Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
29
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 8 AS 364/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 29 B 1119/05 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 21. Juli 2005 wird zurückgewiesen. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung des Rechtsanwalts H wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet.
Eine einstweilige Anordnung darf nur ergehen, wenn der Antragsteller das Bestehen eines zu sichernden Rechts, den so genannten Anordnungsanspruch, und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden, den so genannten Anordnungsgrund glaubhaft macht (§ 86 b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG-, § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung -ZPO-).
Maßgebend sind - auch im Beschwerdeverfahren - die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze bleibt die Beschwerde erfolglos, weil es an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches fehlt (§ 86 b Abs. 2 SGG, § 920 Abs. 2 ZPO). Der Antragsteller hat nämlich bisher nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass er im Sinne des § 9 Abs. 1 SGB II hilfebedürftig ist.
Die Hilfebedürftigkeit ist vorliegend im Hinblick auf die zwischen dem Antragsteller und Frau SN bestehende eheähnliche Gemeinschaft nicht ersichtlich.
Eine eheähnliche Gemeinschaft im Sinne des § 9 Abs. 2 i.V.m. § 7 Abs. 3 Nr. 3 b SGB II liegt dann vor, wenn sie als auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau über eine reine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgeht und sich - im Sinne einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft - durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen (vergleiche zu § 122 BSHG: BVerwG Urteil vom 17. Mai 1995, Az. 5 C 16 /93, BVerwGE 98, 195 ff.). Ob eine solche Lebensgemeinschaft auf der Grundlage entsprechender innerer Bindungen auf Dauer angelegt ist, kann letztlich nur anhand von Indizien festgestellt werden. Grundsätzlich ist hierzu die Wohngemeinschaft der Partner erforderlich. Als weitere Hinweistatsachen dienen die (lange) Dauer des Zusammenlebens, bekannte intime Beziehungen, eine Versorgung von Kindern und Angehörigen im gemeinsamen Haushalt, die Befugnis, über Einkommens- und Vermögensgegenstände des anderen Partners zu verfügen. Diese Aufzählung ist aber weder abschließend, noch müssen diese Indizien kumulativ vorliegen, um die Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft zu rechtfertigen. Entscheidend ist stets das Gesamtbild der für den streitgegenständliche Zeitraum festgestellten Indizien (BVerwG, a.a.O., vergleiche auch BSG, Urteil vom 29. April 1998, B 7 AL 56/97 R, SozR 3- 4100 § 119 Nr. 15). Dabei ist es Sache der Behörde, das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3 b SGB II im Hauptsacheverfahren nachzuweisen und dementsprechend in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit glaubhaft zu machen. Die Beweislast der Behörde für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 Nr. 3 b SGB II zwingt allerdings nicht dazu, nur dann vom Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft auszugehen, wenn dies von den Betroffenen zugestanden wird. Vielmehr beurteilt sich die Frage nach allen äußeren objektiv erkennbaren Umständen. Entgegenstehenden Erklärungen der Partner kommt in der Regel keine durchgreifende Bedeutung zu. Insofern ist nämlich zu berücksichtigen, dass die Erklärungen der Beteiligten, die mehr und mehr erfahren haben, worauf es ankommt, um die Voraussetzungen für eine eheähnliche Gemeinschaft auszuschließen, immer weniger glaubhaft werden (vgl. OVG, Lüneburg, Beschluss vom 26. Januar 1998 - 12 N 345/98 -, FEVS 48, Seite 545 m.w.N.).
Insoweit kommt dem Protokoll vom 23. Februar 2005 über den Hausbesuch am 22. Februar 2005 erhebliche Bedeutung zu. Danach haben der Antragsteller und Frau SN ausgesagt, dass lediglich Geldangelegenheiten getrennt geführt würden, im Übrigen aber nichts getrennt sei. Der getrennten Finanzverwaltung allein kommt jedoch keine entscheidende Indizwirkung zu, da dies selbst bei Eheleuten keinen ungewöhnlichen Umstand darstellt.
Im Hinblick auf die Tatsache, dass der Antragsteller bei Frau SN spätestens Mitte des Jahres 2002 eingezogen ist, ist vielmehr davon auszugehen, dass er über die Einrichtungsgegenstände der Frau S. "verfügen", d. h. diese uneingeschränkt nutzen kann. "Verfügen" in diesem Sinne bedeutet - wie auch in einer Ehe - nicht die Berechtigung, sie gegen den Willen des Partners zu veräußern (vergleiche LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. September 2005, L 14 B 47/05 AS ER).
Aufgrund dieser und der bereits vom Sozialgericht im angefochtenen Beschluss genannten Indizien, auf den insoweit entsprechend § 153 Abs. 2 SGG Bezug genommen wird, ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass zwischen dem Antragsteller und Frau S. eine eheähnliche Gemeinschaft besteht.
Aus diesen Gründen, nämlich wegen mangelnder Aussicht auf Erfolg, war auch der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abzulehnen, § 202 SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung –ZPO-).
Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet.
Eine einstweilige Anordnung darf nur ergehen, wenn der Antragsteller das Bestehen eines zu sichernden Rechts, den so genannten Anordnungsanspruch, und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden, den so genannten Anordnungsgrund glaubhaft macht (§ 86 b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG-, § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung -ZPO-).
Maßgebend sind - auch im Beschwerdeverfahren - die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze bleibt die Beschwerde erfolglos, weil es an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches fehlt (§ 86 b Abs. 2 SGG, § 920 Abs. 2 ZPO). Der Antragsteller hat nämlich bisher nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass er im Sinne des § 9 Abs. 1 SGB II hilfebedürftig ist.
Die Hilfebedürftigkeit ist vorliegend im Hinblick auf die zwischen dem Antragsteller und Frau SN bestehende eheähnliche Gemeinschaft nicht ersichtlich.
Eine eheähnliche Gemeinschaft im Sinne des § 9 Abs. 2 i.V.m. § 7 Abs. 3 Nr. 3 b SGB II liegt dann vor, wenn sie als auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau über eine reine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgeht und sich - im Sinne einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft - durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen (vergleiche zu § 122 BSHG: BVerwG Urteil vom 17. Mai 1995, Az. 5 C 16 /93, BVerwGE 98, 195 ff.). Ob eine solche Lebensgemeinschaft auf der Grundlage entsprechender innerer Bindungen auf Dauer angelegt ist, kann letztlich nur anhand von Indizien festgestellt werden. Grundsätzlich ist hierzu die Wohngemeinschaft der Partner erforderlich. Als weitere Hinweistatsachen dienen die (lange) Dauer des Zusammenlebens, bekannte intime Beziehungen, eine Versorgung von Kindern und Angehörigen im gemeinsamen Haushalt, die Befugnis, über Einkommens- und Vermögensgegenstände des anderen Partners zu verfügen. Diese Aufzählung ist aber weder abschließend, noch müssen diese Indizien kumulativ vorliegen, um die Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft zu rechtfertigen. Entscheidend ist stets das Gesamtbild der für den streitgegenständliche Zeitraum festgestellten Indizien (BVerwG, a.a.O., vergleiche auch BSG, Urteil vom 29. April 1998, B 7 AL 56/97 R, SozR 3- 4100 § 119 Nr. 15). Dabei ist es Sache der Behörde, das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3 b SGB II im Hauptsacheverfahren nachzuweisen und dementsprechend in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit glaubhaft zu machen. Die Beweislast der Behörde für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 Nr. 3 b SGB II zwingt allerdings nicht dazu, nur dann vom Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft auszugehen, wenn dies von den Betroffenen zugestanden wird. Vielmehr beurteilt sich die Frage nach allen äußeren objektiv erkennbaren Umständen. Entgegenstehenden Erklärungen der Partner kommt in der Regel keine durchgreifende Bedeutung zu. Insofern ist nämlich zu berücksichtigen, dass die Erklärungen der Beteiligten, die mehr und mehr erfahren haben, worauf es ankommt, um die Voraussetzungen für eine eheähnliche Gemeinschaft auszuschließen, immer weniger glaubhaft werden (vgl. OVG, Lüneburg, Beschluss vom 26. Januar 1998 - 12 N 345/98 -, FEVS 48, Seite 545 m.w.N.).
Insoweit kommt dem Protokoll vom 23. Februar 2005 über den Hausbesuch am 22. Februar 2005 erhebliche Bedeutung zu. Danach haben der Antragsteller und Frau SN ausgesagt, dass lediglich Geldangelegenheiten getrennt geführt würden, im Übrigen aber nichts getrennt sei. Der getrennten Finanzverwaltung allein kommt jedoch keine entscheidende Indizwirkung zu, da dies selbst bei Eheleuten keinen ungewöhnlichen Umstand darstellt.
Im Hinblick auf die Tatsache, dass der Antragsteller bei Frau SN spätestens Mitte des Jahres 2002 eingezogen ist, ist vielmehr davon auszugehen, dass er über die Einrichtungsgegenstände der Frau S. "verfügen", d. h. diese uneingeschränkt nutzen kann. "Verfügen" in diesem Sinne bedeutet - wie auch in einer Ehe - nicht die Berechtigung, sie gegen den Willen des Partners zu veräußern (vergleiche LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. September 2005, L 14 B 47/05 AS ER).
Aufgrund dieser und der bereits vom Sozialgericht im angefochtenen Beschluss genannten Indizien, auf den insoweit entsprechend § 153 Abs. 2 SGG Bezug genommen wird, ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass zwischen dem Antragsteller und Frau S. eine eheähnliche Gemeinschaft besteht.
Aus diesen Gründen, nämlich wegen mangelnder Aussicht auf Erfolg, war auch der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abzulehnen, § 202 SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung –ZPO-).
Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
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