Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 53 AS 4508/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 B 1196/05 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 01. September 2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Das Sozialgericht (SG) Berlin hat die Anträge der Antragstellerin auf Übernahme von Miet-schulden für ihre ehemalige Wohnung in der H in Höhe von 1.352,35 EUR sowie der von ihr im Juni 2005 gezahlten Hotelkosten in Höhe von 144,00 EUR im Wege der einstweiligen Anordnung (§ 86 b Abs. 2 S. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG –) zu Recht abgelehnt. Die Anträge waren bereits nicht zulässig. Es fehlt das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für die von der Antragstellerin im Rahmen ihres Antrags auf einstweilige Anordnung gestellten und mit der Beschwerde aufrechterhaltenen Anträge. Denn auch im Bereich des einstweiligen Rechtsschutzes ist der um Rechtsschutz Nachsuchende in der Regel gehalten, seine Anliegen zunächst bei der Verwaltung geltend zu machen. Ohne eine behördliche Vorbefassung fehlt im Regelfall jedenfalls das für eine Sachentscheidung erforderliche Rechtsschutzbedürfnis (siehe dazu Berlit, Vorläufiger gerichtlicher Rechtsschutz im Leistungsrecht der Grundsicherung für Arbeitsuchende – ein Überblick, veröffentlicht in: Info also 1/2005, Seite 3 ff, 4). Erst wenn gestellte Anträge des Leistungsberechtigten von der Verwaltung abschlägig beschieden worden sind, ist das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis für die Weiterverfolgung der Rechtsschutzbitte durch Anrufung des Gerichts gegeben.
Unabhängig hiervon ist aber auch eine besondere Eilbedürftigkeit in Bezug auf die von der Antragstellerin gestellten Anträge nicht erkennbar. So besteht selbst nach ihrem eigenen (nicht glaubhaft gemachten) Vortrag, wonach sie dem Vermieter ihrer ehemaligen Wohnung in der H noch 1.352,35 EUR an Mietkosten schulde, auch für den Fall der Nichtzahlung dieses Betrages nicht die Gefahr einer akuten Notlage. Denn eine fristlose Kündigung infolge Mietzinsrückstandes und die hiermit einhergehende Wohnungslosigkeit bedroht die Antragstellerin bereits deshalb nicht, weil sie zumindest seit April 2005 nicht mehr in der H wohnhaft ist. Des Weiteren ist nicht ersichtlich, dass es der Antragstellerin im Monat der Antragstellung beim SG infolge der Zahlung der Hotelkosten im Juni 2005 in Höhe von insgesamt 144,00 EUR nicht mehr möglich gewesen wäre, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Hierfür stand ihr die Arbeitslosengeld II-Regelleistung in Höhe von 345,00 EUR zur Verfügung. Dieser Betrag wurde auch durch die Kosten für die Hotelunterkunft nicht geschmälert, denn diese Kosten konnte sie zumindest durch die von der Antragsgegnerin am 27. Juni 2005 überwiesenen 153,42 EUR ausgleichen. Entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin, wonach ihr dieser Betrag nie zugeflossen sei, belegt jedoch der von ihr selbst vorgelegte Kontoauszug vom 30. Juni 2005 diese Zahlung der Antragsgegnerin. Den Betrag von 153,42 EUR, der ihr von der Antragsgegnerin wegen entfallener Unterkunftskosten im April 2005 von ihrer Regelleistung im Mai 2005 rechtsgrundlos abgezogen worden und ihr, wie ausgeführt, Ende Juni 2005 erstattet worden war, musste die Antragsgegnerin auch für keine anderweitigen Mietkosten verwenden. So hat sie hinsichtlich der Mietwohnung in der H, sich widersprechend, ausgeführt, dass einerseits Mietschulden in Höhe von 1.352,35 EUR angefallen seien und andererseits, dass die Wohnung infolge des Wasserschadens unbewohnbar geworden sei und sie deshalb ab sofort keine Miete mehr zahlen müsse (Aktenvermerk der Antragsgegnerin vom 30. März 2005). Nach beiden Alternativen ist jedoch eine tatsächliche Zahlung von Miete für die Zeit ab April 2005 nicht erfolgt. Gleiches gilt für die Wohnung in der B , in der sich die Antragstellerin nach ihren Angaben seit April 2005 aufhielt. Denn die Miete für diese Wohnung ist bereits von der Antragsgegnerin dem Sohn der Antragstellerin und Mieter dieser Wohnung, Herrn F G, als Leistung für Unter-kunft und Heizung nach § 22 Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) für die Monate April bis Juli 2005 zugeflossen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Das Sozialgericht (SG) Berlin hat die Anträge der Antragstellerin auf Übernahme von Miet-schulden für ihre ehemalige Wohnung in der H in Höhe von 1.352,35 EUR sowie der von ihr im Juni 2005 gezahlten Hotelkosten in Höhe von 144,00 EUR im Wege der einstweiligen Anordnung (§ 86 b Abs. 2 S. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG –) zu Recht abgelehnt. Die Anträge waren bereits nicht zulässig. Es fehlt das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für die von der Antragstellerin im Rahmen ihres Antrags auf einstweilige Anordnung gestellten und mit der Beschwerde aufrechterhaltenen Anträge. Denn auch im Bereich des einstweiligen Rechtsschutzes ist der um Rechtsschutz Nachsuchende in der Regel gehalten, seine Anliegen zunächst bei der Verwaltung geltend zu machen. Ohne eine behördliche Vorbefassung fehlt im Regelfall jedenfalls das für eine Sachentscheidung erforderliche Rechtsschutzbedürfnis (siehe dazu Berlit, Vorläufiger gerichtlicher Rechtsschutz im Leistungsrecht der Grundsicherung für Arbeitsuchende – ein Überblick, veröffentlicht in: Info also 1/2005, Seite 3 ff, 4). Erst wenn gestellte Anträge des Leistungsberechtigten von der Verwaltung abschlägig beschieden worden sind, ist das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis für die Weiterverfolgung der Rechtsschutzbitte durch Anrufung des Gerichts gegeben.
Unabhängig hiervon ist aber auch eine besondere Eilbedürftigkeit in Bezug auf die von der Antragstellerin gestellten Anträge nicht erkennbar. So besteht selbst nach ihrem eigenen (nicht glaubhaft gemachten) Vortrag, wonach sie dem Vermieter ihrer ehemaligen Wohnung in der H noch 1.352,35 EUR an Mietkosten schulde, auch für den Fall der Nichtzahlung dieses Betrages nicht die Gefahr einer akuten Notlage. Denn eine fristlose Kündigung infolge Mietzinsrückstandes und die hiermit einhergehende Wohnungslosigkeit bedroht die Antragstellerin bereits deshalb nicht, weil sie zumindest seit April 2005 nicht mehr in der H wohnhaft ist. Des Weiteren ist nicht ersichtlich, dass es der Antragstellerin im Monat der Antragstellung beim SG infolge der Zahlung der Hotelkosten im Juni 2005 in Höhe von insgesamt 144,00 EUR nicht mehr möglich gewesen wäre, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Hierfür stand ihr die Arbeitslosengeld II-Regelleistung in Höhe von 345,00 EUR zur Verfügung. Dieser Betrag wurde auch durch die Kosten für die Hotelunterkunft nicht geschmälert, denn diese Kosten konnte sie zumindest durch die von der Antragsgegnerin am 27. Juni 2005 überwiesenen 153,42 EUR ausgleichen. Entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin, wonach ihr dieser Betrag nie zugeflossen sei, belegt jedoch der von ihr selbst vorgelegte Kontoauszug vom 30. Juni 2005 diese Zahlung der Antragsgegnerin. Den Betrag von 153,42 EUR, der ihr von der Antragsgegnerin wegen entfallener Unterkunftskosten im April 2005 von ihrer Regelleistung im Mai 2005 rechtsgrundlos abgezogen worden und ihr, wie ausgeführt, Ende Juni 2005 erstattet worden war, musste die Antragsgegnerin auch für keine anderweitigen Mietkosten verwenden. So hat sie hinsichtlich der Mietwohnung in der H, sich widersprechend, ausgeführt, dass einerseits Mietschulden in Höhe von 1.352,35 EUR angefallen seien und andererseits, dass die Wohnung infolge des Wasserschadens unbewohnbar geworden sei und sie deshalb ab sofort keine Miete mehr zahlen müsse (Aktenvermerk der Antragsgegnerin vom 30. März 2005). Nach beiden Alternativen ist jedoch eine tatsächliche Zahlung von Miete für die Zeit ab April 2005 nicht erfolgt. Gleiches gilt für die Wohnung in der B , in der sich die Antragstellerin nach ihren Angaben seit April 2005 aufhielt. Denn die Miete für diese Wohnung ist bereits von der Antragsgegnerin dem Sohn der Antragstellerin und Mieter dieser Wohnung, Herrn F G, als Leistung für Unter-kunft und Heizung nach § 22 Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) für die Monate April bis Juli 2005 zugeflossen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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