L 18 B 113/06 AS ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 53 AS 10708/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 B 113/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozial- gerichts Berlin vom 11. Januar 2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde des Antragstellers, mit der er seinen Antrag auf Erlass einer auf Übernahme der Unterkunftskosten für die Wohnung S Straße in B durch die Antragsgegnerin gerichteten Regelungsanordnung gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) weiter verfolgt, ist nicht begründet; bereits ein Anordnungsgrund hierfür ist nicht ersichtlich.

Für die vor der Antragstellung bei Gericht (10. November 2005) liegenden Zeiträume gilt dies schon deshalb, weil eine rückwirkende Gewährung von Leistungen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur in bestimmten Ausnahmefällen in Betracht kommt, die hier nicht vorliegen. Insbesondere ist nicht ersichtlich und auch nicht glaubhaft gemacht, dass im Hinblick auf die von der Antragsgegnerin seit Oktober 2005 nicht mehr übernommenen Unterkunftskosten eine gegenwärtige Notlage des Antragstellers bewirkt würde.

Auch im Übrigen ist ein Anordnungsgrund nicht feststellbar. Dem Antragsteller, der augenscheinlich noch immer unter im Einzelnen ungeklärten Wohnverhältnissen in der SStraße lebt, ist ein Abwarten auf die Entscheidung im Hauptsacheverfahren zumindest derzeit zumutbar. Weder die von ihm angeführte, angeblich drohende (fristlose) Kündigung des Vermieters hat er auf diesbezügliche Nachfrage des Sozialgerichts bestätigt oder gar belegt, noch ist aus seiner Beschwerdeschrift vom 7. Februar 2006 ein anderer Gesichtspunkt zu ersehen, der eine gerichtliche Anordnung zur Abwendung einer existentiellen Notlage erfordern würde.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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