Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 4 RA 7441/02
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 16 B 123/06 R
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerden des Klägers und der Beigeladenen wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 9.Dezember 2005 geändert. Die Beklagte und die Beigeladene tragen jeweils die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Klägers. Im Übrigen werden die Beschwerden des Klägers und der Beigeladenen zurückgewiesen. Die Beklagte und die Beigeladene tragen die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Klägers im Beschwerdeverfahren als Gesamtschuldner. Im Übrigen sind Kos-ten des Beschwerdeverfahrens nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerden des Klägers und der Beigeladenen sind in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
Eine hälftige Kostentragungspflicht der Beklagten und der Beigeladenen erscheint nach billi-gem Ermessen sachgerecht, weil die Beigeladene durch ihre – unzutreffende – telefonische Auskunft gegenüber der Beklagten vom 29. August 2002, sie habe keinen Unterhaltsanspruch und wolle keine Angaben zu ihren Einkünften machen, objektiv Anlass zur Klageerhebung gegeben hat, die Beklagte aber demgegenüber auch nach dem Zugang der den Sachverhalt und die Rechtslage zutreffend darstellenden Schriftsätzen des Klägers vom 16. Januar 2003 und 20. März 2003 kein unverzügliches Anerkenntnis abgegeben hat. Dabei war unerheblich, ob die Beigeladene der Auffassung war, einen bzw. keinen Unterhaltsanspruch gegenüber dem Kläger zu haben; denn maßgeblich für eine Bejahung der Anspruchsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich war vorliegend einzig, dass der Beigeladenen ohne Berücksichtigung der Abfindung (objektiv) ein Unterhaltsanspruch gegen den Kläger zustand bzw. zusteht. Dies war ohne weiteres aus dem gerichtlichen Ver-gleich vom 5. Oktober 1990 ersichtlich.
Von einer Entscheidung, dass die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für den Kläger notwendig war, konnte das Sozialgericht in dem angefochtenen Beschluss absehen. Hierüber hat der Urkundsbeamte bei der Kostenfestsetzung im Rahmen des § 197 Sozialge-richtsgesetz (SGG) zu befinden. Die Kosten des Vorverfahrens gehören zu den außergerichtli-chen Kosten im Sinne von § 193 SGG, über die vom Gericht einheitlich zu entscheiden ist.
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf einer entsprechenden An-wendung von § 193 SGG i. V. mit § 194 Satz 2 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten wer-den (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerden des Klägers und der Beigeladenen sind in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
Eine hälftige Kostentragungspflicht der Beklagten und der Beigeladenen erscheint nach billi-gem Ermessen sachgerecht, weil die Beigeladene durch ihre – unzutreffende – telefonische Auskunft gegenüber der Beklagten vom 29. August 2002, sie habe keinen Unterhaltsanspruch und wolle keine Angaben zu ihren Einkünften machen, objektiv Anlass zur Klageerhebung gegeben hat, die Beklagte aber demgegenüber auch nach dem Zugang der den Sachverhalt und die Rechtslage zutreffend darstellenden Schriftsätzen des Klägers vom 16. Januar 2003 und 20. März 2003 kein unverzügliches Anerkenntnis abgegeben hat. Dabei war unerheblich, ob die Beigeladene der Auffassung war, einen bzw. keinen Unterhaltsanspruch gegenüber dem Kläger zu haben; denn maßgeblich für eine Bejahung der Anspruchsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich war vorliegend einzig, dass der Beigeladenen ohne Berücksichtigung der Abfindung (objektiv) ein Unterhaltsanspruch gegen den Kläger zustand bzw. zusteht. Dies war ohne weiteres aus dem gerichtlichen Ver-gleich vom 5. Oktober 1990 ersichtlich.
Von einer Entscheidung, dass die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für den Kläger notwendig war, konnte das Sozialgericht in dem angefochtenen Beschluss absehen. Hierüber hat der Urkundsbeamte bei der Kostenfestsetzung im Rahmen des § 197 Sozialge-richtsgesetz (SGG) zu befinden. Die Kosten des Vorverfahrens gehören zu den außergerichtli-chen Kosten im Sinne von § 193 SGG, über die vom Gericht einheitlich zu entscheiden ist.
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf einer entsprechenden An-wendung von § 193 SGG i. V. mit § 194 Satz 2 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten wer-den (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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