L 16 AL 96/05

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 64 AL 5547/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 16 AL 96/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 01. Februar 2005 wird zurückgewiesen. Die Klage auf Gewährung einer Umzugskostenbeihilfe wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind im Verfahren vor dem Landessozialgericht nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Mobilitätshilfen.

Der Kläger, geboren am 1949, hatte am 27. Juni 2003 und 01. Juli 2003 nach seinem Umzug von Lübeck nach Berlin bei dem Arbeitsamt Reinickendorf vorgesprochen; ausweislich der vorliegenden BewA-Auszüge erklärte er, dass er in Berlin eine Arbeit suche und ein konkreter Arbeitgeber noch nicht vorhanden sei. Die Merkblätter 1 und 3 wurden ihm ausgehändigt.

Am 10. Juli 2003 füllte der Kläger beim Arbeitsamt Reinickendorf das Formular "Antrag auf Gewährung einer Übergangsbeihilfe" aus und beantragte darin Übergangsbeihilfe als Darlehen anlässlich der Arbeitsaufnahme am 03. Juli 2003 bei der Pflegestation M und K in Höhe von 800,00 EUR. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 10. Juli 2003 ab mit der Begrün-dung, der Antrag sei verspätet gestellt worden. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 25. September 2003).

Zur Begründung seiner Klage, mit der er beantragt hat, ihm "nachträglich eine entsprechende Zahlung zu gewähren", hat der Kläger vorgetragen, dass ihm wissentlich eine falsche Auskunft bezüglich der Antragsformalien erteilt worden sei. Das Sozialgericht (SG) Berlin hat mit Ge-richtsbescheid vom 01. Februar 2005 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausge-führt: Die Klage sei unbegründet. Die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig. Auf ihre Begründung werde gemäß § 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Bezug genommen. Bei den Mobilitätshilfen gemäß § 53 Sozialgesetzbuch –Arbeitsförderung – (SGB III) – hier: Übergangbeihilfe – handele es sich um so genannte Kann-Leistungen, bei deren Gewährung der Arbeitsagentur (vormals: Arbeitsamt) ein Ermessen zustehe. Bevor in der Sache eine Er-messenentscheidung getroffen werden könne, müsse ein entsprechender Leistungsantrag recht-zeitig gestellt sein. Zutreffend habe die Beklagte auf § 324 Abs. 1 SGB III hingewiesen. Der Antrag vom 10. Juli 2003 sei nach der Arbeitsaufnahme am 03. Juli 2003 gestellt worden. Der Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme sei das leistungsbegründende Ereignis im Sinne der genannten Vorschrift. Zwar könne zur Vermeidung unbilliger Härten eine verspätete Antragstellung zuge-lassen werden (§ 324 Abs. 1 S. 2 SGB III). Eine unbillige Härte könne indes nicht festgestellt werden. Insbesondere sei der Kläger nicht ohne Verschulden gehindert gewesen, einen recht-zeitigen Antrag zu stellen. Denn ausweislich der Vermittlungsvermerke der Beklagten seien ihm bei seiner persönlichen Vorstellung am 01. Juli 2003 die Merkblätter 1 und 3 ausgehändigt worden. Aus dem Merkblatt 3 für Arbeitslose gehe eindeutig hervor, dass Leistungen vor der Arbeitsaufnahme bei dem örtlich zuständigen Arbeitsamt beantragt werden müssten. Eine An-tragstellung vom 01. Juli 2003 sei weder nach der Aktenlage noch nach dem Vortrag des Klä-gers feststellbar. Die Behauptung, am 30. Juni 2003 bzw. 01. Juli 2003 die polizeiliche Anmel-dung und den Dienstvertrag vorgelegt zu haben, um damit einen Antrag auf Mobilitätshilfen zu stellen, sei schon nach dem eigenen Vorbringen des Klägers nicht schlüssig. Insoweit habe er nur angegeben, in den folgenden Tagen nach dem 27. Juni 2003 die polizeiliche Anmeldung und den Dienstvertrag besorgt zu haben, um diese am 30. Juni 2003/01. Juli 2003 bei seiner erneuten Vorsprache der Mitarbeiterin vorlegen und den Antrag stellen zu können. Hieraus lasse sich nicht ableiten, dass der Kläger am 01. Juli 2003 tatsächlich einen Antrag auf Mobili-tätshilfen gestellt habe. Dementsprechend laute auch der in den Akten der Beklagten befindli-che Vermerk vom 01. Juli 2003, dass der Kläger eine Arbeit vor Ort in Berlin suche und ein konkreter Arbeitgeber nicht vorhanden sei.

Mit der Berufung trägt der Kläger vor: Nach erneuter Durchsicht seiner Unterlagen sei ihm der Antrag auf Mobilitätshilfe, den er bereits in Lübeck habe stellen wollen, in die Hände gefallen. Aus diesem Antrag gehe eindeutig hervor, dass er die Mobilitätshilfe mit der Vorlage einer Kopie des Arbeitsvertrages habe stellen sollen. Das sei genau die Aussage, die er auch beim Arbeitsamt in Berlin bei seiner ersten Vorsprache erhalten habe. Die Notwendigkeit der Über-nahme der Umzugskosten bestehe nach wie vor (Schriftsatz vom 4. Januar 2006).

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 01. Februar 2005 und den Bescheid der Beklagten vom 10. Juli 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbe-scheides vom 25. September 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm eine Zahlung zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen und die Klage auf Gewährung einer Umzugskos-tenbeihilfe abzuweisen.

Sie nimmt u. a. Bezug auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die zum Verfahren eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Akte der Beklagten und die Gerichtsakte haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist nicht begründet. Die Klage auf Gewährung einer Umzugskosten-beihilfe, über die der Senat erstinstanzlich zu befinden hatte, ist bereits unzulässig und war daher abzuweisen.

Das SG hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Da das SG durch Gerichtsbescheid entschieden hat, war allerdings das klägerische Begehren, dass sich gegen den Bescheid der Beklagten vom 10. Juli 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. September 2003 und außerdem nach dem Inhalt der Klageschrift auf "nachträgliche Gewährung einer ent-sprechenden Zahlung" richtet, nicht hinreichend klargestellt. Denn als Mobilitätshilfen, wie sie der Kläger nach seinem Vorbringen beansprucht, können nach § 53 Abs. 2 SGB III dem Ar-beitslosen oder von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitsuchenden unterschiedliche Hilfen zur Verfügung gestellt werden. Der Leistungskatalog des § 53 Abs. 2 SGB III umfasst dabei neben der Übergangsbeihilfe – das sind Leistungen für den Lebensunterhalt bis zur ersten Arbeitsent-geltzahlung – die Ausrüstungsbeihilfe als Leistungen für Arbeitskleidung und Arbeitsgerät (Nr. 2 der Vorschrift), die Reisekostenbeihilfe als Kosten der Fahrt zum Antritt einer Arbeitsstelle (Nr. 3 a der Vorschrift), Fahrkostenbeihilfe als Kosten für tägliche Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle (Nr. 3 b der Vorschrift), die Trennungskostenbeihilfe als Kosten für eine ge-trennte Haushaltsführung (Nr. 3 c der Vorschrift) und schließlich die Umzugskostenbeihilfe als Kosten für einen Umzug (Nr. 3 d der Vorschrift). Fest steht zwar, dass der Kläger am 10. Juli 2003 einen Antrag auf Übergangsbeihilfe gestellt hatte. Denn er hatte diesen Antrag selbst an diesem Tage unterschrieben. Ausschließlich diese Leistung hatte die Beklagte auch mit den angefochtenen Bescheiden abgelehnt. Wenn nunmehr nach dem Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren davon auszugehen ist, dass der Kläger ggf. von Anfang an ausschließlich eine Umzugskostenbeihilfe beanspruchen wollte und nicht nur eine – nur als Darlehen zu ge-währende – Übergangsbeihilfe, dann ist aber seine Klage, über die das SG entschieden hat, bereits unzulässig gewesen. Denn eine ablehnende und damit den Kläger belastende Verwal-tungsentscheidung der Beklagten über eine ggf. beantragte Umzugskostenbeihilfe liegt bislang nicht vor (vgl. § 54 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG –). Dementsprechend hat der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung zugesagt, diesen Antrag auf Umzugskostenbei-hilfe noch zu bescheiden. Da das SG über die Gewährung von Umzugskostenbeihilfe nicht entschieden hatte und der Kläger diese Leistung auch ausdrücklich erstmals mit Schriftsatz vom 04. Januar 2006 beansprucht, war diese Klage nunmehr als unzulässig abzuweisen.

Selbst wenn man aber davon ausgeht, dass der Kläger erstinstanzlich den von ihm gestellten und von der Beklagte abgelehnten Antrag auf Übergangsbeihilfe mit der Klage weiterhin gel-tend gemacht hat, so verfolgt er dieses Begehren jedenfalls in der Berufungsinstanz nach sei-nem Vorbringen nunmehr (Schriftsatz vom 04. Januar 2006) nicht mehr weiter. Damit hat sich das Verfahren hinsichtlich der Übergangsbeihilfe erledigt (§ 102 Satz 2 SGG). Da der Kläger aber das eingelegte Rechtsmittel nicht zurückgenommen hat, war über die – bei Einlegung zu-lässige - Berufung zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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