Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 80 AL 2502/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 16 B 1241/05 AL ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 30. September 2005 wird zurückgewiesen. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet.
Für den Erlass der begehrten Regelungsanordnung gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG), mit der der Antragsteller bei verständiger Würdigung seines Vorbringens (vgl. § 123 SGG) die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Weiterzahlung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) über den 31. Dezember 2004 hinaus auf der Grundlage einer zwischen den Beteiligten nach Auffassung des Antragstellers am 17. Mai 2004 bzw. am 23. Dezember 2004 geschlossenen "Vereinbarung" geltend macht, besteht kein Raum; es fehlt diesbezüglich bereits an einem Anordnungsanspruch.
Durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S.2954), in Kraft seit dem 1. Januar 2004, ist § 190 Abs. 3 Satz 1 Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (SGB III) dahingehend neu gefasst worden, dass Alhi längstens bis zum 31. Dezember 2004 bewilligt werden darf. Dies hat die Beklagte mit dem bestandskräftigen Bescheid vom 29. Januar 2004 auch getan. Seit dem 1. Januar 2005 kann einem hilfebedürftigen Erwerbsfähigen nur noch Arbeitslosengeld II (Alg II) von den Leistungsträgern des Sozialgesetzbuches – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) gewährt werden, was bei dem Antragsteller der Fall ist. Eine "Vereinbarung" des Inhalts, dass die Beklagte über den 31. Dezember 2004 hinaus entgegen den gesetzlichen Vorschriften weiterhin Alhi in der zuvor gewährten Höhe an den Antragsteller zahlen werde, ist nicht ersichtlich. Sie folgt insbesondere nicht aus der am 23. Dezember 2004 bei der Antragsgegnerin eingereichten Erklärung über die Inanspruchnahme von Alhi unter erleichterten Voraussetzungen nach § 428 SGB III. Denn diese Erklärung lässt die in dem Alhi-Bescheid vom 29. Januar 2004 verlautbarte Befristung der Bewilligung bis zum 31. Dezember 2004 unberührt. Im Übrigen wäre eine entsprechende "Vereinbarung", bei der es sich um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag im Sinne von § 53 Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) handeln würde, ohnehin unzulässig, weil ein öffentlich-rechtlicher Vertrag über Sozialleistungen nur geschlossen werden kann, soweit die Erbringung der Leistung – was bei der Alhi nicht der Fall war - im Ermessen des Leistungsträgers steht (vgl. § 53 Abs. 2 SGB X).
Schließlich ist für die begehrte Regelungsanordnung auch kein Anordnungsgrund ersichtlich. Der Antragsteller bezieht seit dem 1. Januar 2005 existenzsichernde Leistungen von den Leistungsträgern des SGB II. Ein Abwarten auf die Entscheidung im Hauptsacheverfahren ist ihm somit in jedem Fall zumutbar.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet.
Für den Erlass der begehrten Regelungsanordnung gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG), mit der der Antragsteller bei verständiger Würdigung seines Vorbringens (vgl. § 123 SGG) die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Weiterzahlung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) über den 31. Dezember 2004 hinaus auf der Grundlage einer zwischen den Beteiligten nach Auffassung des Antragstellers am 17. Mai 2004 bzw. am 23. Dezember 2004 geschlossenen "Vereinbarung" geltend macht, besteht kein Raum; es fehlt diesbezüglich bereits an einem Anordnungsanspruch.
Durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S.2954), in Kraft seit dem 1. Januar 2004, ist § 190 Abs. 3 Satz 1 Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (SGB III) dahingehend neu gefasst worden, dass Alhi längstens bis zum 31. Dezember 2004 bewilligt werden darf. Dies hat die Beklagte mit dem bestandskräftigen Bescheid vom 29. Januar 2004 auch getan. Seit dem 1. Januar 2005 kann einem hilfebedürftigen Erwerbsfähigen nur noch Arbeitslosengeld II (Alg II) von den Leistungsträgern des Sozialgesetzbuches – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) gewährt werden, was bei dem Antragsteller der Fall ist. Eine "Vereinbarung" des Inhalts, dass die Beklagte über den 31. Dezember 2004 hinaus entgegen den gesetzlichen Vorschriften weiterhin Alhi in der zuvor gewährten Höhe an den Antragsteller zahlen werde, ist nicht ersichtlich. Sie folgt insbesondere nicht aus der am 23. Dezember 2004 bei der Antragsgegnerin eingereichten Erklärung über die Inanspruchnahme von Alhi unter erleichterten Voraussetzungen nach § 428 SGB III. Denn diese Erklärung lässt die in dem Alhi-Bescheid vom 29. Januar 2004 verlautbarte Befristung der Bewilligung bis zum 31. Dezember 2004 unberührt. Im Übrigen wäre eine entsprechende "Vereinbarung", bei der es sich um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag im Sinne von § 53 Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) handeln würde, ohnehin unzulässig, weil ein öffentlich-rechtlicher Vertrag über Sozialleistungen nur geschlossen werden kann, soweit die Erbringung der Leistung – was bei der Alhi nicht der Fall war - im Ermessen des Leistungsträgers steht (vgl. § 53 Abs. 2 SGB X).
Schließlich ist für die begehrte Regelungsanordnung auch kein Anordnungsgrund ersichtlich. Der Antragsteller bezieht seit dem 1. Januar 2005 existenzsichernde Leistungen von den Leistungsträgern des SGB II. Ein Abwarten auf die Entscheidung im Hauptsacheverfahren ist ihm somit in jedem Fall zumutbar.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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