L 29 B 1412/05 AS ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
29
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 13 AS 792/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 29 B 1412/05 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 06. Dezember 2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt die Übernahme von Kosten einer größeren Wohnung, insbesondere einer Kaution in Höhe von rund 850,00 Euro.

Der Antragsteller bezog gemeinsam mit seiner Ehefrau seit Januar 2005 von dem Antragsgegner Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes; seit Oktober 2005 erhält der Antragsteller gemeinsam mit seiner Ehefrau und - seit 25. Februar 2006 - seinem Kind L H Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes von dem Beigeladenen. Ausweislich eines Mietvertrages vom September 2004 bewohnten sie in B eine 62,64 m² große Zwei-Zimmer-Wohnung zu einer Brutto-Warmmiete von 454,77 Euro.

Nachdem die Ehefrau des Antragstellers schwanger geworden war (berechneter Entbindungstermin 28. Februar 2006), holte der Antragsteller Angebote für eine größere Wohnung ein, mietete mit Mietvertrag vom 24. Juli 2005 eine Drei-Zimmer-Wohnung in S zu einem Warmmietzins von monatlich 522,18 EUR und sprach diesbezüglich wegen der Umzugskosten bei dem Antragsgegner vor. Mit Schreiben vom 26. Juli 2005 kündigten der Antragsteller und seine Ehefrau ihre B Wohnung zum 31. Oktober 2005.

Mit Bescheid vom 23. August 2005 lehnte der Antragsgegner die Übernahme von Kosten mit der Begründung ab, zum einen sei für ihn wegen der Lage außerhalb B nicht ermittelbar, ob die Mietangebote angemessen seien. Zum anderen sei der Umzug nicht erforderlich, da der Antragsteller über ausreichend Wohnraum auch unter Berücksichtigung des zu erwartenden Nachwuchses verfüge. Hiergegen erhob der Antragsteller am 29. August 2005 Widerspruch, den der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 11. Oktober 2005 zurückwies. Ergänzend führte der Antragsgegner aus, eine Zusicherung zur Übernahme von Mietkosten für eine neue Wohnung könne nicht erfolgen, da eine solche Zusicherung vor Abschluss des Vertrages einzuholen (§ 22 Abs. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch -SGB II-) sei. Vorliegend sei der Mietvertrag bereits am 24. Juli 2005 und damit rund einen Monat vor Erteilung der angefochtenen Verwaltungsentscheidung unterzeichnet worden.

Am 7. November 2005 haben der Antragsteller und seine Ehefrau bei dem Sozialgericht Potsdam den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Übernahme der Wohnraumkosten der neuen Wohnung in S beantragt. Mit Beschluss vom 06. Dezember 2005 hat das Sozialgericht Potsdam den Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Antrag sei sowohl unzulässig als auch unbegründet. Zum einen sei der Antragsteller bereits am 01. Oktober 2005 umgezogen, zum anderen sei der Umzug nicht erforderlich gewesen im Sinne von § 22 Abs. 2 SGB II.

Gegen den dem Antragsteller am 10. Dezember 2005 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 19. Dezember 2005 Beschwerde eingelegt. Das Sozialgericht Potsdam hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg vorgelegt.

Der Antragsteller trägt mit seiner Beschwerde vor, die 63 m² große geräumte Wohnung in B sei im Hinblick auf den zu erwartenden Nachwuchs zu klein gewesen. Er erleide durch die Nichtbewilligung des Umzuges finanzielle Nachteile dahingehend, dass die Wohnungsbeschaffungskosten in Form der Kaution (850,- Euro) bisher nicht hätten aufgebracht werden können. Es drohe daher nunmehr eine Kündigung seitens des Vermieters. Zudem stünden nunmehr durch den bedingten Wohnungswechsel mit rund 550,- Euro für die Begleichung von Fixkosten und anderer Rechnungen weniger als vorher in B (rund 630,- Euro) zur Verfügung.

Der Senat hat mit Beschluss vom 07. März 2006 das Integrations- und Leistungszentrum Havelland beigeladen. Nach dortiger Auskunft werden seit dem 01. Oktober 2005 Leistungen insbesondere für die Wohnung des Antragstellers in S in Höhe von 425,17 Euro gezahlt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsakten des Antragsgegners und des Beigeladenen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet

Das Sozialgericht hat im Ergebnis zutreffend den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.

Eine einstweilige Anordnung darf nur ergehen, wenn der Antragsteller das Bestehen eines zu sichernden Rechts, den sogenannten Anordnungsanspruch, und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, den sogenannten Anordnungsgrund glaubhaft macht (§ 86 b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz -SGG-, § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung -ZPO-). Auch im Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich maßgebend die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (OVG Hamburg NVwZ 1990, S. 975).

In Bezug auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende für die Zeit bis zur Entscheidung des erkennenden Senats - dies betrifft die Wohnungsbeschaffungskosten, die Mietkaution und die Umzugskosten für die Wohnung in S - steht dem Antragsteller kein Anordnungsgrund zur Seite. Derartige Ansprüche für die Vergangenheit können regelmäßig nicht im Wege eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens anerkannt werden. Diese sind in einem Hauptsacheverfahren geltend zu machen. Etwas Anderes kann nur dann in Betracht kommen, wenn die sofortige Verfügbarkeit von für zurückliegende Zeiträume zu zahlenden Hilfe zur Abwendung eines gegenwärtig drohenden Nachteils erforderlich ist. Diesbezüglich ist jedoch vom Antragsteller nichts glaubhaft gemacht worden.

Soweit der Antragsteller die Verpflichtung des Antragsgegners begehrt, im Wege der einstweiligen Anordnung Leistungen für die Zeit ab der Entscheidung des Senats zu erhalten, dies betrifft die laufenden Mietzinszahlungen für die Wohnung in S durch die Beigeladene in voller Höhe – fehlt es ebenfalls an einem Anordnungsrund. Aufgabe des einstweiligen Rechtsschutzes in Fällen der vorliegenden Art ist es, eine akute Notlage zu beseitigen, denn nur dann kann von einem wesentlichen Nachteil gesprochen werden, den es abzuwenden gilt, und bei dem ein Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht zuzumuten wäre. Ein solcher Sachverhalt ist hier jedoch vom Antragsteller ebenfalls nicht glaubhaft gemacht worden.

Hierbei kann es dahingestellt bleiben, ob der Antragsteller gegen den ablehnenden Widerspruchsbescheid des Antragsgegners vom 11. Oktober 2005 Klage erhoben hat, wie von ihm in seinem bei dem Landessozialgericht am 3. Mai 2006 eingegangenen Schreiben (ohne Datum) behauptet, oder ob der genannte Widerspruchsbescheid des Antragsgegners bestandskräftig geworden ist, wie von diesem mit Schriftsatz vom 24. April 2006 behauptet.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Der Beschluss ist nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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