Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 65 AS 10612/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 B 237/06 AS PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 8. Februar 2006 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Beschwerde der Klägerin ist nicht begründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Ver-fahren vor dem Sozialgericht (SG) unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten (§ 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG – i. V. mit den §§ 114 ff. Zivilprozessordnung – ZPO -). Die von ihr beabsichtigte Rechtsverfolgung – sie begehrt im Klageverfahren ersicht-lich nur die Übernahme der Kosten der Hausrat- und Glasschutzversicherung für die von ihr bewohnte Wohnung zusätzlich zu der Regelleistung des § 20 Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) – hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. § 114 Satz 1 ZPO).
Zwar durfte das SG die Gewährung von PKH nicht unter Hinweis auf die fehlende Erforder-lichkeit eines Rechtsanwalts im Sinne von § 121 Abs. 2 ZPO ablehnen. Denn das Prinzip der Rechtsschutzgleichheit (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz – GG - i. V. mit Art. 20 Abs. 3 GG) und die aus Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 3 GG abgeleitete Garantie des effektiven Rechtsschutzes lassen die Beiordnung eines Rechtsanwalts stets schon dann als erforderlich erscheinen, wenn im Kenntnisstand und in den Fähigkeiten der Prozessbeteiligten ein deutliches Ungleichgewicht besteht. Davon ist vorliegend schon deshalb auszugehen, weil die Auf-klärungs- und Beratungspflicht des Rechtsanwalts über die Reichweite der Hinweis- und Amtsermittlungspflicht im sozialgerichtlichen Verfahren hinausgeht (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 18. Dezember 2001 – 1 BvR 391/01 = FamRZ 2002, 531-532).
Es fehlt jedoch an der ausreichenden Erfolgsaussicht des Klagebegehrens. Eine Rechtsgrundlage für die gesonderte Übernahme der Kosten der Hausrat- und Glasschutzversicherung zusätzlich zur Regelleistung des § 20 SGB II ist nicht ersichtlich. Unter Geltung des SGB II, das auf dem Prinzip der pauschalen Abgeltung der Bedarfe des täglichen Lebens durch die Regelleistung in Abkehr vom Einzelleistungsprinzip des Sozialhilferechts beruht, werden sämtliche Kosten für den "Hausrat" mit Ausnahme der Erstausstattungen des § 23 Abs. 3 Nr. 1 SGB II von der Regelleistung gemäß § 20 SGB II abgegolten, d.h. auch sämtliche im Zusammenhang mit dem Hausrat stehenden Ausgaben, zu denen auch die Kosten einer Hausrat – und Glasschutzversicherung gehören. Ob diesbezüglich eine Darlehensgewährung nach § 23 Abs. 1 SGB II in Betracht kommt, ist nicht Gegenstand des Rechtsstreits. Weder hat die Klägerin ein solches Darlehen begehrt noch hat die Beklagte hierüber bislang eine – gerichtlich überprüfba-re – Verwaltungsentscheidung getroffen. Eine Kostenentscheidung hat im PKH-Beschwerdeverfahren nicht zu ergehen.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten wer-den (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde der Klägerin ist nicht begründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Ver-fahren vor dem Sozialgericht (SG) unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten (§ 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG – i. V. mit den §§ 114 ff. Zivilprozessordnung – ZPO -). Die von ihr beabsichtigte Rechtsverfolgung – sie begehrt im Klageverfahren ersicht-lich nur die Übernahme der Kosten der Hausrat- und Glasschutzversicherung für die von ihr bewohnte Wohnung zusätzlich zu der Regelleistung des § 20 Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) – hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. § 114 Satz 1 ZPO).
Zwar durfte das SG die Gewährung von PKH nicht unter Hinweis auf die fehlende Erforder-lichkeit eines Rechtsanwalts im Sinne von § 121 Abs. 2 ZPO ablehnen. Denn das Prinzip der Rechtsschutzgleichheit (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz – GG - i. V. mit Art. 20 Abs. 3 GG) und die aus Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 3 GG abgeleitete Garantie des effektiven Rechtsschutzes lassen die Beiordnung eines Rechtsanwalts stets schon dann als erforderlich erscheinen, wenn im Kenntnisstand und in den Fähigkeiten der Prozessbeteiligten ein deutliches Ungleichgewicht besteht. Davon ist vorliegend schon deshalb auszugehen, weil die Auf-klärungs- und Beratungspflicht des Rechtsanwalts über die Reichweite der Hinweis- und Amtsermittlungspflicht im sozialgerichtlichen Verfahren hinausgeht (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 18. Dezember 2001 – 1 BvR 391/01 = FamRZ 2002, 531-532).
Es fehlt jedoch an der ausreichenden Erfolgsaussicht des Klagebegehrens. Eine Rechtsgrundlage für die gesonderte Übernahme der Kosten der Hausrat- und Glasschutzversicherung zusätzlich zur Regelleistung des § 20 SGB II ist nicht ersichtlich. Unter Geltung des SGB II, das auf dem Prinzip der pauschalen Abgeltung der Bedarfe des täglichen Lebens durch die Regelleistung in Abkehr vom Einzelleistungsprinzip des Sozialhilferechts beruht, werden sämtliche Kosten für den "Hausrat" mit Ausnahme der Erstausstattungen des § 23 Abs. 3 Nr. 1 SGB II von der Regelleistung gemäß § 20 SGB II abgegolten, d.h. auch sämtliche im Zusammenhang mit dem Hausrat stehenden Ausgaben, zu denen auch die Kosten einer Hausrat – und Glasschutzversicherung gehören. Ob diesbezüglich eine Darlehensgewährung nach § 23 Abs. 1 SGB II in Betracht kommt, ist nicht Gegenstand des Rechtsstreits. Weder hat die Klägerin ein solches Darlehen begehrt noch hat die Beklagte hierüber bislang eine – gerichtlich überprüfba-re – Verwaltungsentscheidung getroffen. Eine Kostenentscheidung hat im PKH-Beschwerdeverfahren nicht zu ergehen.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten wer-den (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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