Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 55 AS 6709/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 B 1215/05 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 31. August 2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Für den Erlass der begehrten Regelungsanordnungen gemäß § 86b Abs.2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) besteht kein Raum, weil ein Anordnungsgrund (kieferorthopädische Behandlung und Feststellung des Nichtbestehens einer Bedarfsgemeinschaft) bzw. ein Anordnungsanspruch (Kindergeldfreibetrag) nicht ersichtlich sind.
Soweit die Antragsteller die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Übernahme des Eigenanteils an der kieferorthopädischen Behandlung der Antragstellerin zu 3) begehren, ist ungeachtet dessen, dass die Antragsteller zu 1) und zu 2) aus eigenem Recht derartige Aufwendungen der Antragstellerin zu 3) ohnehin nicht geltend machen können, eine Eilbedürftigkeit schon deshalb nicht gegeben, weil nach Auskunft der behandelnden Kieferorthopäden (Schreiben vom 24. November 2005) die Behandlung im September 2005 abgebrochen worden ist, nachdem die Antragstellerin zu 3) nach dem 23. September 2004 (!) keinen Behandlungstermin mehr wahrgenommen hatte. Das Behandlungsziel kann somit unabhängig von der begehrten Kostenübernahme durch die Antragsgegnerin nicht mehr erreicht werden. Der Senat weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass das Vorbringen der Antragsteller, die Behandlung sei wegen der fehlenden Kostenübernahme durch die Antragsgegnerin unterbrochen worden, schon deshalb nicht zutreffen kann, weil für das vierte Quartal 2004, in dem die Antragstellerin zu 3) ebenfalls schon nicht mehr behandelt wurde, noch der Sozialhilfeträger leistungspflichtig gewesen wäre. Die zu Lasten der Zahngesundheit der Antragstellerin zu 3) gehende Verzögerung und schließlich der Abbruch der Behandlung dürften alleine von der erziehungsberechtigten Antragstellerin zu 2) zu vertreten sein.
Im Hinblick auf die begehrte Feststellung, der Antragsteller zu 1) bilde mit den Antragstellerinnen zu 2) und 3) keine Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs.3 Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II), ist den Antragstellern unter Berücksichtigung der monatlichen Gesamtleistungshöhe von 1.287,20 EUR ebenfalls ein Abwarten auf die Entscheidung im Hauptsacheverfahren zumutbar. Dies gilt bereits deshalb, weil der Antragsteller zu 1) und die Antragstellerin zu 2) nach ihrem Vorbringen in der Beschwerdeschrift vom 26. September 2005 keine höheren monatlichen (Regel-) Leistungen geltend machen, sondern sich lediglich dem Grunde nach gegen die Einstufung als Bedarfsgemeinschaft wenden. Für eine einstweilige Regelung fehlt es somit an einem Rechtsschutzbedürfnis.
Einen Kinderfreibetrag entsprechend der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Regelung des § 76 Abs. 2 Nr. 5 Bundessozialhilfegesetz sieht das SGB II nicht vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Für den Erlass der begehrten Regelungsanordnungen gemäß § 86b Abs.2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) besteht kein Raum, weil ein Anordnungsgrund (kieferorthopädische Behandlung und Feststellung des Nichtbestehens einer Bedarfsgemeinschaft) bzw. ein Anordnungsanspruch (Kindergeldfreibetrag) nicht ersichtlich sind.
Soweit die Antragsteller die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Übernahme des Eigenanteils an der kieferorthopädischen Behandlung der Antragstellerin zu 3) begehren, ist ungeachtet dessen, dass die Antragsteller zu 1) und zu 2) aus eigenem Recht derartige Aufwendungen der Antragstellerin zu 3) ohnehin nicht geltend machen können, eine Eilbedürftigkeit schon deshalb nicht gegeben, weil nach Auskunft der behandelnden Kieferorthopäden (Schreiben vom 24. November 2005) die Behandlung im September 2005 abgebrochen worden ist, nachdem die Antragstellerin zu 3) nach dem 23. September 2004 (!) keinen Behandlungstermin mehr wahrgenommen hatte. Das Behandlungsziel kann somit unabhängig von der begehrten Kostenübernahme durch die Antragsgegnerin nicht mehr erreicht werden. Der Senat weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass das Vorbringen der Antragsteller, die Behandlung sei wegen der fehlenden Kostenübernahme durch die Antragsgegnerin unterbrochen worden, schon deshalb nicht zutreffen kann, weil für das vierte Quartal 2004, in dem die Antragstellerin zu 3) ebenfalls schon nicht mehr behandelt wurde, noch der Sozialhilfeträger leistungspflichtig gewesen wäre. Die zu Lasten der Zahngesundheit der Antragstellerin zu 3) gehende Verzögerung und schließlich der Abbruch der Behandlung dürften alleine von der erziehungsberechtigten Antragstellerin zu 2) zu vertreten sein.
Im Hinblick auf die begehrte Feststellung, der Antragsteller zu 1) bilde mit den Antragstellerinnen zu 2) und 3) keine Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs.3 Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II), ist den Antragstellern unter Berücksichtigung der monatlichen Gesamtleistungshöhe von 1.287,20 EUR ebenfalls ein Abwarten auf die Entscheidung im Hauptsacheverfahren zumutbar. Dies gilt bereits deshalb, weil der Antragsteller zu 1) und die Antragstellerin zu 2) nach ihrem Vorbringen in der Beschwerdeschrift vom 26. September 2005 keine höheren monatlichen (Regel-) Leistungen geltend machen, sondern sich lediglich dem Grunde nach gegen die Einstufung als Bedarfsgemeinschaft wenden. Für eine einstweilige Regelung fehlt es somit an einem Rechtsschutzbedürfnis.
Einen Kinderfreibetrag entsprechend der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Regelung des § 76 Abs. 2 Nr. 5 Bundessozialhilfegesetz sieht das SGB II nicht vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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