer im Rahmen der Beitreibung entstehen, wenn er einen Beitrag nicht oder nicht rechtzeitig zahle. Das BSG hat offen gelassen, ob die Kosten der Beitreibung auch die Pauschgebühr umfassten. Wenn dies der Fall sei, verstoße die Klausel insoweit gegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 des, hier gemäß Art. 229 § 5 Satz 2, Art 170 ff, Art 232 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen. Gesetzbuch - EGBGB noch anzuwendenden Gesetzes über die Allgemei-nen Geschäftsbedingungen und sei deshalb nicht anzuwenden.
Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen Schuldnerverzuges (früher § 284 BGB, jetzt § 286 BGB). Diese Vorschriften seien durch die abschließenden Regeln des SGG ausgeschlossen.
Die Vorschriften seien in dieser Auslegung auch nicht verfassungswidrig. Es seien weder der verfassungsrechtlich gewährleistete Justizgewährungsanspruch noch der allgemeine Gleich-heitssatz noch die Eigentumsgarantie verletzt.
Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung an und verweist auf die zitierte Entscheidung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG bzw. der entsprechenden Anwendung dieser Vorschrift.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil ein Grund zur Zulassung im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG nicht ersichtlich ist.
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