L 16 AL 67/04

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 77 AL 3761/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 16 AL 67/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 28. Juni 2004 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Streitig ist Gewährung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) für die Zeit vom 28. Mai 2003 bis zum 31. Juli 2003.

Der am 1948 geborene und verheiratete Kläger bezog von der Beklagten zuletzt für den am 27. Mai 2003 endenden Bewilligungsabschnitt Anschluss-Alhi in Höhe eines wöchentlichen Leistungssatzes von 201,46 EUR (ab 01. April 2003) unter Zugrundelegung eines gerundeten wö-chentlichen Bemessungsentgeltes von 625,00 EUR; ein Anrechnungsbetrag von wöchentlich 3,85 EUR auf Grund des Erwerbseinkommens der Ehefrau wurde in Ansatz gebracht.

Mit seinem Fortzahlungsantrag vom Mai 2003 legte der Kläger eine Bescheinigung der K Le-bensversicherung Aktiengesellschaft (AG) vom 28. Mai 2003 vor, ausweislich derer der Kläger über eine Kapitallebensversicherung mit einem Rückvergütungswert zum 30. Juni 2003 in Hö-he von 55.412,19 EUR bei bislang aufgebrachten Beiträgen von 31.383,14 EUR verfüge. Der Kläger gab ferner weiteres Vermögen in Gestalt von Sparbüchern und Bargeld in Höhe von 356,73 EUR, 27,31 EUR, 44,08 EUR und 50,00 EUR an.

Mit Bescheid vom 05. Juni 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02. Juli 2003 lehnte die Beklagte den Antrag ab mit der Begründung, dass das bei der Bedürftigkeitsprüfung zu berücksichtigende Vermögen sich auf insgesamt 51.936,47 EUR belaufe und unter Berücksich-tigung eines Freibetrages von 21.000,00 EUR somit ein verwertbares Vermögen von 30.936,47 EUR heranzuziehen sei. Unter Berücksichtigung dieses verwertbaren Vermögens sei der Kläger nicht bedürftig.

Das Sozialgericht (SG) Berlin hat die auf Gewährung von Alhi unter Anrechnung des Ein-kommens der erwerbstätigen Ehefrau für die Zeit vom 28. Mai 2003 bis zum 31. Juli 2003 ge-richtete Klage abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Der Kläger habe gegen die Beklag-te keinen Anspruch auf Alhi in dem in Rede stehenden Zeitraum, weil er nicht bedürftig gewe-sen sei. Die Beklagte habe zutreffend das Vermögen des Klägers und seiner Ehefrau gemäß § 193 Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (SGB III) in der bis zum 31. Dezember 2004 gel-tenden Fassung i. V. mit § 1 der Arbeitslosenhilfe-Verordnung vom 13. Dezember 2001 (Al-hiV 2002) berücksichtigt und Bedürftigkeit wegen des nach Berücksichtigung der Freibeträge nach § 1 Abs. 2 Satz 1 AlhiV 2002 vorhandenen Vermögens ausgeschlossen. Die Verwertung des Vermögens der Eheleute sei möglich und zumutbar. Insbesondere ergebe sich bei Auflö-sung der Lebensversicherung ein Rückkaufswert, der die eingezahlten Beiträge deutlich über-steige und trotz vorzeitiger Auflösung eine Verzinsung im Ergebnis von mindestens 4,3 % jährlich erbracht haben würde. Günstigere Freibeträge seien für den Kläger nicht zu berück-sichtigen, weil sein Geburtstag nach dem im § 4 Abs. 2 AlhiV 2002 ausdrücklich bezeichneten Stichtag (01. Januar 1948) gelegen habe. Die angewandten Rechtsvorschriften seien nicht zu beanstanden. Die Änderung der AlhiV 2002 für die Zeit ab dem 01. Januar 2003 sei, soweit der Freibetrag von vorher 520,00 EUR auf nunmehr 200,00 EUR je Lebensjahr des Arbeitslosen abge-senkt worden sei, verfassungsgemäß. Auf die Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) Berlin vom 11. Juni 2004 (- L 6 AL 25/04 -) werde Bezug genommen.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er trägt vor: Die Auflösung einer jahrzehntelang angesparten Lebensversicherung für einen relativ kurzen Bezugszeitraum stelle eine besondere Härte dar, die auch vorliegend nach der zwischenzeitlich ergangenen Recht-sprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zu berücksichtigen sei.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 28. Juni 2004 und den Bescheid der Beklagten vom 05. Juni 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02. Juli 2003 aufzu-heben und die Beklagte zu verurteilen, ihm unter Anrechnung des Einkommens seiner Ehefrau vom 28. Mai 2003 bis zum 31. Juli 2003 Arbeitslosenhilfe zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung auch unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich er-gangenen Rechtsprechung des BSG (Urteile vom 09. Dezember 2004 – B 7 AL 30/04 R –, - B 7 AL 44/04 R –, – B 7 AL 56/04 R –; Urteil vom 27. Januar 2005 – B 7 a/7 AL 34/04 R – und Urteil vom 17. März 2005 – B 7 a/7 AL 78/04 R –; Urteile vom 25. Mai 2005 – B 11 a/11 AL 73/04 R – und – B 11 a/11 AL 51/04 R –) für zutreffend.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die vorbereitenden Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

Die Leistungsakte der Beklagten und die Gerichtsakte haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen.

II.

Der Senat hat gemäß § 153 Abs. 4 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Berufung des Klägers durch Beschluss zurückweisen können, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine münd-liche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten hat. Die Beteiligten sind hierzu vorher gehört worden (§ 153 Abs. 4 Satz 2 SGG).

Die Berufung des Klägers ist nicht begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Gewährung von Alhi für den vorlie-gend (nur) streitigen Bezugszeitraum vom 28. Mai 2003 bis zum 31. Juli 2003; er war in die-sem Zeitraum nicht bedürftig.

Gemäß § 190 Abs. 1 SGB III in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung (im Fol-genden ohne Zusatz zitiert) haben Arbeitnehmer Anspruch auf Alhi, die arbeitslos sind, sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet haben, einen Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) mangels Erfüllung der Anwartschaftszeit nicht haben, in der Vorfrist Alg bezogen haben, ohne dass der Anspruch wegen des Eintritts von Sperrzeiten für die Dauer von insgesamt 24 Wochen erloschen ist, und bedürftig sind. Der Kläger war in dem vorliegend in Rede stehenden Zeitraum arbeitslos, beim Arbeitsamt bzw. der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und hat-te auch die Voraussetzungen des § 190 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 SGB III – unstreitig – erfüllt. Er war jedoch – was noch darzulegen sein wird – nicht bedürftig im Sinne des § 193 Abs. 1 SGB III.

Die Höhe der Alhi errechnet sich gemäß § 195 SGB III unter Berücksichtigung des Leistungs-entgelts, der sich nach dem Familienstatus richtenden Nettolohnersatzquote sowie nach dem zu berücksichtigenden Einkommen und Vermögen. Das aus der Leistungsentgeltverordnung er-sichtliche Leistungsentgelt (§§ 151 Abs. 2 Nr. 2, 198 S. 2 Nr. 4 SGB III) ergibt sich seinerseits aus zwei weiteren Kriterien, einerseits aus dem Bemessungsentgelt und zum anderen aus der die pauschalen gesetzlichen Entgeltabzüge vom Bemessungsentgelt bestimmenden Lohnsteu-erklasse (§§ 136, 137 SGB III). Unter Zugrundelegung der genannten Vorschriften ergäbe sich – vor Anrechnung – bei einem wöchentlichen Arbeitsentgelt (Bemessungsentgelt) von gerun-det 606,00 EUR nach Anpassung (vgl. § 200 Abs. 3 SGB III) in der Leistungsgruppe A bei einem gemäß § 195 Nr. 1 SGB III anwendbaren Leistungssatz von 57 % des Leistungsentgelts nach der maßgeblichen Leistungsentgeltverordnung 2003 ein Alhi-Anspruch des Klägers von wö-chentlich 204,40 EUR.

Nach § 193 Abs. 1 SGB III ist ein Arbeitsloser bedürftig, soweit er seinen Lebensunterhalt nicht auf andere Weise als durch Alhi bestreitet oder bestreiten kann und das zu berücksichti-gende Einkommen die Alhi nicht erreicht. Nicht bedürftig ist ein Arbeitsloser, solange mit Rücksicht auf sein Vermögen oder das Vermögen seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehe-gatten die Erbringung von Alhi nicht gerechtfertigt ist (§ 193 Abs. 2 SGB III). In welchem Umfang Vermögen zu berücksichtigen ist, richtet sich vorliegend nach der AlhiV 2002 in der ab 1. Januar 2003 geltenden Fassung. Die Voraussetzungen der Übergangsvorschrift des § 4 Abs. 2 AlhiV 2002 liegen auf Grund des Ablaufs des Bewilligungsabschnittes zum 27. Mai 2003 nicht vor; auch ist der Kläger nicht bis zum 01. Januar 1948 geboren.

Nach § 1 Abs. 1 AlhiV 2002 ist das gesamte verwertbare Vermögen des Arbeitslosen zu be-rücksichtigen, soweit der Wert des Vermögens den Freibetrag übersteigt. Nach § 1 Abs. 2 Al-hiV 2002 in der seit 01. Januar 2003 geltenden Fassung beträgt der Freibetrag 200,00 EUR je voll-endetem Lebensjahr des Arbeitslosen und seines Partners und darf jeweils 13.000,00 EUR nicht übersteigen. Mit seiner noch nicht aufgelösten, gemäß § 165 des Gesetzes über den Versiche-rungsvertrag aber kündbaren Lebensversicherung mit einem Rückkaufswert von 55.412,69 EUR zum 30. Juli 2003 lag der Kläger in dem vorliegend in Rede stehenden Zeitraum über dem maßgeblichen Freibetrag in Höhe von 11.000,00 EUR (55x 200,00 EUR) bzw. 10.000,00 EUR (50x 200,00 EUR; Ehefrau am 31. August 1952 geboren), d. h. von insgesamt 21.000,00 EUR. Der Rück-kaufswert der Versicherung lag im maßgeblichen Zeitraum deutlich über den bis zum 30. Juni 2003 erbrachten Gesamtbeitragsleistungen in Höhe von 31.383,14 EUR, so dass von einer unwirt-schaftlichen Verwertung im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 6 AlhiV 2002 von vornherein nicht aus-gegangen werden kann (vgl. dazu BSG SozR 3-4100 § 137 Nr. 7; BSG, Urteil vom 25. April 2002 – B 11 AL 69/01 R – veröffentlicht in Juris und BSG, Urteile vom 09. Dezember 2004 – u. a. B 7 AL 44/04 R und B 7 AL 30/04 R - veröffentlicht in Juris). Auch die Ausschlussrege-lung in § 1 Abs. 3 Nr. 3 und Nr. 4 AlhiV 2002 greift zu Gunsten des Klägers nicht ein. Die genannten Vorschriften betreffen ausschließlich die Privilegierung der so genannten Riester-rente und die Privilegierung der Alterssicherung, wenn der Arbeitslose nach § 231 Sozialge-setzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist. Beides ist bei dem Kläger nicht der Fall.

Als weiterer Freibetrag ist unter Rückgriff auf § 12 Abs. 2 Nr. 3 Sozialgesetzbuch - Grundsi-cherung für Arbeitsuchende – (SGB II) ein Betrag von 200,00 EUR je vollendetem Lebensjahr des Klägers und seiner Ehefrau für geldwerte Ansprüche in Ansatz zu bringen, die der Altersvor-sorge dienen und vor dem Eintritt in den Ruhestand auf Grund einer vertraglichen Vereinba-rung nicht verwertet werden können, höchstens jedoch jeweils 13.000,00 EUR (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 25. Mai 2005 – B 11/11a AL 51/04 R = SozR 4-4220 § 6 Nr. 2) Dabei kann vorlie-gend dahinstehen, ob die Kapitallebensversicherung des Klägers der Altervorsorge gedient und – was im Hinblick auf Zeiträume vor dem 1. Januar 2005 bei Lebensversicherungsverträgen der vorliegend in Rede stehenden Art ohnehin entbehrlich ist (vgl. BSG aaO) - eine Verwer-tung vor dem Ruhestand ausgeschlossen ist. Denn der Rückkaufswert der Lebensversicherung übersteigt in jedem Fall nicht nur den allgemeinen Freibetrag, sondern auch diesen Altersvor-sorgefreibetrag von weiteren 21.000,00 EUR (insgesamt 42.000,00 EUR). Dabei sind die von dem Kläger in seinem Weitergewährungsantrag vom Mai 2003 angegebenen weiteren Vermögens-werte in Höhe von insgesamt 478,12 EUR (Sparbücher und Bargeld) noch gar nicht berücksichtigt.

Bei dem Kläger liegt auch kein Härtefall nach Maßgabe der vorliegend entsprechend anwend-baren allgemeinen Härteklausel des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II vor (vgl. hierzu BSG, Ur-teil vom 09. Dezember 2004 – B 7 Al 44/04 R – veröffentlicht in Juris; Urteil vom 25. Mai 2005 – B 11 a/11 AL 51/04 R -). Tatsachen, auf Grund derer unter Berücksichtigung einer an-gemessenen Lebenshaltung des Klägers und seiner Angehörigen die Verwertung der Lebens-versicherung unzumutbar wäre, sind nicht ersichtlich. Dies können Umstände sein, die in der familiären Situation des Klägers oder seiner Berufsbiografie und daraus resultierender Versor-gungslücken begründet sind (vgl. BSG SozR 3-4100 § 137 Nr. 7; BSG, Urteil vom 25. Mai 2005 – B 11 a/11 AL 51/04 R –). Dass der Kläger sich bei einer Verwertung der Versicherung eine weitergehende Altersversorgung im Hinblick auf sein Lebensalter nicht mehr aufbauen kann, stellt alleine keine unbillige Härte dar (vgl. BSG, Urteil vom 25. Mai 2005 – B 11 a/11 AL 73/04 R – veröffentlicht in juris). Es sind auch keine anderen Umstände ersichtlich, die im Zusammenhang mit dem Lebensalter des Klägers und seiner familiären Situation einen Härte-fall begründen könnten. Seine Ehefrau ist erwerbstätig und erzielte in dem in Rede stehenden Zeitraum ein monatliches Nettoarbeitsentgelt von mehr als 1.600,00 EUR. Sie ist daher finanziell ebenso abgesichert wie der am 1979 geborene Sohn D. Unterbrechungen der Versicherungs-biografie des Klägers in der gesetzlichen Rentenversicherung und daraus resultierende Versor-gungslücken sind nicht ersichtlich, und zwar ungeachtet dessen, dass nach der vorgelegten Rentenauskunft der früheren Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, die rentenrechtliche Zeiten bis Mai 2000 umfasst, die Altersrente aus diesen Zeiten unter Berücksichtigung des bis zum 30. Juni 2001 maßgebenden aktuellen Rentenwertes 840,37 EUR betragen würde. Diese Ren-tenanwartschaft erhöht sich aber durch weitere Pflichtbeitragszeiten des Klägers durch den Bezug von Lohnersatzleistungen lückenlos auch über den Mai 2000 hinaus; sie wird sich auch laufend weiter erhöhen. Denn seit dem 01. August 2003 befindet sich der Kläger nach seinem eigenen Vorbringen wieder in einer Vollzeitbeschäftigung. Daher ist davon auszugehen, dass die Rentenleistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung in jedem Fall existenzsichernd sein wird. Im Übrigen verbleibt dem Kläger im Hinblick auf den vorliegend in Rede stehenden – kurzen - Bezugszeitraum bei Verwertung seiner Lebensversicherung eine erhebliche Summe, mit der er – beispielsweise im Rahmen eines Banksparplanes – durchaus noch eine weitere private Altersversorgung aufbauen kann.

Da das danach zu berücksichtigende Vermögen des Klägers in Höhe von 13.890,81 EUR während des streitigen Zeitraums nicht verbraucht wurde, fehlt es insoweit an der Bedürftigkeit des Klä-gers, und zwar ungeachtet dessen, ob gegebenenfalls noch die Verwertungskosten für den Le-bensversicherungsvertrag vom Rückkaufswert abzuziehen sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 192 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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