L 7 B 41/04 KA ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
7
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 79 KA 148/04 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 7 B 41/04 KA ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 26. August 2004 aufgehoben. Der Antrag des Antragstellers auf Wie-derherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens für beide Instanzen. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird für beide Instanzen auf 6.666,67 Euro festgesetzt ...

Gründe:

Die nach den §§ 172 Abs. 1, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist begründet. Der mit ihr angegriffene Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 26. August 2004 erweist sich zumindest aus heutiger Sicht als unzutreffend.

Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den für sofort vollziehbar erklärten Beschluss des Antragsgegners vom 5. Mai 2004 wiederherzustellen, dem das Sozialgericht bei sachgerechter Auslegung seiner Entscheidung vollumfänglich entspro-chen hat, kann keinen Erfolg (mehr) haben. Denn unabhängig davon, ob der Antragsteller seine Klage gegen den während des laufenden Klageverfahren durch den Beschluss des Antragsgeg-ners vom 15. September 2004 abgeänderten Beschluss vom 5. Mai 2004 mit seinem Schriftsatz vom 20. Juli 2005 zurückgenommen oder das Klageverfahren lediglich (einseitig) in der Hauptsache für erledigt erklärt hat, ist durch diese Prozesserklärung sein Antrag auf Gewäh-rung vorläufigen Rechtsschutzes unzulässig geworden. Denn der Antragsteller hat hierdurch jedenfalls von seinem Klagebegehren Abstand genommen, was das Rechtsschutzbedürfnis für seinen hier zu beurteilenden Antrag entfallen lässt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a Abs. 1 SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und folgt dem Ausgang des Verfahrens in der Sache selbst.

Die Wertfestsetzung folgt aus § 197 a Abs. 1 SGG in Verbindung mit §§ 52 Abs. 1 und 2, 63 Abs. 3 Satz 1, 72 Nr. 1 Halbsatz 1 des Gerichtskostengesetzes in der ab dem 1. Juli 2004 gel-tenden Fassung. Der festgesetzte Betrag entspricht einem Drittel des Gegenstandswerts der Hauptsache, der auf 20.000,00 EUR hätte festgesetzt werden müssen, weil zwischen der Zustel-lung des streitbefangenen Beschlusses vom 5. Mai 2004 und der auf den 20. Juli 2005 datierten Prozesserklärung des Antragstellers etwa 4 Quartale lagen, für die mangels hinreichender An-haltspunkte für eine anderweitige Festsetzung ein Gegenstandswert von jeweils 5.000,00 EUR hätte zugrunde gelegt werden müssen.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten wer-den (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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