Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
7
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 1 KA 111/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 7 B 1046/05 KA ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialge-richts Potsdam vom 10. November 2005 aufgehoben und die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche gegen die Bescheide der Antragsgegnerin vom 25. Juli 2005 (Quartal I/01) und vom 27. September 2005 (Quartal II/01, III/01 und I/02) angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gesamten Verfahrens Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird für beide Instanzen auf jeweils 18.850,52 EUR festgesetzt.
Gründe:
Die gemäß §§ 172 Abs. 1 und 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 10. November 2005 ist begründet.
Die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragstellerin gegen die Bescheide der Antragsgegnerin vom 25. Juli 2005 und vom 27. September 2005 war anzuordnen. Nach § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfech-tungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilwei-se anordnen. Ein derartiger Fall einer kraft Gesetzes nicht bestehenden aufschiebenden Wir-kung ist hier gegeben. Gemäß § 86 a Abs. 2 Nr. 4 SGG in Verbindung mit § 85 Abs. 4 Satz 9 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V) haben Widerspruch und Klage gegen die Honorarfestsetzung sowie ihre Änderung oder Aufhebung keine aufschiebende Wirkung. Von dieser Norm werden auch Widersprüche gegen Bescheide erfasst, mit denen, wie im vorliegen-den Fall, Honorarbescheide nachträglich geändert und bereits ausbezahlte Honorare zurückge-fordert werden (Beschluss des LSG Nordrhein-Westfalen vom 15. Januar 2003 – L 10 B 22/02 KA ER -, MedR 2003, S. 598 ff., Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 1. Auflage 2005, RdNr. 124 f. und Steinhilper, MedR 2003, S. 433 ff.).
Ein auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gerichteter Antrag hat dann Erfolg, wenn die Abwägung der Interessen der Beteiligten ergibt, dass das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung des Vollzugs der Maßnahme das öffentliche Interesse des Antragsgegners an der sofortigen Durchsetzung überwiegt. Das ist wiederum grundsätzlich dann der Fall, wenn sich der angegriffene Bescheid als offensichtlich rechtswidrig erweist, da an der Durchsetzung rechtswidriger Verwaltungsakte kein öffentliches Interesse besteht. Insbesondere dann, wenn die Prüfung der Rechtmäßigkeit eines belastenden Verwaltungsaktes in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren schwierig ist, weil sie von der Klärung komplizierter Rechtsprobleme, etwa von einer Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit einer Rechtsnorm abhängt, die Entscheidung nur auf der Grundlage einer weiteren Sachaufklärung möglich ist, insbesondere die Anhörung der Beteiligten, von Zeugen oder die Beiziehung von Akten oder weiterer Unter-lagen erfordert oder der Erörterung des Falles in der mündlichen Verhandlung unter Beteili-gung der sachkundigen ehrenamtlichen ärztlichen Beisitzer bedarf, können die Sozialgerichte auf die summarische Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes ver-zichten und in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nach § 32 Bundesverfassungsgerichtsgesetz eine Folgenabwägung vornehmen, bei der die Erwägung, wie die Entscheidung in der Hauptsache ausfallen wird, regelmäßig außer Betracht zu bleiben hat. Abzuwägen sind stattdessen die Folgen, die eintreten würden, wenn die Anordnung nicht er-ginge, sich der angefochtene Verwaltungsakt aber als rechtswidrig erweisen sollte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte Anordnung erlassen würde, obwohl die an-gegriffene Maßnahme rechtmäßig wäre (vgl. hierzu Umbach/Clemens, Bundesverfassungsge-richtsgesetz, Mitarbeiterkommentar und Handbuch, § 32 Rdnr. 177 mit umfassendem Nach-weis zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts).
Im vorliegenden Fall ist eine eindeutige Prognose über die Erfolgsaussichten der Widersprüche der Antragstellerin gegen die Bescheide der Antragsgegnerin nicht möglich. Denn die in die-sem Zusammenhang von den Beteiligten aufgeworfenen Fragen bedürfen einer eingehenden Prüfung in einem Hauptsacheverfahren. Hierfür ist in diesem Verfahren zur Gewährung vor-läufigen Rechtsschutzes kein Raum, weil dieses jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden nur eine summarische Prüfung der aufgeworfenen Fragen erlaubt. Dies gilt in diesem Verfahren insbesondere deswegen, weil eine Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der von der Antrag-stellerin beanstandeten Kürzung ihrer Honoraransprüche auf den Fachgruppendurchschnitt im Rahmen einer sachlich-rechnerischen Richtigstellung, ohne, so der Vortrag der Antragstellerin und so auch die Begründung des angefochtenen Beschlusses, dass die Antragsgegnerin jeweils den Nachweis einer grob fahrlässigen oder gar vorsätzlichen Falschabrechnung einzelner Ge-bührennummern geführt hat, nicht nur die Lösung schwieriger Rechtsfragen, sondern mögli-cherweise auch eine weitere Sachaufklärung erfordern wird.
In einem solchen Fall, in dem sich die Erfolgsaussichten nicht eindeutig prognostizieren lassen, der Erfolg des Rechtsbehelfs also nicht wahrscheinlicher ist als sein Misserfolg, muss das Ge-richt aufgrund der oben bereits dargestellten Interessenabwägung zwischen dem Vollziehungs-interesse der Antragsgegnerin und dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers entscheiden (Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 3. Auflage 2002, S. 174). Abzuwägen sind also die Folgen, die eintreten würden, wenn die Eilentscheidung nicht ergin-ge, der Rechtsbehelf aber später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte Eilentscheidung erlassen würde, dem Rechtsbehelf aber der Erfolg zu versagen wäre ( ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschluss vom 25. Oktober 2004 – L 7 B 47/03 KA ER – m.w.N. sowie Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., § 86 b, RdNr. 12e). Hierbei sind die mit dem Gesetz verfolgten Ziele einzubeziehen und gegenüber den Interessen des Betroffenen abzuwägen (LSG Nordrhein-Westfalen, a. a. O.). Die Anord-nung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs kommt im Bereich der Honorarkorrektu-ren deshalb bei einer den Erfolg der Klage im Hauptsacheverfahren unberücksichtigt lassenden Interessenabwägung nur dann in Betracht, wenn der betroffene Vertragsarzt glaubhaft machen kann, dass seine vertragsärztliche Tätigkeit durch die Neuberechnung seines Honorars und eine sich daraus ergebende Rückzahlungspflicht von Honorar existenziell gefährdet würde.
Hiernach war die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragstellerin anzuordnen. Das Vollziehungsinteresse der Antragsgegnerin überwiegt nicht das Interesse der Antragstelle-rin an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Sinn und Zweck des Ausschlusses der auf-schiebenden Wirkung in den Fällen des § 85 Abs. 4 Satz 9 SGB V ist es, die Finanzierbarkeit der Honorarverteilung nicht zu gefährden (Keller, a. a. O., § 86 a RdNr. 16). Die Honorarver-teilung der Vertragsärzte ist Teil des Finanzierungssystems der gesetzlichen Krankversiche-rung. Die Gewährleistung der finanziellen Stabilität dieses Systems stellt eine besondere Ge-meinwohlaufgabe dar, welche der Gesetzgeber nicht nur verfolgen darf, sondern der er sich nicht einmal entziehen dürfte (BVerfGE 68, 193, 218 sowie Urteil des LSG Berlin vom 11. Januar 1995 - L 15 KR 25/94 -, m. w. Nachw.). Daraus ist zu folgern, dass das Vollzugsinte-resse gegenüber dem Aussetzungsinteresse nur dann zurückzutreten hat, wenn die sofortige Vollziehung für den betroffenen Vertragsarzt eine besondere Härte mit sich bringen würde. Ein solcher Fall ist hier gegeben. Die Antragstellerin hat glaubhaft vorgetragen, dass die Verrech-nung des streitbefangenen Rückforderungsbetrages mit ihren laufenden Honoraransprüchen ihre wirtschaftliche Existenz gefährden und die Schließung ihrer Praxis zur Folge haben könn-te. Nach dem Honorarbescheid der Antragsgegnerin vom 27. Oktober 2005 beträgt ihr Schuld-saldo dort 65.074, 30 EUR. Ausweislich des von Antragstellerin vorgelegten Kontoauszuges ihrer Bank beträgt ihr Saldo dort 48.918, 82 EUR. Da die Antragstellerin über keine finanziellen Reser-ven verfügt, um diese Salden auszugleichen, hat sie sich ihrer Bank gegenüber vertraglich ver-pflichtet, ihre wirtschaftlichen Verhältnisse laufend offen zu legen. Das zuständige Finanzamt hat ihr die Einkommenssteuer gestundet. Aufgrund dieses Sachverhalts ist eine Insolvenz der Antragstellerin bei sofortiger Vollziehung der streitbefangenen Bescheide nicht ausgeschlos-sen.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung, §§ 53 Abs. 3 Nr. 4 und 52 Abs. 1 des Gerichtskosten-gesetzes. Es entspricht insoweit ständiger Rechtsprechung des Senates, den Wert des Verfah-rensgegenstandes im einstweiligen Rechtsschutzverfahren auf die Hälfte des Streitwertes der Hauptsache festzusetzen.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten wer-den (§ 177 SGG).
Gründe:
Die gemäß §§ 172 Abs. 1 und 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 10. November 2005 ist begründet.
Die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragstellerin gegen die Bescheide der Antragsgegnerin vom 25. Juli 2005 und vom 27. September 2005 war anzuordnen. Nach § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfech-tungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilwei-se anordnen. Ein derartiger Fall einer kraft Gesetzes nicht bestehenden aufschiebenden Wir-kung ist hier gegeben. Gemäß § 86 a Abs. 2 Nr. 4 SGG in Verbindung mit § 85 Abs. 4 Satz 9 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V) haben Widerspruch und Klage gegen die Honorarfestsetzung sowie ihre Änderung oder Aufhebung keine aufschiebende Wirkung. Von dieser Norm werden auch Widersprüche gegen Bescheide erfasst, mit denen, wie im vorliegen-den Fall, Honorarbescheide nachträglich geändert und bereits ausbezahlte Honorare zurückge-fordert werden (Beschluss des LSG Nordrhein-Westfalen vom 15. Januar 2003 – L 10 B 22/02 KA ER -, MedR 2003, S. 598 ff., Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 1. Auflage 2005, RdNr. 124 f. und Steinhilper, MedR 2003, S. 433 ff.).
Ein auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gerichteter Antrag hat dann Erfolg, wenn die Abwägung der Interessen der Beteiligten ergibt, dass das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung des Vollzugs der Maßnahme das öffentliche Interesse des Antragsgegners an der sofortigen Durchsetzung überwiegt. Das ist wiederum grundsätzlich dann der Fall, wenn sich der angegriffene Bescheid als offensichtlich rechtswidrig erweist, da an der Durchsetzung rechtswidriger Verwaltungsakte kein öffentliches Interesse besteht. Insbesondere dann, wenn die Prüfung der Rechtmäßigkeit eines belastenden Verwaltungsaktes in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren schwierig ist, weil sie von der Klärung komplizierter Rechtsprobleme, etwa von einer Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit einer Rechtsnorm abhängt, die Entscheidung nur auf der Grundlage einer weiteren Sachaufklärung möglich ist, insbesondere die Anhörung der Beteiligten, von Zeugen oder die Beiziehung von Akten oder weiterer Unter-lagen erfordert oder der Erörterung des Falles in der mündlichen Verhandlung unter Beteili-gung der sachkundigen ehrenamtlichen ärztlichen Beisitzer bedarf, können die Sozialgerichte auf die summarische Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes ver-zichten und in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nach § 32 Bundesverfassungsgerichtsgesetz eine Folgenabwägung vornehmen, bei der die Erwägung, wie die Entscheidung in der Hauptsache ausfallen wird, regelmäßig außer Betracht zu bleiben hat. Abzuwägen sind stattdessen die Folgen, die eintreten würden, wenn die Anordnung nicht er-ginge, sich der angefochtene Verwaltungsakt aber als rechtswidrig erweisen sollte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte Anordnung erlassen würde, obwohl die an-gegriffene Maßnahme rechtmäßig wäre (vgl. hierzu Umbach/Clemens, Bundesverfassungsge-richtsgesetz, Mitarbeiterkommentar und Handbuch, § 32 Rdnr. 177 mit umfassendem Nach-weis zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts).
Im vorliegenden Fall ist eine eindeutige Prognose über die Erfolgsaussichten der Widersprüche der Antragstellerin gegen die Bescheide der Antragsgegnerin nicht möglich. Denn die in die-sem Zusammenhang von den Beteiligten aufgeworfenen Fragen bedürfen einer eingehenden Prüfung in einem Hauptsacheverfahren. Hierfür ist in diesem Verfahren zur Gewährung vor-läufigen Rechtsschutzes kein Raum, weil dieses jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden nur eine summarische Prüfung der aufgeworfenen Fragen erlaubt. Dies gilt in diesem Verfahren insbesondere deswegen, weil eine Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der von der Antrag-stellerin beanstandeten Kürzung ihrer Honoraransprüche auf den Fachgruppendurchschnitt im Rahmen einer sachlich-rechnerischen Richtigstellung, ohne, so der Vortrag der Antragstellerin und so auch die Begründung des angefochtenen Beschlusses, dass die Antragsgegnerin jeweils den Nachweis einer grob fahrlässigen oder gar vorsätzlichen Falschabrechnung einzelner Ge-bührennummern geführt hat, nicht nur die Lösung schwieriger Rechtsfragen, sondern mögli-cherweise auch eine weitere Sachaufklärung erfordern wird.
In einem solchen Fall, in dem sich die Erfolgsaussichten nicht eindeutig prognostizieren lassen, der Erfolg des Rechtsbehelfs also nicht wahrscheinlicher ist als sein Misserfolg, muss das Ge-richt aufgrund der oben bereits dargestellten Interessenabwägung zwischen dem Vollziehungs-interesse der Antragsgegnerin und dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers entscheiden (Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 3. Auflage 2002, S. 174). Abzuwägen sind also die Folgen, die eintreten würden, wenn die Eilentscheidung nicht ergin-ge, der Rechtsbehelf aber später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte Eilentscheidung erlassen würde, dem Rechtsbehelf aber der Erfolg zu versagen wäre ( ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschluss vom 25. Oktober 2004 – L 7 B 47/03 KA ER – m.w.N. sowie Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., § 86 b, RdNr. 12e). Hierbei sind die mit dem Gesetz verfolgten Ziele einzubeziehen und gegenüber den Interessen des Betroffenen abzuwägen (LSG Nordrhein-Westfalen, a. a. O.). Die Anord-nung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs kommt im Bereich der Honorarkorrektu-ren deshalb bei einer den Erfolg der Klage im Hauptsacheverfahren unberücksichtigt lassenden Interessenabwägung nur dann in Betracht, wenn der betroffene Vertragsarzt glaubhaft machen kann, dass seine vertragsärztliche Tätigkeit durch die Neuberechnung seines Honorars und eine sich daraus ergebende Rückzahlungspflicht von Honorar existenziell gefährdet würde.
Hiernach war die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragstellerin anzuordnen. Das Vollziehungsinteresse der Antragsgegnerin überwiegt nicht das Interesse der Antragstelle-rin an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Sinn und Zweck des Ausschlusses der auf-schiebenden Wirkung in den Fällen des § 85 Abs. 4 Satz 9 SGB V ist es, die Finanzierbarkeit der Honorarverteilung nicht zu gefährden (Keller, a. a. O., § 86 a RdNr. 16). Die Honorarver-teilung der Vertragsärzte ist Teil des Finanzierungssystems der gesetzlichen Krankversiche-rung. Die Gewährleistung der finanziellen Stabilität dieses Systems stellt eine besondere Ge-meinwohlaufgabe dar, welche der Gesetzgeber nicht nur verfolgen darf, sondern der er sich nicht einmal entziehen dürfte (BVerfGE 68, 193, 218 sowie Urteil des LSG Berlin vom 11. Januar 1995 - L 15 KR 25/94 -, m. w. Nachw.). Daraus ist zu folgern, dass das Vollzugsinte-resse gegenüber dem Aussetzungsinteresse nur dann zurückzutreten hat, wenn die sofortige Vollziehung für den betroffenen Vertragsarzt eine besondere Härte mit sich bringen würde. Ein solcher Fall ist hier gegeben. Die Antragstellerin hat glaubhaft vorgetragen, dass die Verrech-nung des streitbefangenen Rückforderungsbetrages mit ihren laufenden Honoraransprüchen ihre wirtschaftliche Existenz gefährden und die Schließung ihrer Praxis zur Folge haben könn-te. Nach dem Honorarbescheid der Antragsgegnerin vom 27. Oktober 2005 beträgt ihr Schuld-saldo dort 65.074, 30 EUR. Ausweislich des von Antragstellerin vorgelegten Kontoauszuges ihrer Bank beträgt ihr Saldo dort 48.918, 82 EUR. Da die Antragstellerin über keine finanziellen Reser-ven verfügt, um diese Salden auszugleichen, hat sie sich ihrer Bank gegenüber vertraglich ver-pflichtet, ihre wirtschaftlichen Verhältnisse laufend offen zu legen. Das zuständige Finanzamt hat ihr die Einkommenssteuer gestundet. Aufgrund dieses Sachverhalts ist eine Insolvenz der Antragstellerin bei sofortiger Vollziehung der streitbefangenen Bescheide nicht ausgeschlos-sen.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung, §§ 53 Abs. 3 Nr. 4 und 52 Abs. 1 des Gerichtskosten-gesetzes. Es entspricht insoweit ständiger Rechtsprechung des Senates, den Wert des Verfah-rensgegenstandes im einstweiligen Rechtsschutzverfahren auf die Hälfte des Streitwertes der Hauptsache festzusetzen.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten wer-den (§ 177 SGG).
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