L 18 B 1118/05 AS ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 37 AS 4325/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 B 1118/05 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 4. Juli 2005 aufgehoben, soweit die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet worden ist, der Antragstellerin für den Monat De-zember 2005 Arbeitslosengeld zu gewähren. Insoweit wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Im Übrigen wird die Beschwerde als unzulässig verworfen. Die Antragsgegnerin hat auch die der Antragstellerin für das Beschwerdeverfah-ren entstandenen Kosten zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde der Antragsgegnerin, mit der sie die vollständige Aufhebung des sozialge-richtlichen Beschlusses und die Abweisung des Eilantrages begehrt, hat nur in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist sie unzulässig.

Die Regelungsanordnung war für den Monat Dezember 2005 aufzuheben, nachdem die An-tragstellerin während des Beschwerdeverfahrens in den Zuständigkeitsbereich des JobCenters Steglitz-Zehlendorf verzogen war und ihr von diesem JobCenter mit Bescheid vom 2. Januar 2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 1. Dezember 2005 bis 31. Mai 2006 bewilligt worden waren. Die Antragsgegnerin hat insoweit ein Rechtsschutzinte-resse an der Aufhebung, weil die sozialgerichtliche Regelungsanordnung durch den Bescheid vom 2. Januar 2006 nicht ohne weiteres hinfällig geworden ist (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 13. Juli 1993 – Bs IV 110/93 = MDR 1994, 515) und Vollstreckungstitel bleibt (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)). Die nachträgliche Änderung der Umstände ist, falls der Eilbeschluss – wie hier – noch nicht rechtskräftig ist, im Beschwerdeverfahren zu berück-sichtigen (Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 1. Aufl. 2005, Rn. 328).

Im Übrigen ist die Beschwerde unzulässig.

Was die vom Sozialgericht (SG) angeordnete aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 8. Februar 2005 angeht, kann offen bleiben, ob dem ausdrücklich auf Bewilligung von Leistungen gerichteten Eilantrag der sachkundig vertretenen Antragstellerin ein derartiges Begehren überhaupt zu entnehmen war. Denn es fehlt insoweit an einem Rechts-schutzbedürfnis der Antragsgegnerin für eine Sachentscheidung über die Beschwerde. Ein solches Rechtsschutzbedürfnis ist Voraussetzung für die Durchführung jedes Rechtsmittelverfahrens (BFH, Beschluss vom 21. Februar 2000 – VII B 223/99 = juris). Es ist nur gegeben, wenn der Rechtsmittelführer ein Interesse daran hat, ein Rechtsmittelverfahren zu dem Zweck zu führen, eine Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und ihre Ersetzung durch eine ihm günstigere zu erreichen (BFH, a. a. O., m. w. N.). Ein derartiges Interesse der Antragsgegnerin ist nicht erkennbar. Sie hätte, nachdem der Bewilligungszeitraum des Bescheides vom 9. Dezember 2004 lange abgelaufen und das Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid vom 8. Februar 2005 durch Erteilung des Widerspruchsbescheides abgeschlossen worden war, keinerlei Vorteil mehr durch eine Aufhebung der vom SG angeordneten aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs im Beschwerdeverfahren.

Für Leistungszeiträume bis 30. November 2005 hat die Antragsgegnerin ebenfalls kein schüt-zenswertes Interesse an der Aufhebung der einstweiligen Regelungsanordnung. Soweit sie in Ausführung der sozialgerichtlichen Anordnung für die Zeit bis 30. November 2005 Leistungen bewilligt und ausgezahlt hat und festgestellt wissen will, dass sie – endgültig – nicht zur Gewährung dieser Leistung verpflichtet ist, steht das gerichtliche Eilverfahren dafür nicht zur Verfügung. Eine einstweilige Anordnung ist stets nur ein Rechtsgrund für das vorläufige Be-haltendürfen einer daraufhin erbrachten Leistung. Ob dem von der einstweiligen Anordnung Begünstigten diese Leistung endgültig zusteht, ist gegebenenfalls im Hauptsacheverfahren, das vorliegend bereits beim SG anhängig ist, zu klären (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. November 2005 – L 14 B 1147/05 AS ER – im Anschluss an den Beschluss des Thü-ringischen OVG vom 17. Juli 1997 – 2 ZEO 356/97 = DÖV 1997, 964 f.; ebenso LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Dezember 2005 – L 10 B 1144/05 AS ER –; vgl. auch OVG Berlin, Beschluss vom 15. September 1997 – 2 SN 11/97 = NVwZ 1998, 85).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Sie berücksichtigt, dass die Antragsgegnerin im Wesentlichen mit ihrem Rechtsmittel nicht durchge-drungen ist.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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