L 16 B 1971/05 R

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 6 KN 178/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 16 B 1971/05 R
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 8. November 2005 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Beschwerde-verfahren.

Gründe:

Die Beschwerde der Beklagten ist nicht begründet.

Die angefochtene Entscheidung des Sozialgerichts ist im Ergebnis nicht zu beanstanden; nach billigem Ermessen ist eine vollständige Kostentragungspflicht der Beklagten gemäß § 193 Abs. 1 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) angezeigt, weil die kombinierte Anfechtungs- und Leis-tungsklage gegen den "Bescheid" vom 17. März 2003 Aussicht auf Erfolg hatte.

Die Verrechnungserklärung der Beklagten vom 17. März 2003 stellt keinen Verwaltungsakt im Sinne von § 31 Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil – (SGB I) dar. Denn durch diese Erklä-rung sind die Einzelansprüche des Klägers auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit erkennbar weder aufgehoben noch geändert worden. Im Übrigen fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage, wonach einer Verrechnungsentscheidung die Rechtswirkung eines Verwaltungsaktes beizumessen ist (vgl. zum Ganzen: BSG, Urteil vom 24. Juli 2003 – B 4 RA 60/02 R = SozR 4-1200 § 52 Nr.1 mit weiteren Nachweisen). Der "Bescheid" vom 17. März 2003 wäre daher im Klageverfahren aufzuheben gewesen, und zwar ungeachtet der materiellen Rechtslage allein deshalb, weil der Kläger durch den dadurch von der Beklagten gesetzten Anschein, eine Rege-lung auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts treffen zu wollen, beschwert war.

Auch ansonsten ist nicht von einer wirksamen Verrechnungserklärung der Beklagten auszuge-hen. Ungeachtet dessen, dass vorliegend nicht abschließend beurteilt werden kann, ob der Ver-rechnungserklärung der Beklagten vom 17. März 2003 eine hinreichend substantiierte Ermäch-tigungserklärung der Krankenkasse zugrunde lag, war die Verrechnungserklärung auch unter Berücksichtigung des Anhörungsschreibens vom 14. Januar 2003 jedenfalls deshalb unwirk-sam, weil ihr nicht zu entnehmen ist, ob die Forderungen der Krankenkasse fällig bzw. be-stands- oder rechtskräftig festgestellt worden sind (vgl. hierzu BSG aaO). Auch ist nicht mit hinreichender Bestimmtheit ersichtlich, um welcher Art Forderungen auf Grund welchen Rechtsgrundes es sich handelt. Zwar hatte die Beklagte im Anhörungsschreiben – nicht aber in der Verrechnungserklärung - darauf hingewiesen, dass "rückständige Gesamtsozialversiche-rungsbeiträge" verrechnet würden. Es bleibt aber unklar, für welche konkreten Zeiträume und welche weiteren "Nebenforderungen" (so die AOK für das Land Brandenburg in ihrem Ver-rechnungsersuchen vom 17. Juli 2001) noch eine Verrechnung erfolgen solle. Damit fehlt es an einer ordnungsgemäßen Verrechnungserklärung, so dass auch die sinngemäß (vgl. § 123 SGG) mit der Klageschrift vom 11. September 2003 geltend gemachte allgemeine Leistungsklage auf Rückzahlung der verrechneten Beträge im Sinne von § 54 Abs. 5 SGG Aussicht auf Erfolg gehabt hätte.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten wer-den (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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