Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 6 AL 1994/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 16 B 1141/05 AL
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 11. März 2005 aufgehoben. Die Landeskasse trägt die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeführers.
Gründe:
Die Beschwerde ist begründet.
Der Ordnungsgeldbeschluss des Sozialgerichts (SG) war ungeachtet dessen aufzuheben, ob der Beschwerdeführer dem Verhandlungstermin vom 11. März 2005 unentschuldigt ferngeblieben oder sein Ausbleiben genügend entschuldigt war. Denn für die Verhängung eines Ordnungsgeldes gemäß § 118 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. mit § 380 Zivilprozessordnung besteht dann kein Raum mehr, wenn das Ausbleiben des Zeugen keine nachteiligen Auswirkungen auf den Gang des Verfahrens hatte. Dies war hier ersichtlich der Fall. Das SG hat ohne eine Vernehmung des Zeugen auf der Grundlage der mündlichen Verhandlung vom 11. März 2005 eine instanzbeendende Entscheidung getroffen, ohne dass es hierzu noch der Verhängung eines Beugemittels bedurft hätte.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde ist begründet.
Der Ordnungsgeldbeschluss des Sozialgerichts (SG) war ungeachtet dessen aufzuheben, ob der Beschwerdeführer dem Verhandlungstermin vom 11. März 2005 unentschuldigt ferngeblieben oder sein Ausbleiben genügend entschuldigt war. Denn für die Verhängung eines Ordnungsgeldes gemäß § 118 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. mit § 380 Zivilprozessordnung besteht dann kein Raum mehr, wenn das Ausbleiben des Zeugen keine nachteiligen Auswirkungen auf den Gang des Verfahrens hatte. Dies war hier ersichtlich der Fall. Das SG hat ohne eine Vernehmung des Zeugen auf der Grundlage der mündlichen Verhandlung vom 11. März 2005 eine instanzbeendende Entscheidung getroffen, ohne dass es hierzu noch der Verhängung eines Beugemittels bedurft hätte.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
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