L 29 B 136/06 AS ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
29
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 633 AS 11405/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 29 B 136/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozial-gerichts Berlin vom 21. Februar 2006 wird aus den Gründen der an-gefochtenen Entscheidung (§ 142 Abs. 2 Satz 3 des Sozialgerichtsge-setzes -SGG-) zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Ergänzend wird auf folgendes hingewiesen:

Nach eigenem Vortrag des Antragstellers – zuletzt in der Beschwerdebegründung - haben er und Frau bei Einzug in die gemeinschaftliche Wohnung eine eheähnliche Lebensgemeinschaft gebildet.

Zur Überzeugung des Senats ist dieser einmal erzeugte Rechtsschein nur dadurch zu widerlegen, dass die Grundvoraussetzung für die Annahme einer Einstandsgemeinschaft, nämlich das räumliche Zusammenwohnen, aufgehoben wird. Zwar reicht dieselbe Meldeadresse zweier Personen für die Annahme einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) nicht aus (vgl. BVerfG 1. Senat 3. Kammer, Nichtannahmebeschluss vom 02. September 2004, Az. 1 BvR 1962/04 –zitiert nach juris-). Dies gilt aber nur dann, wenn es sich dabei um das alleinige Indiz handelt, auf das sich die Annahme einer Lebensgemeinschaft stützen kann. Steht jedoch fest, dass zu einem früheren Zeitpunkt eine Lebensgemeinschaft bestanden hatte, muss die Auflösung der Lebensgemeinschaft durch unmissverständliches Verhalten objektiv indiziert werden.

Dies gebietet zum einen nach allgemeinen, insbesondere zivilrechtlichen Grundsätzen der Schutz des Rechtsverkehrs, der zuvor durch gegenteilige Indizien von einer Lebensgemeinschaft ausgehen musste und sich entsprechend verhält. Zum anderen ergibt sich dies auch daraus, dass trotz behaupteter innerer Schwierigkeiten die Aufrechterhaltung der Wohngemeinschaft zur Vermeidung oder Linderung finanzieller Schwierigkeiten, wie vom Antragsteller vorgetragen, gerade Ausdruck der Fortführung zumindest der Einstandsgemeinschaft ist. Denn der in einer Trennungssituation unproblematisch vorauszusetzende Wille nach räumlicher Distanz zu einander würde zu Gunsten eigener wie auch fremder materieller Nachteile aufgegeben.

Wird jedoch die bloße Änderung einer inneren Bindungswillensrichtung behauptet, ohne dass dies in der Folge allgemein erkennbare, objektive Veränderungen nach sich zieht, ist, wie hier, von einer Schutzbehauptung auszugehen. Somit ist ein Anordnungsanspruch nicht ersichtlich.

Darüber hinaus ist auch ein Anordnungsgrund nicht erkennbar, da der Antragsteller ausweislich der Bescheide der Antragsgegnerin vom 20. März 2006 und 21. März 2006 Leistungen in Höhe von monatlich 534,96 EUR (für die Zeit vom 01. bis 31. Dezember 2005) bzw. 471,14 EUR (für die Zeit vom 01. Januar 2006 bis zum 31. Mai 2006) erhält.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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