L 7 B 6/05 KA

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
7
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 71 KA 382/02
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 7 B 6/05 KA
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 21. Juni 2004 in der Gestalt des Beschlusses vom 2. Dezember 2004 geändert. Der Wert des Verfahrensgegenstandes des erstinstanzlichen Klageverfahrens wird auf 20.000,00 EUR festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde des Beklagten, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat, ist zulässig, aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

Rechtsgrundlage für die Streitwertfestsetzung ist § 197 a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit § 13 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in der bis zum 30. Juni 2004 maßgeblichen Fassung (a. F.), die gemäß § 72 Nr. 1 GKG in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts vom 5. Mai 2004 (BGBl. I, 717) auf den vorliegenden Fall noch anwendbar ist. Hiernach ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenen Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a. F.). Bietet der Sach- und Streitstand hierfür keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 4.000,00 EUR anzunehmen (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a. F.; so genannter Auffangwert).

Ein solcher Fall ist hier gegeben, weil es insoweit an genügenden tatsächlichen Anhaltspunkten für eine Schätzung fehlt, nach denen sich der Wert der durch die ehedem streitbefangenen Ne-benbestimmungen ausgeschlossenen Leistungen mit hinreichender Sicherheit bestimmen lässt. Der damit für die Wertfestsetzung grundsätzlich maßgebliche Auffangwert in Höhe von 4.000,00 EUR pro Abrechnungsquartal ist jedoch unter Heranziehung der vom Senat in seiner ständigen Rechtsprechung in Zulassungs- und Ermächtigungsverfahren entwickelten Grundsät-ze, nach denen der Gegenstandswert in diesen Verfahren in der Regel in Höhe der Einnahmen anzusetzen ist, die in einem Zeitraum von drei Jahren hätten erzielt werden können (vgl. inso-weit nunmehr auch Beschluss des Bundessozialgerichts vom 1. September 2005, B 6 KA 41/04 R, zitiert nach Juris), entsprechend zu erhöhen.

Im vorliegenden Fall ist jedoch die Besonderheit zu beachten, dass die von dem Kläger bean-standete Ermächtigung lediglich vom 1. Juli 2002 bis zum "31. September 2003" wirksam war, weil der Zulassungsausschuss diese mit bestandskräftigem Beschluss vom 4. September 2003 mit Wirkung zum "31. September 2003" beendet und eine Neufassung der Ermächtigung des Klägers beschlossen hat. Diese Entscheidung des Zulassungsausschusses hatte zwar keine pro-zessualen Auswirkungen auf das erstinstanzliche Verfahren vor dem Sozialgericht, weil Ge-genstand dieses Verfahrens ausschließlich der Beschluss des Beklagten vom 27. November 2002 war, mit dem dieser den Widerspruch des Klägers gegen die in dem Bescheid des Zulas-sungsausschusses vom 8. Mai 2002 enthaltenen Nebenbestimmungen zurückgewiesen hat. Im Rahmen der Bestimmung des Gegenstandswertes ist dies aber insoweit zu berücksichtigen, als in diesem Zusammenhang – wie ausgeführt - auf den Gewinn abzustellen ist, den der Kläger in den nächsten drei Jahren aufgrund der von ihm begehrten Ermächtigung ohne die streitbefan-genen Nebenbestimmungen hätte erzielen können. Ist eine solche Gewinnerwartung ausge-schlossen, weil der Ausgang des Verfahrens lediglich noch Auswirkungen auf einen relativ kurzen und abgeschlossenen, in der Vergangenheit liegenden Zeitraum haben kann, rechtfertigt dies ein Abweichen vom Regelfall und die Berechnung des Gegenstandswertes auf der Grund-lage dieses Zeitraums. Danach ist der Gegenstandswert mithin hier auf 20.000,00 EUR (4.000,00 EUR x 5 Abrechnungsquartale [1. Juli 2002 bis 31. September 2003]) festzusetzen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten (§ 25 Abs. 4 Satz 2 GKG a. F.)

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG a. F.).
Rechtskraft
Aus
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